Abrechnung
KV-Basistarif - Vergütungsregelung ab 1.4.2010
gem. KBV-Rundschreiben vom 2.2.2010
Die Vereinbarung löst die gesetzliche Vergütungsregelung nach § 75 Abs. 3a Satz 2 SGB V zur Vergütung ambulanter ärztlicher und belegärztlicher Leistungen im PKV-Basistarif mit Wirkung zum 1. April 2010 ab und gilt vorerst bis zum 31. Dezember 2012. Dabei wurde die GOÄ als Grundlage der Vergütung entsprechend der Forderung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung beibehalten. Allerdings wurde die bisherige gesetzliche Obergrenze für die Steigerung des Gebührensatzes der GOÄ im PKV-Basistarif durch einen im PKV-Basistarif für die jeweiligen Leistungsbereiche obligatorischen abgesenkten Steigerungssatz ersetzt:
- Leistungen des Abschnitts M (Laboratoriumsuntersuchungen) sowie die Leistungen nach der Nr. 437 (Laboratoriumsuntersuchungen im Rahmen einer stationären Intensivbehandlung) der GOÄ mit dem 0,9-fachen des Gebührensatzes der GOÄ vergütet,
- Leistungen der Abschnitte A (Gebühren in besonderen Fällen), E (physikalischmedizinische Leistungen) und O (Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztherapie und Strahlentherapie) des Gebührenverzeichnisses zur GOÄ mit dem 1,0-fachen des Gebührensatzes der GOÄ vergütet,
- die übrigen Leistungen des Gebührenverzeichnisses zur GOÄ mit dem 1,2-fachen des Gebührensatzes der GOÄ .
Die Vereinbarung kann mit einer Vorlauffrist von mindestens sechs Monaten vor dem Jahresende erstmalig zum 31. Dezember 2012 gekündigt werden bzw. verlängert sich nach Ablauf der Kündigungsfrist jeweils automatisch um ein weiteres Jahr. Für den Fall einer Kündigung gilt die Vereinbarung bis zum Abschluss einer neuen Vereinbarung bzw. bis zu einer entsprechenden Festsetzung durch die Schiedsstelle nach § 75 Abs. 3c SGB V unverändert fort. Für den Fall, dass die Anzahl der im PKV-Basistarif versicherten Personen die Anzahl von 100.000 Versicherten überschreitet, wurde ein Sonderkündigungsrecht ohne Befristung vereinbart.
Abschließend wird geregelt, dass die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Kassenärztlichen Vereinigungen entsprechend ihrer gesetzlichen Verpflichtungen darauf hinwirken, dass die Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten im PKV-Basistarif nur Leistungen abrechnen dürfen, die nach Art und Umfang mit den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar sind.
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung hält die eingegangene Vereinbarung trotz der damit festgelegten Unterschreitung der bisherigen gesetzlichen Obergrenzen für die maximale Steigerung des Gebührensatzes der GOÄ im PKV-Basistarif für sachgerecht, weil sie einerseits den Fortbestand der klassischen Vollversicherungstarife in der privaten Krankenversicherung sichert und andererseits die vom PKV-Verband in das Schiedsverfahren eingebrachte Verquickung zwischen EBM und GOÄ unterlässt, sodass eine vorzeitige Eingrenzung von Spielräumen bei der anstehenden Novellierung der Gebührenordnung Ärzte verhindert werden konnte.
Zu unterstreichen ist, dass diese für den PKV-Basistarif im Vergleich mit dem bisherigen Vorgaben restriktivere Vergütungsregelung unmittelbar an die Voraussetzung gebunden ist, dass die Anzahl der im PKV-Basistarif versicherten Personen ein überschaubares Maß nicht überschreitet. Aus diesem Grund wurde ausdrücklich das an die Entwicklung der Versichertenzahlen im PKV-Basistarif gebundene Sonderkündigungsrecht vereinbart.
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