Abrechnung
Praxisgebühr-Übersicht - Fallunterscheidungen und SNR
Stand: 01.10.2009
Wann die Praxisgebühr generell nicht einzuziehen ist:
Bei folgenden Gegebenheiten ist die Praxisgebühr nicht einzuziehen, eine Kennzeichnung im Behandlungsfall entfällt:
- Der Patient ist bei einem Sonstigen Kostenträger versichert
(Ausnahme: SVA-Versicherte, BVFG-Versicherte). - Der Patient hat das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet.
- Der Patient nimmt an der hausarztzentrierten Versorgung teil und
wird von seinem Hausarzt im Rahmen des mit der GEK diesbezüglich abgeschlossenen Vertrages behandelt. - Die ärztliche Tätigkeit besteht nur aus Leistungen der Prävention (Mutterschaftsvorsorge, Früherkennung, Schutzimpfungen)
sowie Berichten und Laboruntersuchungen.
Weitere Gegebenheiten, bei denen die Praxisgebühr nicht einzuziehen ist:
Bei den weiteren Gegebenheiten, bei denen die Praxisgebühr nicht einzuziehen ist, ist zu unterscheiden in die ärztliche Behandlung in der Regelversorgung und die Behandlung im organisierten ärztlichen Notfalldienst bzw. in der Notfallambulanz des Krankenhauses (Notfallversorgung).
Wird ein überwiesener Patient behandelt, ist die Regelversorgung von der Praxisgebühr ausgenommen, sofern die Überweisung in demselben Quartal ausgestellt wurde; eine ggf. zusätzliche Notfallversorgung durch denselben Arzt nur dann, wenn der Patient in diesem Quartal bereits die Praxisgebühr für die Notfallversorgung entrichtet und dem Arzt die Notfallquittung vorgelegt hat.
Der Patient wird in einem Quartal von demselben Arzt bzw. einem Arzt derselben Gemeinschaftspraxis sowohl in der Regelversorgung als auch in der Notfallversorgung zuerst behandelt und er hat einmal die Praxisgebühr entrichtet.
Die folgenden Gegebenheiten werden in der Abrechnung je Behandlungskreis (Regelversorgung, Notfallversorgung) möglichst an dessen erstem Behandlungstag mit einer der folgenden Symbolnummern gekennzeichnet.
| 80032 | Der Patient hat die Bescheinigung seiner Krankenkasse vorgelegt, dass er (für den Rest des Kalenderjahres) von den Zuzahlungen insgesamt bzw. der Praxisgebühr befreit ist. |
| 80033 | Der Patient hat eine Quittung über die für das aktuelle
Quartal bereits gezahlte Praxisgebühr vorgelegt.
Im letzten Fall ist die vorgelegte Quittung abzustempeln, in den ersten beiden Fällen ist ein Abstempeln der vorgelegten Quittung nicht erforderlich.
Ein Abstempeln der vorgelegten Quittung ist nicht erforderlich. |
Sonderfall für Psychologische Psychotherapeuten bzw. Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeuten, die mit einem Praxisverwaltungssystem (PVS) abrechnen, das den Überweisungsschein nicht vorsieht:Psychologische Psychotherapeuten bzw. Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeuten dürfen in Westfalen-Lippe auf Überweisung tätig werden. Legt der Patient eine gültige Überweisung vor, kann aber im PVS des Therapeuten keine Überweisung angelegt werden, wird der Behandlungsfall als "ambulante Behandlung" abgerechnet und die SNR 80033 eingetragen. Der Überweisungsschein ist vier Quartale in der Praxis aufzubewahren. |
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80035 |
Der Patient hat die Praxisgebühr im betreffenden Behandlungskreis für dieses Quartal bereits entrichtet und es besteht nachfolgend eine der folgenden Gegebenheiten.
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| 80040 | Bei den weiteren Leistungen des Falls, die neben denen der Mutterschaftsvorsorge (GNR 01770-01815) erbracht worden sind, handelt es sich nur um solche, die im Ausnahmefall nach den Mutterschafts-Richtlinien notwendig sind. |
Besondere Gegebenheiten, bei denen die Praxisgebühr nicht einzuziehen istAchtung: Die folgenden Ausnahmen gelten nur für bestimmte Patienten und bestimmte Ärzte. |
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| 80034D | Der Patient wird im Rahmen des Integrationsvertrages der BKK vor Ort vom teilnehmenden Hausarzt in der Regelversorgung behandelt und hat bereits in einem Quartal innerhalb desselben Kalenderjahres die Praxisgebühr entrichtet, oder der Patient nimmt am Hausarztvertrag der neue BKK teil. |
| 80050 | Der Patient nimmt als Versicherter der Bundesknappschaft oder der DAK am Gesundheitsnetz „Prosper“ teil und wird von einem Arzt behandelt, der ebenfalls an diesem Netz teilnimmt. Diese Ausnahme gilt sowohl für die Regelversorgung als auch für die Notfallversorgung. |
Einzug der Praxisgebühr bei Überweisung aus dem Vorquartal: |
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| 80030V | Der Patient hat die Praxisgebühr für die Regelversorgung entrichtet, da die Überweisung im Vorquartal ausgestellt wurde. |
Kennzeichnung einer erfolglosen Mahnung: |
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| 80036 | Der Patient hat für das aktuelle Quartal im betreffenden Behandlungskreis die fällige Praxisgebühr nach Ablauf der Mahnfrist bis zum Quartalsende nicht entrichtet. |
| 80036V | Sofern die Mahnfrist für die Praxisgebühr des Vorquartals erst im aktuellen Quartal abgelaufen ist: Der Patient hat für das Vorquartal im betreffenden Behandlungskreis die fällige Praxisgebühr nach Ablauf der Mahnfrist bis zum Quartalsende nicht entrichtet. |
| 80038 | Portokosten für die Mahnung in Höhe von z.Z. 0,55 Euro (Standardbrief). |
Weitere Informationen zur Praxisgebühr
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