Abrechnung

Akupunktur - Diagnoseangabe entscheidend für die Abrechnung

Stand: März 2011

Die Leistungen der Körperakupunktur nach den Gebührenordnungspositionen (GOP)
30790 und 30791 EBM sind ausschließlich bei zwei Indikationen zulasten der GKV berechnungsfähig, nämlich bei

Dabei müssen die Schmerzen mindestens ein halbes Jahr vorliegen.

Eine Vergütung der Akupunkturleistungen kann in den Fällen nicht erfolgen, in denen keine Diagnose angegeben wird, die die Durchführung der Körperakupunktur bei den beiden zugelassenen Indikationen begründet. Dies gilt auch, wenn die Angabe der ICD-Diagnose zu unspezifisch ist (z.B. Rückenschmerzen).

Die folgende Liste möglicher ICD-Diagnosen gilt als Rahmenempfehlung, die allerdings nicht abschließend ist:

In Fällen, in denen keine Diagnose der vorgenannten Liste angegeben wurde, wird die KVWL bei den betroffenen Ärzten nachfragen, ob ggf. versehentlich ein entspre-chender Diagnoseeintrag fehlt. Es werden dabei nur gesicherte Diagnoseeinträge anerkannt, keine Verdachts- oder Ausschlussdiagnosen.

 

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