Abrechnung

Europäische Krankenversichertenkarte

Wie ist zu verfahren, wenn im europäischen Ausland Versicherte in Ihrer Praxis aufsuchen? (hierzu zählen auch Austauschschüler)

In den meisten Ländern der Europäischen Union ist zum 1.7.2004 die Europäische Krankenversichertenkarte eingeführt worden. Diese Karte löste den Auslandskrankenschein E 111 ab. Es handelt sich im Gegensatz zur deutschen Krankenversichertenkarte (KVK) nicht um eine Chipkarte.

Schnellübersicht über die europäische Krankenversicherungskarte

TitelseiteDie Broschüre enthält eine Zusammenfassung der Behandlung auf Basis einer europäischen Krankenversicherungskarte (EHIC) oder einer provisorischen Ersatzbescheinigung (PEB) oder bei Menschen, die aus Ländern stammen, in denen die Regelungen zur EHIC bzw. PEB nicht gelten.

PDF-Dokument Schnellübersicht (214 KB)

 

Verfahrensablauf:

Durch Vorlage der Europäischen Krankenversichertenkarte hat der im Ausland Versicherte bei einem Vertragsarzt in Deutschland Anspruch auf medizinisch notwendige Behandlung von Akuterkrankungen als Sachleistung.

Der im Ausland Versicherte muss vor Beginn der Behandlung beim Vertragsarzt das Vordruck-Muster 81 "Erklärung des im EWR-Ausland oder in der Schweiz (CH) versicherten Patienten" ausfüllen und unterschreiben. Dabei muss er auch die von ihm gewählte aushelfende gesetzliche Krankenkasse angeben. Der Vertragsarzt kann eine Krankenkasse vorschlagen.

Der Vertragsarzt muss den Behandlungsanspruch des Versicherten dokumentieren. Dazu kann er die Europäische Krankenversichertenkarte und den Identitätsausweis (Personalausweis, Reisepass) fotokopieren, nachdem er die Identität des Patienten überprüft hat. Für die Fotokopien ist die GNR 40144 berechnungsfähig.

Alternative

Alternativ besteht die Möglichkeit, dass der im Ausland Versicherte seinen Behandlungsanspruch schriftlich bestätigt. Dazu füllt er den Vordruck 80 aus, den der Vertragsarzt anschließend abstempelt und unterschreibt.

Den Nachweis des Behandlungsanspruchs (Fotokopien oder Vordruck 80) und die Erklärung (Vordruck 81) hat der behandelnde Vertragsarzt unverzüglich der aushelfenden Krankenkasse zu übersenden. Die Durchschläge bzw. Zweitkopien verbleiben beim Vertragsarzt und sind zwei Jahre aufzubewahren.

Für die Versendung der Unterlagen ist die GNR 40120 berechnungsfähig.

Wie ist zu verfahren, wenn sich der Patient nicht ausweisen kann?

Legt der Patient nicht beide Ausweise (Identitätsausweis und Europäische Krankenversichertenkarte) vor, ist der Vertragsarzt berechtigt, eine Vergütung nach GOÄ zu fordern.

Abrechnung:

Der Behandlungsfall des im Ausland Versicherten wird als SVA-Fall im Ersatzverfahren über die aushelfende Krankenkasse abgerechnet. Wichtig ist die Kennzeichnung des Falls mit Statusergänzung 7.

Vordruck-Muster: Alle aktuellen Vordruck-Muster können über die Formularausgabestellen der KVWL online oder telefonisch bestellt werden

Praxisgebühr: Bitte denken Sie daran, dass auch der im Ausland Versicherte in Ihrer Praxis die Praxisgebühr entrichten muss.

Formular E 112: Wie bisher kann der ausländische Kostenträger auch weiterhin die Behandlung des Versicherten (in Deutschland) mit dem Formular E 112 genehmigen. In diesem Fall muss sich der im Ausland Versicherte zunächst an eine gesetzliche Krankenkasse seiner Wahl wenden, die dann einen Behandlungsausweis (Vordruck-Muster 5) ausstellt.

Welche Staaten gehören zum EWR-Ausland?

Die Abkürzung EWR steht für "Europäischer Wirtschaftsraum". Hierzu zählen neben allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU) Island, Norwegen und das Fürstentum Liechtenstein.

 

Ansprechpartner:

  E-Mail Service-Center           Tel: 0231 94 32 10 00