Abrechnung
Akupunktur - Diagnoseangabe entscheidend für die Abrechnung
Die Leistungen der Körperakupunktur nach den Gebührenordnungspositionen (GOP) 30790 und 30791 EBM sind ausschließlich bei zwei Indikationen zulasten der GKV berechnungsfähig, nämlich bei
- chronischen Schmerzen der Lendenwirbelsäule
- chronischen Schmerzen eines oder beider Kniegelenke durch Gonarthrose.
Dabei müssen die Schmerzen mindestens ein halbes Jahr vorliegen.
Eine Vergütung der Akupunkturleistungen kann in den Fällen nicht erfolgen, in denen keine Diagnose angegeben wird, die die Durchführung der Körperakupunktur bei den beiden zugelassenen Indikationen begründet. Dies gilt auch, wenn die Angabe der ICD-Diagnose zu unspezifisch ist (z.B. Rückenschmerzen).
Die folgende Liste möglicher ICD-Diagnosen
gilt als Rahmenempfehlung, die allerdings nicht abschließend
ist:
Liste
der ICD Diagnosen für die Akupunktur (PDF - 160 KB)
Die Leistungen der Körperakupunktur werden extrabudgetär vergütet. So hat bislang insbesondere die AOK Westfalen-Lippe bereits Rückforderungsansprüche geltend gemacht, sofern eine hinreichende ICD-codierte Diagnose in der Abrechnung fehlt. Anträge weiterer Kassen liegen bereits ebenfalls vor.
In Fällen, in denen keine Diagnose der vorgenannten Liste angegeben wurde, wird die KVWL bei den betroffenen Ärzten nachfragen, ob ggf. versehentlich ein entspre-chender Diagnoseeintrag fehlt. Es werden dabei nur gesicherte Diagnoseeinträge anerkannt, keine Verdachts- oder Ausschlussdiagnosen.
(Stand: März 2008)
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