Abrechnung

Gendiagnostik

Umsetzung des Gendiagnostikgesetzes (GenDG) - (keine) Erbringung / Veranlassung zusätzlicher EBM-Leistungen

Zum 01.02.2010 ist das Gendiagnostikgesetz in Kraft getreten. Regelungsgehalt dieses Gesetzes ist insbesondere, unter welchen Voraussetzungen genetische Untersuchungen / Analysen durchgeführt werden dürfen und wie mit daraus gewonnenen Ergebnissen umzugehen ist (s. a. Deutsches Ärzteblatt, Heft 4 vom 29.01.2010, S. A 122 f.).

Dafür gibt es im GenDG eine ganze Reihe von Vorgaben; zur weiteren Umsetzung hat der Gesetzgeber zusätzlich eine Gendiagnostik-Kommission eingerichtet, die konkretisierende Richtlinien z.B. für "die Beurteilung genetischer Eigenschaften hinsichtlich ihrer Bedeutung für Erkrankungen oder gesundheitliche Störungen", "die Anforderungen an die Qualifikation zur genetischen Beratung" oder "die Anforderungen an die Inhalte der Aufklärung und der genetischen Beratung" erstellen soll.

Diese Richtlinien liegen zurzeit noch nicht vor. Hinzu kommt, dass einige Vorgaben des Gendiagnostik-Gesetzes erst zu einem späteren Zeitpunkt verbindlich werden. Herauszuheben ist dabei der Qualifikationsvorbehalt für die "genetische Beratung", der erst zum 01.02.2012 in Kraft tritt.

Vor diesem Hintergrund haben der GKV-Spitzenverband und die KBV gemeinsam festgestellt, dass eine Umsetzung des GenDG derzeit nur eingeschränkt möglich ist. Nur soweit das Gesetz Vorgaben macht, die nicht noch durch Richtlinien konkretisiert werden müssen oder die durch allgemeine Grundsätze zur Aufklärung und Einwilligung ausgefüllt werden können, sind diese zu beachten. So muss der Patient z.B. bereits seit dem 01.02.2010 vor einer genetischen Untersuchung oder Analyse ausdrücklich und schriftlich eingewilligt haben und einer beauftragten Person / Einrichtung muss ein Nachweis dieser Einwilligung vorliegen.

Im Hinblick auf die fehlenden Konkretisierungen wird es (zunächst) keine Erhöhung der Gesamtvergütungen geben. Insofern besteht auf der Bundesebene Einigkeit, dass über den bisherigen Umfang hinausgehende EBM-Leistungen im Zusammenhang mit der Einwilligung, Aufklärung und genetischen Beratung nicht von der Versicherten verlangt, nicht von den Vertragsärzten veranlasst und / oder erbracht sowie nicht von den Kassenärztlichen Vereinigungen vergütet werden sollen.

 

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