Abrechnung

Fragen und Antworten zu den Regelleistungsvolumina (RLV) ab 1.1.2009

Allgemeines zum RLV

  1. Was ist ein RLV? Warum wurde die Vergütungssystematik geändert?
  2. Wie setzt sich mein RLV zusammen?
  3. Wann kann ein Widerspruch gegen das zugewiesene RLV eingelegt werden? In welchem Zeitraum kann ein Antrag (z.B. Praxisbesonderheit oder Zuschläge auf das RLV) gestellt werden?
  4. Was ist ein RLV-relevanter Fall?
  5. Welche Leistungen unterliegen nicht dem RLV und damit keiner Mengenbegrenzung?
  6. Wie wird der arztgruppenbezogene Fallwert ermittelt?
  7. Was ist der Morbiditätsfaktor?
  8. Gibt es ein „Überschreitungsvolumen“?
  9. Kann die RLV-Unterschreitung eines Quartals mit der RLV-Überschreitung eines anderen Quartals verrechnet werden?
  10. Gibt es über die Abstaffelung hinaus eine Fallzahlzuwachsbegrenzung?

Spezielles zum RLV
(GP / MVZ / fachgleiche GP / Doppelzulassungen / spezielle Schwerpunkte)

  1. Gibt es für GP/MVZ ein gemeinsames RLV?
  2. Gibt es den Aufschlag von 10% auf das RLV für fachgleiche GP auch für fachgleiche Praxen mit angestellten Ärzten?
  3. Welche arztgruppenspezifische Fallwerte werden den Fachärzten für Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkttätigkeit gem. Abschnitt 4.4 bzw. 4.5 EBM zugewiesen?
  4. Wie wird ein RLV errechnet, wenn ein HNO-Arzt auch Pädaudiologische Leistungen erbringt? Gibt es evtl. auch Doppelzulassungen HNO und Phoniater-Pädaudiologie?
  5. Wie wird das RLV bei einer Doppelzulassung ermittelt?
  6. Wie wurde die RLV-relevante Fallzahl bei Gemeinschaftspraxen bzw. MVZ für das 1. Quartal 2009 ermittelt?
  7. Wie wurde die RLV-relevante Fallzahl bei den bis 2009 nicht PZGV-zugeordneten Fachgruppen bzw. bei Ermächtigten Ärzten ermittelt?
  8. Bekommen Strahlentherapeuten ein RLV?
  9. Welche Unterscheidungen gibt es bei den Honorargruppen der Radiologen?
  10. Bekommen die Ermächtigten ein RLV? Wie berechnet sich dieses? Was gilt bei Neuermächtigten? 

Praxiskonstellationswechsel / Neugründungen

  1. Für Jungpraxen gilt der Praxisaufbau von 12 Quartalen (lt. Honorarvereinbarung). Ab welchem Zeitpunkt werden die 12 Quartale gezählt, wenn ein Arzt nach einem Jahr Tätigkeit eine neue Praxiskonstellation eingeht?
  2. Wie errechnet sich ein RLV bei Neuzulassung, Praxisneugründung und/oder Praxisübernahme?
  3. Was ist eine „Neupraxis“
  4. Ist ein Wechsel der Praxiskonstellation im Quartal weiterhin sinnvoll?

Fallwertzuschläge

  1. Welche Fallwertzuschläge gibt es und wie werden diese Honorarvolumina berechnet?
  2. Ist bei der Berechnung der Fallwertzuschläge (zusätzliche Honorarvolumen nach Anlage 1 Absatz 5 (für Hausärzte) bzw. Absatz 6 (für Fachärzte) die tatsächliche Erbringung einer Leistung gemeint, oder bezieht sich die Höhe des Honorarvolumens auf jeden Arztfall?
  3. Wie wird in GP/MVZ die Fallzahlen für den Fallwertzuschlag ermittelt, wenn unterschiedliche Qualifikationen vorliegen?
  4. Bekomme ich die Fallwertzuschläge auch im vorhinein mitgeteilt?
  5. Lassen sich die Fallwertzuschläge untereinander verrechnen?
  6. Was passiert, wenn ich einen Fallwertzuschlag überschreite, aber noch Platz im RLV ist?
  7. Wie werden die Überschreitungen der Fallwertzuschlag-Volumina vergütet, wenn das RLV überschritten ist?
  8. Bekommen FÄ (außer 5 € für die Teilradiologie) weitere Pauschalen für die erworbenen Zusatzqualifikationen?
  9. Gibt es Fallwertzuschläge für Allgemeinmediziner oder Chirurgen mit der Zusatzbezeichnung Phlebologie?  

Auswirkungen der neuen Vergütungssytematik auf spezielle Leistungen
(z.B. Notfalldienst / Samstagssprechstunde / Sonstige Kostenträger u. ä.)

  1. Wie werden die „KO-Leistungen“ bei den Hausärzten mit Sicherstellungsgenehmigungen vergütet?
  2. Wird auch die Aufzeichnung eines Langzeit-EKG als Auftragsleistung aus dem RLV herausgerechnet oder nur die Auswertung?
  3. Gibt es weiterhin Notfalldienstpauschalen in Westfalen-Lippe? Wenn nein, wie erfolgt die Abrechnung der Leistungen im org. Notfalldienstund wie im Notfall?
  4. Wird die „Samstagssprechstunde“ außerhalb des RLV vergütet?
  5. Wie werden die Leistungen der „Sonstigen Hilfen“ vergütet?
  6. Wie werden die Leistungen aus den Fachkapiteln des EBM im Rahmen der belegärztlichen Behandlung vergütet?
  7. Wie werden die Leistungen der Sonstigen Kostenträger vergütet?

Zeitbezogene Kapazitätsgrenzen für Psychotherapeuten / Vergütung psychotherapeutischer Leistungen

  1. Für welche Fachgruppen gelten die zeitbezogenen Kapazitätsgrenzen?
  2. Wie werden die zeitbezogenen Kapazitätsgrenzen ermittelt?
  3. Wie erfolgt die Vergütung der Leistungen in Verbindung mit den zeitbezogenen Kapazitätsgrenzen?
  4. Wie werden die Leistungen gemäß Psychotherapie-Richtlinie (Kapitel 35 EBM) bei Ärzten vergütet, und wie unterscheidet sich die Zuordnung der Leistungen des Kapitels 35.1 bei Haus- und Fachärzten, sowie bei Ärzten mit Doppelzulassung als Psychotherapeut?

Spezialfragen (Jobsharing / AOP-Vertrag nach § 115b / Ausgleich bei überproportionalen Honorarverlusten u. ä.)

  1. Gibt es für die Jobsharing-Praxen eine Neuberechnung der Obergrenzen?
  2. Wie hoch ist der Orientierungspunktwert? Wurden die Punktzahlen vor der Umrechnung auf Euro-Preise ggf. angepasst? (z. B. die Präventionsleistungen und Leistungen der Akupunktur wurden vorher mit einem höheren Punktwert vergütet)?
  3. Gibt es einen Ausgleich bei überproportionalen Honorarverlusten?
  4. Wann bzw. wie werden Vorquartalsfälle aus 2008 vergütet, die in 2009 eingereicht werden?
  5. Gibt es noch den AOP-Vertrag nach § 115 b SGB V?
  6. Welche Leistungen werden bei der Behandlung von Patienten nach Organtransplantationen außerhalb des RLV vergütet?
  7. Mit welcher LANR wird bei einer fachgleichen GP (Hausarzt) die Leistung gekennzeichnet, wenn eine Fallwertzuschlag auslösende Sonographie vom GP Partner erbracht wird (Urlaubsvertretung) und dieser aber die Genehmigung nicht hat?

Allgemeines zum RLV

  1. Was ist ein RLV? Warum wurde die Vergütungssystematik geändert?

Der Gesetzgeber hat mit der Wirkung ab dem 01.01.2009 eine neue Vergütungsstruktur vorgegeben. Ab diesem Zeitpunkt werden vertragsärztliche Leistungen nach der regionalen Euro-Gebührenordnung vergütet. Diese enthält feste Euro-Preise für jede Leistung.
Ein weiterer Bestandteil dieser Honorarreform ist eine neue Systematik der Honorarverteilung. Bundesweit bestimmt seit ab dem 01. Quartal 2009 Regelleistungsvolumina (RLV) die Abrechnungen der Praxen. Das RLV der Praxis stellt eine Mengenbegrenzung für einen Teil der vertragsärztlichen Leistungen dar. Überschreitenden Leistungen werden abgestaffelt mit niedrigeren Euro-Preisen vergütet.
Wie aus der bisherigen Honorierungssystematik bekann, gibt es auch zukünftig Leistungen, die nicht dem RLV und damit keiner Mengenbegrenzung unterliegen. Diese Leistungen werden ohne Einschränkung mit den Preisen der Euro-Gebührenordnung vergütet.
Der Gesetzgeber hat den Bewertungssauschuss beauftragt, dieses neue Vergütungssystem, insbesondere soweit es die Berechnung und Höhe der RLV sowie die Festlegung der nicht mengenbegrenzten Leistungen betrifft, zu konkretisieren. Diese Vorgaben, die der Bewertungsausschuss am 27. / 28.08. /17.10./ 23.10.2008 beschlossen hat (vgl. u. a. DÄBl v. 19.09.08, A 1987 ff), sind für die regionale Ebene verbindlich.

  1. Wie setzt sich mein RLV zusammen?
     
    Jeder Arzt einer Arztgruppe gemäß Anlage 1 erhält ein arztgruppenspezifisches Regelleistungsvolumen. Die Höhe des Regelleistungsvolumens eines Arztes ergibt sich für die in Anlage 1 benannten Arztgruppen aus der Multiplikation des zum jeweiligen Zeitpunkt gültigen KV-bezogenen arztgruppenspezifischen Fallwertes gemäß Anlage 3 und der Fallzahl des Arztes im Vorjahresquartal (Vgl. Nr. 4.3.1 der Honorarvereinbarung). Der Fallwert wird quartalsweise ermittelt. Der für einen Arzt zutreffende arztgruppenspezifische Fallwert wird für jeden über 150 % der durchschnittlichen Fallzahl der Arztgruppe hinausgehenden Fall wie folgt gemindert:
     
    - um 25 % für Fälle über 150 % bis 170% der
      durchschnittlichen Fallzahl der Arztgruppe,
     
    - um 50 % für Fälle über 170 % bis 200 % der
      durchschnittlichen Fallzahl der Arztgruppe,
     
    - um 75 % für Fälle über 200 % der
      durchschnittlichen Fallzahl der Arztgruppe.
     
    Bei der Ermittlung des RLVs eines Arztes wird der Umfang seiner Tätigkeit lt. Zulassungs- bzw. Genehmigungsbescheid berücksichtigt (Vgl. Nr. 4.3.1 der Honorarvereinbarung). Das bedeutet, dass die Abstaffelung bei teilzeittätigen Ärzten zusätzlich mit dem Faktor multipliziert wird, mit dem sie bei der Bedarfsplanung berücksichtigt werden.
     

  2. Wann kann ein Widerspruch gegen das zugewiesene RLV eingelegt werden? In welchem Zeitraum kann ein Antrag (z. B. Praxisbesonderheit oder Zuschläge auf das RLV) gestellt werden?

    Die Mitteilung der RLV ist nicht rein informell. Es handelt sich hierbei um einen Zuweisungsbescheid, daher müssen die Widersprüche gegen die zugewiesenen RLV innerhalb der üblichen Fristen (einen Monat nach Zugang des Bescheides) eingelegt werden. Die Anträge bzgl. Berücksichtigung der Ausnahmen (gem. 4.4. der Honorarvereinbarung) können erst ab Zuweisung des RLV für das jeweilige Quartal gestellt werden. Die Antragsstellung sollte möglichst zeitnah erfolgen, jedoch spätestens innerhalb der Widerspruchfrist für den Abrechnungsbescheid. 
     
  3. Was ist ein RLV-relevanter Fall?

    Für RLV relevante Fälle sind kurativ-ambulante Arzt- und Behandlungsfälle gemäß § 21 Abs. 1, Abs. 1 b Satz 1 und Abs. 2 BMV-Ä bzw. § 25 Abs. 1, Abs. 1b Satz 1 und Abs. 2 EKV, ausgenommen Notfälle im organisierten Notfalldienst und Überweisungsfälle zur Durchführung ausschließlich von Probeuntersuchungen oder zur Befundung von dokumentierten Untersuchungsergebnissen und Fälle, in denen ausschließlich Leistungen und Kostenerstattungen, die nicht dem RLV unterliegen, abgerechnet werden (Vgl. 3.3 der Honorarvereinbarung).

  4. Welche Leistungen unterliegen nicht dem RLV und damit keiner Mengenbegrenzung?

    Hierunter fallen z.B.:
     
    - Präventionsleistungen und Impfungen
    - Ambulantes Operieren und Koloskopie
      (Kapitel 31, GOP 04514, 04515, 04518, 04520, 13421 bis 13431 EBM)
    - Strahlentherapie
    - Leistungen im organisierten Notfalldienst
    - Dringende Besuche (GOP 01411, 01412 und 01415 EBM)
    - Akupunktur. Diese Aufzählung ist nur beispielhaft und nicht abschließend.
     
    Eine ausführliche Übersicht zu den einzelnen Leistungen, die nicht der Mengenbegrenzung unterliegen, finden Sie in dem:
    Pluspunkt Extra - Honorarreform 2009“ auf Seiten 8 und 9
    (Diese sind auch in der Anlage 3 der Honorarvereinbarung aufgeführt.)

  5. Wie wird der arztgruppenbezogene Fallwert ermittelt?
     
    Der arztgruppenspezifische Fallwert wird in 6 Schritten berechnet, die sich aus dem Schema auf S. 14 im Pluspunkt Extra „Honorarreform 2009“ nachvollziehen lassen.

  6. Was ist der Morbiditätsfaktor?
     
    Um die Unterschiede der Altersstruktur der behandelten Patienten zu berücksichtigen, wird das ermittelte RLV mit dem sogenannten Morbiditätsfaktor multipliziert. Dieser wird arztspezifisch ermittelt.
     
    Dabei wird zuerst arztspezifisch jeweils das Verhältnis der Fälle je Altersklasse in Relation zur Gesamtzahl der Fälle gebildet. Das heißt es wird ermittelt, wie sich die Arztfälle prozentual auf die einzelnen Altersklassen verteilen. Zudem wird arztgruppenspezifisch jeweils das Verhältnis des Leistungsbedarfs je Fall je Altersklasse in Relation zum Leistungsbedarf je Fall für alle Versicherten gebildet. Anschließend werden für jede Altersklasse diese beiden Werte miteinander multipliziert. Die Ergebnisse dieser Multiplikationen werden schließlich addiert und ergeben den Morbiditätsfaktor.
     
    Hinsichtlich der 3 Altersklassen wird analog der Versicherten- und Grundpauschalen unterschieden nach:
     
    - Versicherte bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
    - Versicherte ab dem 6. bis zum vollendeten 59. Lebensjahr
    - Versicherte ab dem 60. Lebensjahr

  7. Gibt es ein „Überschreitungsvolumen“?
     
    Ja. Die das RLV überschreitenden Leistungen werden mit einem abgestaffelten Preis vergütet (Vgl. Nr. 2.1 der Honorarvereinbarung).
     
    Je Versorgungsbereich (hausärztlich bzw. fachärztlich) werden 3% der versorgungsbereichsbezogenen Gesamtvergütung per Vorwegabzug für das die RLV übersteigende Anforderungsvolumina zurückgestellt. Das Verhältnis aus Gesamtüberschreitung (= Summe aller RLV-Überschreitungen) zu der zur Verfügung stehenden Geldmenge / Rückstellung (s.o.) ergibt eine prozentuale Quote je Versorgungsbereich. Diese wird auf das Euro-Überschreitungsvolumen der einzelnen Praxen angewendet.

  8. Kann die RLV-Unterschreitung eines Quartals mit der RLV-Überschreitung eines anderen Quartals verrechnet werden?

    Die RLV werden für das jeweilige Abrechnungsquartal ermittelt. Nicht ausgeschöpfte Anteile eines RLV einer Praxis sind nicht auf andere Quartale übertragbar (vgl. 2.3.1 Honorarvereinbarung).

  9. Gibt es über die Abstaffelung hinaus eine Fallzahlzuwachsbegrenzung?
     
    Außer den bereits im Honorarvereinbarung genannten gibt es keine weiteren Mengenbegrenzungen. Somit gibt es für die Vertragsdauer bis Ende 2009 weder eine Fallzahlzuwachsbegrenzung noch eine Fallzahlobergrenze. Es ist jedoch zu beachten, dass eine deutliche Steigerung der Arztfallzahlen zu einem ebenso deutlichen Rückgang des RLV-Fallwertes der Fachgruppe im nachfolgenden Jahr führen kann.

Spezielles zum RLV
(GP / MVZ / fachgleiche GP / Doppelzulassungen / spezielle Schwerpunkte)

  1. Gibt es für GP/MVZ ein gemeinsames RLV?
     
    Generell gilt bei Berufsausübungsgemeinschaften: Für alle Ärzte, die dem RLV unterliegen, wird dieses arztbezogen ermittelt und dann per Addition praxisbezogen zugewiesen. Das zugewiesene RLV steht somit allen Ärzten einer Praxis gemeinschaftlich zur Verfügung (Vgl. 2.3.4 Honorarvereinbarung).
     
    Ärzte, die nicht dem RLV unterliegen, bekommen Ihre Leistungen gesondert vergütet.
     
  2. Gibt es den Aufschlag von 10% auf das RLV für fachgleiche GP auch für fachgleiche Praxen mit angestellten Ärzten?
     
    Das für Arztgruppen und schwerpunktgleiche Berufsausübungsgemeinschaften und Praxen mit angestellten Ärzten derselben Arztgruppe/desselben Schwerpunktes berechnete RLV wird um 10 % erhöht, sofern die in der Berufsausübungsgemeinschaft/Praxis tätigen Ärzte insgesamt mindestens mit dem Faktor 2 bei der Bedarfsplanung berücksichtigt werden. (Vgl. Nr. 4.3.3 der Honorarvereinbarung).
     
    Dies bedeutet erstens, das Jobsharer (Angestellte wie auch Partner) nicht mitgezählt werden, und zweitens, dass bei einem Vertragsarzt fachgleiche angestellte Ärzte nach § 95 nur zählen, sofern sie insgesamt mindestens einen ganzen Arztsitz belegen.
     
    Der Aufschlag von 10% auf das RLV wird nur in 1/2009 und 2/2009 gewährt. Hintergrund: Dies soll eine Ausgleichsregelung dafür sein, dass bei fachgleichen GP die Zahl der Arztfälle mangels einer arztbezogenen Kennzeichnung in 1/2008 und 2/2008 als Behandlungsfallzahl geteilt durch Anzahl der Ärzte berechnet wird.
     
    Der Aufschlag von 10% auf die Versicherten- bzw. Grundpauschale wird hingegen dauerhaft gewährt. Dieser Aufschlag ist Teil der Gebührenordnung und nicht Teil der Regelungen zum RLV.
     
  3. Welche arztgruppenspezifische Fallwerte werden den Fachärzten für Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkttätigkeit gem. Abschnitt 4.4 bzw. 4.5 EBM zugewiesen?
     
    Kinderärzte mit Schwerpunkten bekommen die arztgruppenspezifischen Fallwerte der Kinderärzte zugewiesen. Gem. 4.4.2 der Honorarvereinbarung kann für Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkttätigkeit gem. Abschnitt 4.4 bzw. mit Erbringung an eine Zusatzweiterbildung gebundenen Leistungen gem. Abschnitt 4.5 EBM das RLV auf Antrag entsprechend des Sicherstellungsbedarfs angepasst werden.
     
  4. Wie wird ein RLV errechnet, wenn ein HNO-Arzt auch Pädaudiologische Leistungen erbringt? Gibt es evtl. auch Doppelzulassungen HNO und Phoniater-Pädaudiologie?

    Die Einführung der RLV ändert hier nichts an der bisherigen Verfahrensweise. Grundlage für die Berechnung der RLV ist die Zulassung des Arztes, nicht sein Leistungsspektrum. Es gab bereits bisher Doppelzulassungen HNO / Phoniater und Pädaudiologe. Neu ist, dass die Phoniater und Pädaudiologen nun ebenfalls einer Mengenbegrenzung unterliegen. Auch sie erhalten also ein RLV.
     
  5. Wie wird das RLV bei einer Doppelzulassung ermittelt?
     
    Die Einführung der RLV ändert hier nichts an der bisherigen Verfahrensweise. Es gab bereits bisher Doppelzulassungen in diversen Fachgruppen. Gemäß 3.1 der Honorarvereinbarung werden bei Ärzten, die mehreren in der Anlage 1 genannten Arztgruppen zugeordnet werden können, die arztgruppenspezifischen Werte gemittelt.
     
  6. Wie wurde die RLV-relevante Fallzahl bei Gemeinschaftspraxen bzw. MVZ für das 1. Quartal 2009 ermittelt?
     
    Die Berechnung der RLV basiert auf Arztfällen. Da die entsprechende Kennzeichnung der Abrechnungen erst ab dem 3. Quartal 2008 eingeführt wurde, gilt für das 1. bzw. 2. Quartal 2009 die Übergangsregelung (Anlage 4 der Honorarvereinbarung):
     
    - in fachgleichen Berufsausübungsgemeinschaften und Praxen mit angestellten Ärzten der gleichen Arztgruppe entspricht die Zahl der Arztfälle je Arzt der Zahl der Behandlungsfälle der Praxis dividiert durch die Anzahl der zu berücksichtigenden Ärzte
     
    - die Zahl der Arztfälle in fachungleichen Berufsausübungsgemeinschaften und Praxen mit angestellten Ärzten anderer Arztgruppen werden nach der Zahl der abgerechneten arztgruppenspezifischen Versicherten-, Grund- und Konsiliarpauschalen bemessen.
     
  7. Wie wurde die RLV-relevante Fallzahl bei den bis 2009 nicht PZGV-zugeordneten Fachgruppen bzw. bei Ermächtigten Ärzten ermittelt?
     
    Für interne Belange wurde eine KVWL-interne Symbolnummer zur Kennzeichnung „PZGV-relvanter“ Fälle bei diesen Fachgruppen und Ermächtigten Ärzten eingesetzt. Die für die Berechnungen verwendete RLV-relevante Fallzahl wurde auf Basis dieser Kennzeichnung ermittelt.
     
  8. Bekommen Strahlentherapeuten ein RLV?
      
    Nein.
     
  9. Welche Unterscheidungen gibt es bei den Honorargruppen der Radiologen?
     
    Anlage 1 der Honorarvereinbarung der KVWL führt dieselben Fachgruppen auf, wie schon im Beschluss des erweiterten Bewertungsausschusses ausgewiesen:
     
    - ohne Vorhaltung von CT und MRT
    - mit Vorhaltung von CT
    - mit Vorhaltung von MRT
    - mit Vorhaltung von CT und MRT
     
  10. Bekommen die Ermächtigten ein RLV? Wie berechnet sich dieses? Was gilt bei Neuermächtigten?
     
    Jeder Arzt einer Arztgruppe gemäß Anlage 1 erhält ein arztgruppenspezifisches Regelleistungsvolumen. Dies gilt auch für ermächtigte Krankenhausärzte sowie ermächtigte Krankenhäuser, Einrichtungen und Institutionen unter Berücksichtigung des mit der Ermächtigung begründeten Versorgungsauftrages (vgl. 3.1 der Honorarvereinbarung). Die Höhe des Regelleistungsvolumens eines Arztes ergibt sich für die in Anlage 1 benannten Arztgruppen aus der Multiplikation des zum jeweiligen Zeitpunkt gültigen KV-bezogenen arztgruppenspezifischen Fallwertes gemäß Anlage 3 und der Fallzahl des Arztes im Vorjahresquartal (Vgl. Nr. 4.3.1 der Honorarvereinbarung).
     
    Der Fallwert wird quartalsweise ermittelt.Bei Neuermächtigten wird das RLV erst nach 4 Quartalen zugewiesen, da die Referenzgrößen aus dem Vorjahresquartalen fehlen. Bis dahin werden die erbrachten Leistungen als Einzelleistungen mit den Preisen der Euro-Gebührenordnung vergütet.
     

Praxiskonstellationswechsel / Neugründungen

  1. Für Jungpraxen gilt der Praxisaufbau von 12 Quartalen (lt. Honorarvereinbarung). Ab welchem Zeitpunkt werden die 12 Quartale gezählt, wenn ein Arzt nach einem Jahr Tätigkeit eine neue Praxiskonstellation eingeht?
     
    RLV werden arztbezogen ermittelt. Die in der Frage benutzten Begriffe „Jungpraxen“ und „Praxisaufbau“ spiegeln den Honorarvereinbarung nicht richtig wieder, dort heißt es: „ ... arztbezogene Aufbauphase ... „Insofern gibt es keinen Praxisaufbau von 12 Quartalen

  2. Wie errechnet sich ein RLV bei Neuzulassung, Praxisneugründung und/oder Praxisübernahme?
     
    Unter der Voraussetzung, dass der Arzt im Vorjahresquartal unter der Anrechnung auf die Bedarfsplanung tätig war, basiert sein RLV immer auf seiner Fallzahl aus dem Vorjahresquartal. Das gilt auch bei Änderung der Praxiskonstellation (siehe auch Antwort 24 zum Wechsel der Praxiskonstellation im Quartal).
     
    Bei einer Neuzulassung (= Arzt war im Vorjahresquartal noch nicht unter Anrechnung auf die Bedarfsplanung tätig) und/oder Praxisübernahmen wird auf Basis der durchschnittlichen Fachgruppenwerte gerechnet. Die durchschnittliche Fachgruppenfallzahl (des Vorjahresquartals) multipliziert mit dem zum jeweiligen Zeitpunkt gültigen KV-bezogenen arztgruppenspezifischen Fallwert der Fachgruppe ergibt das RLV. Der Morbiditätsfaktor wird hier auf den Wert 1 gesetzt (Vgl. 4.4.3 der Honorarvereinbarung).
     
    Wie bisher hat der Arzt bei der Übernahme eines Vertragsarztsitzes die Möglichkeit, einen Antrag zu stellen und die Fallzahlen seines Vorgängers zu übernehmen, wenn diese besser sind (Vgl. 4.4.3 der Honorarvereinbarung).
     
  3. Was ist eine „Neupraxis“
     
    Bei einer Neupraxis handelt es sich um Neuzulassung, d. h. der Arzt war im Vorjahresquartal noch nicht unter Anrechnung auf die Bedarfsplanung tätig (Vgl. 4.4.3 der Honorarvereinbarung)

  4. Ist ein Wechsel der Praxiskonstellation im Quartal weiterhin sinnvoll?
     
    Gemäß 2.3.4 der Honorarvereinbarung erfolgt die RLV-Zuweisung praxisbezogen. Scheidet ein Arzt während des Quartals aus der Praxis aus oder wechselt er in eine andere Praxis, bleiben die zugewiesenen RLV aller beteiligten Praxen unverändert. Das bedeutet, dass eine Änderung der Praxiskonstellation während eines laufenden Abrechnungsquartals nicht zur Neuberechnung der RLV führt. Daher ist ein Wechsel im Quartal nicht ratsam.

Fallwertzuschläge

  1. Welche Fallwertzuschläge gibt es und wie werden diese Honorarvolumina berechnet?
     
    Für bestimmte, in Anlage 2 der Honorarvereinbarung definierte Leistungsbereiche, erhält ein Arzt jeweils ein weiteres Honorarvolumen, das ihm für die Abrechnung der genannten Leistungen zusätzlich zur Verfügung steht, wenn er mindestens eine Leistung des entsprechenden Leistungsbereichs im aktuellen Quartal abrechnet und über die entsprechende Qualifikationsvoraussetzungen verfügt (Vgl. Nr. 5 der Honorarvereinbarung). Dieses zusätzliche Honorarvolumen wird mit den tatsächlich angeforderten Leistungen gefüllt.
     
    Das Honorarvolumen ergibt sich aus der Multiplikation der RLV-relevanter Fallzahl des entsprechenden Vorjahresquartals mit dem hinter dem Bereich ausgewiesenen Betrag.
     
    Nr. Leistungsbereich GOP Betrag in Euro
     
    Fallwertzuschlag für Ärzte des hausärztlichen Versorgungsbereichs für qualitätsgebundene Leistungen:
    1 Sonographie 33000 bis 33002, 33010 bis 33012, 33040 bis 33044, 33050 bis 33052, 33060 bis 33062, 33076, 33080, 33081, 33090 bis 33092 3,50
    2 Psychosomatik 35100 und 35110 3,00
    3 Prokto/Rektoskopie 03331 bzw. 04331 1,00
    4 Kleinchirurgie 02300 bis 02302 1,50
    5 Langzeit-EKG 03322 bzw. 04322 1,00
    6 Langzeit-Blutdruckmessung 03324 bzw. 04324 1,00
    7 Spirometrie 03330 bzw. 04330 1,00
    8 Ergometrie 03321 bzw. 04321 1,50
    9 Chirotherapie 30200 bzw. 30201 1,00
    Fallwertzuschlag für Ärzte des fachärztlichen Versorgungsbereichs für qualitätsgebundene Leistungen 
    1 Diagnostische Radiologie 34210 bis 34282 5,00

     

  2. Ist bei der Berechnung der Fallwertzuschläge (zusätzliche Honorarvolumen nach Anlage 1 Absatz 5 (für Hausärzte) bzw. Absatz 6 (für Fachärzte)) die tatsächliche Erbringung einer Leistung gemeint, oder bezieht sich die Höhe des Honorarvolumens auf jeden Arztfall?
     
    Fallwertzuschläge werden auf jeden RLV-relevanten Arztfall des Vorjahresquartals angewandt (wichtig: ohne die bei der Berechnung des RLVs sonst übliche Fallwertabstaffelung), allerdings nur, wenn im Abrechnungsquartal auch tatsächlich (mindestens) eine Leistung aus dem jeweilig den Fallwertzuschlägen zugeordneten Leistungsbereichen abgerechnet wird. Das bedeutet, dass mindestens eine Leistung aus dem jeweiligen Leistungsbereich abgerechnet werden muss, um das Honorarvolumen auszulösen. Dieses zusätzliche Honorarvolumen wird mit den tatsächlich angeforderten Leistungen gefüllt. Die Vergütung der Leistungen erfolgt im Rahmen der Anforderung - wird nur eine Leistung angefordert, so wird auch nur diese Leistung vergütet (siehe auch Antwort 29 zur Verrechenbarkeit der Fallwertzuschläge untereinander).
     
  3. Wie wird in GP/MVZ die Fallzahlen für den Fallwertzuschlag ermittelt, wenn unterschiedliche Qualifikationen vorliegen?
     

    Fallwertzuschläge werden arztbezogen ermittelt und können auch nur arztbezogen „gefüllt“ werden. Siehe Antwort 29, gefetteter Absatz.

    Fallwertzuschläge werden auf jeden RLV-relevanten Arztfall des Vorjahresquartals angewandt (wichtig: ohne die bei der Berechnung des RLVs sonst übliche Fallwertabstaffelung), allerdings nur, wenn im Abrechnungsquartal auch tatsächlich (mindestens) eine Leistung (von dem jeweiligen Arzt) aus dem jeweilig den Fallwertzuschlägen zugeordneten Leistungsbereichen abgerechnet wird.
     
  4. Bekomme ich die Fallwertzuschläge auch im vorhinein mitgeteilt?
     

    Nein, eine Zuweisung der Fallwertzuschläge ist nicht vorgesehen und nicht möglich, da wir nicht wissen, welche GOP abgerechnet werden und welcher Fallwertzuschlag somit tatsächlich ausgelöst wird.

    Es muss mindestens eine Leistung des entsprechenden Leistungsbereichs im aktuellen Quartal abrechnet werden, damit der Zuschlag ausgelöst wird. Evtl. unterstützt hier die Software der Praxis.

  5. Lassen sich die Fallwertzuschläge untereinander verrechnen?
     

    Unterschreitungen im RLV können mit Überschreitungen der Fallwertzuschlag-Volumina verrechnet werden. Umgekehrt besteht keine Verrechnungsmöglichkeit.

    Die Honorarvolumen der Leistungsbereiche 3. bis 9. können untereinander verrechnet werden. Dieses gilt aber arztbezogen. Selbst wenn in einer Gemeinschaftspraxis aus 2 Ärzten beide beispielsweise die Chirotherapie abrechnen, können Überschreitungen des einen Arztes nicht mit Unterschreitungen des anderen Arztes verrechnet werden. (Bildlich: Oberhalb des RLV einer Gemeinschaftspraxis besteht eine undurchlässige Mauer hinsichtlich der Fallwertzuschläge der einzelnen Ärzte.)
    Sonographie und Psychosomatik können nur ins RLV verrechnet werden. Für den fachärztlichen Bereich gelten analoge Regelungen hinsichtlich des Fallwertzuschlages für Diagnostische Radiologie.
     
  6. Was passiert, wenn ich einen Fallwertzuschlag überschreite, aber noch Platz im RLV ist?
     
    Unter-Schreitungen im RLV können mit Überschreitungen der Fallwertzuschlag-Volumina verrechnet werden. Umgekehrt besteht keine Verrechnungsmöglichkeit (Vgl. Anlage 2 der Honorarvereinbarung).
     
  7. Wie werden die Überschreitungen der Fallwertzuschlag-Volumina vergütet, wenn das RLV überschritten ist?
     
    Nachdem alle Verrechnungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind (d. h. mögliche Verrechnung der Fallwertzuschlag-Volumina untereinander und die Verrechnung mit den Unterschreitungen des RLV) werden die Überschreitungen der Fallwertzuschlag-Volumina mit dem abgestaffelten Euro-Preis vergütet.
     
  8. Bekommen FÄ (außer 5 € für die Teilradiologie) weitere Pauschalen für die erworbenen Zusatzqualifikationen?
     
    Nein. Die Liste der Fallwertzuschläge aus dem Beschluss des erweiterten Bundesausschusses, die auch im Honorarvereinbarung der KVWL als Anlage aufgeführt ist, ist abschließend.

  9. Gibt es Fallwertzuschläge für Allgemeinmediziner oder Chirurgen mit der Zusatzbezeichnung Phlebologie?
     

    Nein. Die Liste der Fallwertzuschläge aus dem Beschluss des erweiterten Bundesausschusses, die auch im Honorarvereinbarung der KVWL als Anlage aufgeführt ist, ist abschließend.

    Gem. 4.4.2 der Honorarvereinbarung kann ein Arzt für Praxisbesonderheiten Zuschläge auf den durchschnittlichen Fallwert der Arztgruppe bzw. auf das RLV beantragen. Der Antrag muss die Leistungen unter Angabe der EBM-GOP benennen, in denen sich die Praxisbesonderheit ausdrückt. Als Praxisbesonderheit gelten ein besonderer Versorgungsauftrag oder eine besondere, für die Versorgung bedeutsame fachliche Spezialisierung, soweit hieraus eine Überschreitung des durchschnittlichen Fallwertes der Arztgruppe von mindestens 30 % resultiert. Der Vorstand der KVWL entscheidet im Einzelfall, ob eine Praxisbesonderheit vorliegt und im welchen Umfang sowie für welche Dauer Zuschläge zu gewähren sind.
     

Auswirkungen der neuen Vergütungssytematik auf spezielle Leistungen
(z.B. Notfalldienst / Samstagssprechstunde / Sonstige Kostenträger u. ä.)

  1. Wie werden die „KO-Leistungen“ bei den Hausärzten mit Sicherstellungsgenehmigungen vergütet?
     

    Die Leistungen der Teilradiologie, Gastroskopie und der Koloskopie werden als Einzelleistungen außerhalb der RLV vergütet.

    Die Leistungen der Phlebologie werden dem RLV zugeordnet.
     
  2. Wird auch die Aufzeichnung eines Langzeit-EKG als Auftragsleistung aus dem RLV herausgerechnet oder nur die Auswertung?
     

    Die Aufzeichnung des Langzeit-EKGs löst bei Hausärzten einen Fallwertzuschlag aus. Bei Fachärzten fließt die Leistung ins RLV.

    Die Auswertung des Langzeit-EKGs als Auftragsleistung wird außerhalb des RLV als Einzelleistung vergütet. Ist sie keine Auftragsleistung, fließt sie ins RLV.
     
  3. Gibt es weiterhin Notfalldienstpauschalen in Westfalen-Lippe? Wenn nein, wie erfolgt die Abrechnung der Leistungen im org. Notfalldienst und wie im Notfall?
     

    Nein. Alle im Notdienst bzw. im Notfall erbrachten Leistungen müssen weiterhin auf dem Behandlungsschein des Patienten dokumentiert werden.
     
    Die Vergütung der erbrachten Leistungen im organisierten Notfalldienst erfolgt mit den Preisen der Euro-Gebührenordnung. Diese Fälle sind nicht RLV-relevant.

    Die Vergütung der erbrachten Leistungen im Notfall erfolgt ebenfalls mit den Preisen der Euro-Gebührenordnung. Diese Fälle sind RLV-relevant, die im Notfall erbrachten Leistungen werden auf das RLV angerechnet.
     
  4. Wird die „Samstagssprechstunde“ außerhalb des RLV vergütet?
     

    Die Inanspruchnahme des Vertragsarztes an Samstagen zwischen 07:00 und 14:00 Uhr nach der GOP 01102 wird außerhalb des RLV vergütet.

    Die Erbringung aller anderen RLV-Leistungen in der „Samstagssprechstunde“ ändert nichts daran, dass diese Leistungen dem RLV zugeordnet werden. (Zum Beispiel bleiben Präventionsleistungen außerhalb des RLV und eine Ganzkörperuntersuchung innerhalb des RLV.)
     
  5. Wie werden die Leistungen der „Sonstigen Hilfen“ vergütet?
     
    Die Leistungen der Empfängnisregelung, Sterilisation und im Rahmen von Schwangerschaftsabbrüchen (Kapitel 1.7.5 bis 1.7.7 bzw. GOP 01820 bis 01918 EBM) werden außerhalb des RLV vergütet.
     
  6. Wie werden die Leistungen aus den Fachkapiteln des EBM im Rahmen der belegärztlichen Behandlung vergütet?
     
    Alle Leistungen, die während der belegärztlicher (kurativ-stationären) Behandlung erbracht werden, werden außerhalb der RLV vergütet. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die Leistungen dem Kapitel 36 EBM oder dem jeweiligen Fachkapitel zugeordnet sind.
     
  7. Wie werden die Leistungen der Sonstigen Kostenträger vergütet?
     
    Die bei den Sonstigen Kostenträgern erbrachten Leistungen werden von nun an mit den Preisen der Euro-Gebührenordnung vergütet. Diese Behandlungsfälle sind auch weiterhin nicht RLV-relevant, die erbrachten Leistungen fallen nicht ins RLV.
     

Zeitbezogene Kapazitätsgrenzen für Psychotherapeuten / Vergütung psychotherapeutischer Leistungen

  1. Für welche Fachgruppen gelten die zeitbezogenen Kapazitätsgrenzen?
     

    Die Fachgruppen mit zeitbezogenen Kapazitätsgrenzen sind (Vgl. 6.1 des Honorarvereinbarunges):

    • Psychologische Psychotherapeuten
    • Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
    • Fachärzte für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie
     
    andere ausschließlich psychotherapeutisch tätige Vertragsärzte gemäß den Kriterien der Bedarfsplanungsrichtlinien
     
  2. Wie werden die zeitbezogenen Kapazitätsgrenzen ermittelt?
     

    Die zeitbezogene Kapazitätsgrenze (vgl. 6. der Honorarvereinbarung) enthält einen Anteil für antrags- und genehmigungspflichtige Leistungen (27.090 Minuten je Arzt je Abrechnungsquartal) und einen Anteil für nicht antrags- und genehmigungspflichtige Leistungen. Letzterer umfasst auch die entsprechenden Fachgruppenkapitel 22 und 23 EBM. Die Kapazitätsgrenze für diese Leistungen wird arztgruppenspezifisch auf der Grundlage des entsprechenden Vorjahresquartals des Jahres 2008 ermittelt. Aus der Addition der beiden Werte ergibt sich die zeitbezogene Kapazitätsgrenze.
     
    Die Kapazitätsgrenzen werden von der KVWL quartalsweise ermittelt und sind für das 1. Halbjahr 2009 in der Anlage 5 der Honorarvereinbarung ausgewiesen.

    Bei teilzeittätigen ärztlichen bzw. Psychologischen Psychotherapeuten wird die Kapazitätsgrenze mit dem Faktor, mit dem sie bei der Bedarfsplanung berücksichtigt werden, multipliziert (Vgl. Nr. 6.2.3 der Honorarvereinbarung).
     
  3. Wie erfolgt die Vergütung der Leistungen in Verbindung mit den zeitbezogenen Kapazitätsgrenzen?
     

    Die Vergütung der psychotherapeutischer Leistungen bis zur zeitbezogener Kapazitätsgrenze erfolgt auf der Basis der regionalen Euro-Gebührenordnung. Überschreitet die abgerechnete ärztliche oder therapeutische Zuwendungszeit gemessen nach den Prüfzeiten der Leistungen des Anhanges 3 zum EBM (in der gültigen Fassung) die zeitbezogene Kapazitätsgrenze je Arzt, so werden diese Leistungen maximal bis zur 1,5-fachen zeitbezogenen Kapazitätsgrenze mit den abgestaffelten Euro-Preisen vergütet (vgl. 6.1 der Honorarvereinbarung).

    Das bedeutet, dass die Leistungen, die über das 1,5-fache der Kapazitätsgrenze hinausgehen, nicht vergütet werden. In einer Gemeinschaftspraxis können die Überschreitungen eines Arztes nicht mit den Unterschreitungen eines anderen Arztes verrechnet werden, da die Kapazitätsgrenzen je Arzt gelten.
     
  4. Wie werden die Leistungen gemäß Psychotherapie-Richtlinie (Kapitel 35 EBM) bei Ärzten vergütet, und wie unterscheidet sich die Zuordnung der Leistungen des Kapitels 35.1 bei Haus- und Fachärzten, sowie bei Ärzten mit Doppelzulassung zusätzlich als Psychotherapeut?
     

    Die antragspflichtigen Psychotherapieleistungen (Kapitel 35.2) werden grundsätzlich außerhalb der RLV vergütet.

    Die Testverfahren (Kapitel 35.3) werden grundsätzlich dem RLV zugeordnet.

     
    Bei den Leistungen des Kapitels 35.1 gibt es folgende Unterscheidung:
     
    Bei Fachärzten werden diese Leistungen alle dem RLV zugeordnet.

    Bei Hausärzten werden diese Leistungen mit Ausnahme der GOP 35100 und 35110 (Psychosomatik) ebenfalls dem RLV zugeordnet.
    Für die beiden vorgenannten GOP erhalten Hausärzte einen Fallwertzuschlag.

    Beim Facharzt mit Doppelzulassung als Psychotherapeut werden die Leistungen der GOP 35100 bis 35120 (Psychosomatik und Übende Verfahren) dem RLV zugeordnet.
    Die restlichen Leistungen nach den GOP 35130 bis 35150 werden außerhalb der RLV vergütet.

    Beim Hausarzt mit Doppelzulassung als Psychotherapeut werden die Leistungen der GOP 35111 bis 35120 (Übende Verfahren) dem RLV zugeordnet. Für die GOP 35100 und 35110 (Psychosomatik) erhalten Hausärzte einen Fallwertzuschlag. Die restlichen Leistungen nach den GOP 35130 bis 35150 werden außerhalb der RLV vergütet.
     

Spezialfragen (Jobsharing / AOP-Vertrag nach § 115b / Ausgleich bei überproportionalen Honorarverlusten u. ä.)

  1. Gibt es für die Jobsharing-Praxen eine Neuberechnung der Obergrenzen?
     

    Ja. Diese werden den Praxen (quartalsweise) nach Beschlussfassung durch den Zulassungsausschuss bekannt gegeben. Die Obergrenzen werden in 2009 sukzessive errechnet, bis diese sich auf 4 Quartale ergänzen.
    Praxen mit RLV-Fachgruppen erhalten eine Neuberechnung der Obergrenzen analog der RLV-Berechnung auf Basis ihrer eigenen Fallzahlen aus 2008. Die Leistungen der Zusatzbudgets fließen in die Obergrenzen im Umfang deren Erbringung im jeweiligen Vorjahresquartal ein.

    Praxen mit zeitbezogenen Kapazitätsgrenzen (Psychotherapeuten) erhalten eine Berechnung auf Basis ihrer bisherigen Bezugsquartale, aber mit entsprechender, angepasster Höherbewertung (lt. EBM) ihrer Leistungen.
     
  2. Wie hoch ist der Orientierungspunktwert? Wurden die Punktzahlen vor der Umrechnung auf Euro-Preise ggf. angepasst? (z. B. die Präventionsleistungen und Leistungen der Akupunktur wurden vorher mit einem höheren Punktwert vergütet)?

    Der festgelegte Orientierungspunktwert beträgt 3,5001 Cent.

    Die Euro-Preise errechnen sich grundsätzlich als Multiplikation der Punktzahlbewertung der jeweiligen Leistung im bisherigen EBM mit dem Orientierungspunktwert. Allerdings sind für zahlreiche Leistungen im Vorfeld noch Punktzahlbewertungen angehoben worden.
     

  3. Gibt es einen Ausgleich bei überproportionalen Honorarverlusten?

    Verringert sich sowohl das Honorar insgesamt als auch das Honorar je Fall einer Praxis um mehr als 15 % gegenüber dem Vorjahresquartal, kann der Vorstand der KVWL unter bestimmten Voraussetzungen im Einzelfall auf Antrag eine Ausgleichzahlung an die Praxis gewähren (Vgl. 4.5 der Honorarvereinbarung). Durch die Zahlung wird der Honorarverlust bis 85 % des Fallwertes des Vorjahresquartals, höchstens jedoch bis 85 % des Gesamthonorars des Vorjahresquartals ausgeglichen.

    Die Finanzierung dieser Maßnahmen erfolgt aus Rückstellungen für Erfordernisse der Sicherstellung.
     

  4. Wann bzw. wie werden Vorquartalsfälle aus 2008 vergütet, die in 2009 eingereicht werden?

    Zwar gibt es eine neue Vergütungssystematik, an der Struktur der Gebührenordnung hat sich aber nichts geändert. Daher werden die Vorquartalsfälle in dem Quartal vergütet, in dem sie eingereicht werden. Das heißt auch diese Fälle werden gemäß Honorarvereinbarung nach der neuen Systematik vergütet.

    Zu beachten ist, dass der AOP-Vertrag nach § 115b SGB V zum 31.12.2008 gekündigt wurde. Die Vergütung dieser Leistungen bei eingereichten Vorquartalsfällen erfolgt nach der neuen Systematik (siehe Antwort 49).
     

  5. Gibt es noch den AOP-Vertrag nach § 115 b SGB V?

    Nein, dieser Honorarvertrag wurde zum 31.12.2008 gekündigt. Die Differenzierung des OPS-Codes nach den Anlagen dieses Vertrages durch die Ärzte ist somit entbehrlich.
     
    Die im oben genannten Vertrag in Abschnitt 1 aufgeführten Leistungen (Leistungen des Anhang 2 EBM zu Kapitels 31) werden ab dem 01.01.2009 außerhalb des RLV vergütet. Dies gilt auch für alle anderen Leistungen des Kapitels 31 (die bisher nicht nach § 115b gesondert vergütet wurden).
     
    Die meisten der in Abschnitt 2 und 3 aufgeführten Leistungen sind nun dem RLV zugeordnet. Hier ist beispielsweise die GOP 34291 (Herzkatheteruntersuchung) zu nennen, die bisher extrabudgetär bezahlt wurde.
     
    Ausgenommen sind aber beispielsweise die GOP 13421 bis 13431 (Koloskopie) und die GOP 34283 bis 34286 (Serienangiographie).

    Beide Aufzählungen sind nicht abschließend.
     

  6. Welche Leistungen werden bei der Behandlung von Patienten nach Organtransplantationen außerhalb des RLV vergütet?
     
    Diese Behandlungen werden durch die ab dem 01.01.2009 neue GOP des EBM 04523, 04525, 04527, 04537 (für Hausärzte) und 13437, 13438, 13439, 13467 (für Fachärzte) abgebildet. Deren Vergütung erfolgt außerhalb der RLV.
     

  7. Mit welcher LANR wird bei einer fachgleichen GP (Hausarzt) die Leistung gekennzeichnet, wenn eine Fallwertzuschlag auslösende Sonographie vom GP Partner erbracht wird (Urlaubsvertretung) und dieser aber die Genehmigung nicht hat?
     

    Die Einführung der RLV ändert hier nichts an der bisherigen Verfahrensweise.

    Die Leistung ist auch in diesem Fall mit der LANR des Arztes zu versehen, der die entsprechende Genehmigung besitzt. Die Leistungserbringung durch den GP-Partner ohne Genehmigung ist nur unter den Voraussetzungen des § 32 der Ärzte-Zulassungsordnung (= Abwesenheit des GP-Partners mit Genehmigung wegen Urlaub, Krankheit, Fortbildung oder Wehrübung) unter Berücksichtigung von § 14 Abs. 1 BMV-Ärzte zulässig!
     

 

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