Abrechnung

Praxisgebühr-Übersicht - Fallunterscheidungen und SNR

Stand: 01.10.2009

Wann die Praxisgebühr generell nicht einzuziehen ist:

Bei folgenden Gegebenheiten ist die Praxisgebühr nicht einzuziehen, eine Kennzeichnung im Behandlungsfall entfällt:

Weitere Gegebenheiten, bei denen die Praxisgebühr nicht einzuziehen ist:

Bei den weiteren Gegebenheiten, bei denen die Praxisgebühr nicht einzuziehen ist, ist zu unterscheiden in die ärztliche Behandlung in der Regelversorgung und die Behandlung im organisierten ärztlichen Notfalldienst bzw. in der Notfallambulanz des Krankenhauses (Notfallversorgung).

Wird ein überwiesener Patient behandelt, ist die Regelversorgung von der Praxisgebühr ausgenommen, sofern die Überweisung in demselben Quartal ausgestellt wurde; eine ggf. zusätzliche Notfallversorgung durch denselben Arzt nur dann, wenn der Patient in diesem Quartal bereits die Praxisgebühr für die Notfallversorgung entrichtet und dem Arzt die Notfallquittung vorgelegt hat.

Der Patient wird in einem Quartal von demselben Arzt bzw. einem Arzt derselben Gemeinschaftspraxis sowohl in der Regelversorgung als auch in der Notfallversorgung zuerst behandelt und er hat einmal die Praxisgebühr entrichtet.

Die folgenden Gegebenheiten werden in der Abrechnung je Behandlungskreis (Regelversorgung, Notfallversorgung) möglichst an dessen erstem Behandlungstag mit einer der folgenden Symbolnummern gekennzeichnet.

80032 Der Patient hat die Bescheinigung seiner Krankenkasse vorgelegt, dass er (für den Rest des Kalenderjahres) von den Zuzahlungen insgesamt bzw. der Praxisgebühr befreit ist.
80033 Der Patient hat eine Quittung über die für das aktuelle Quartal bereits gezahlte Praxisgebühr vorgelegt.
  1. Der Patient wird in der Regelversorgung behandelt. Die vorgelegte Quittung ist ausgestellt worden:
    • vom behandelnden Arzt, der im Quartal zuerst in Anspruch genommen wurde und sich dann nachfolgend vertreten lässt, oder
    • vom vertretenden Arzt (Urlaubs-/Krankheitsvertretung und kollegiale Vertretung in sprechstundenfreien Zeiten) bei dessen Erstinanspruchnahme im Quartal, oder
    • vom Psychologischen Psychotherapeuten bzw. Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeuten bei dessen Erstinanspruchnahme im Quartal.

Im letzten Fall ist die vorgelegte Quittung abzustempeln, in den ersten beiden Fällen ist ein Abstempeln der vorgelegten Quittung nicht erforderlich.

  1. Der Patient wird in der Notfallversorgung behandelt. Die vorgelegte Notfallquittung ist
    • vom erstbehandelnden Notarzt - Notfallarzt im Rahmen des organisierten ärztlichen Notfalldienstes oder diensthabenden Arzt einer Notfallambulanz - ausgestellt worden.

Ein Abstempeln der vorgelegten Quittung ist nicht erforderlich.

Sonderfall für Psychologische Psychotherapeuten bzw. Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeuten, die mit einem Praxisverwaltungssystem (PVS) abrechnen, das den Überweisungsschein nicht vorsieht:

Psychologische Psychotherapeuten bzw. Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeuten dürfen in Westfalen-Lippe auf Überweisung tätig werden. Legt der Patient eine gültige Überweisung vor, kann aber im PVS des Therapeuten keine Überweisung angelegt werden, wird der Behandlungsfall als "ambulante Behandlung" abgerechnet und die SNR 80033 eingetragen. Der Überweisungsschein ist vier Quartale in der Praxis aufzubewahren.

80035

Der Patient hat die Praxisgebühr im betreffenden Behandlungskreis für dieses Quartal bereits entrichtet und es besteht nachfolgend eine der folgenden Gegebenheiten.

  • Der Patient hat innerhalb des Quartals die Krankenkasse gewechselt.
  • Innerhalb des Quartals hat ein Praxiskonstellationswechsel (neue Arztnummer) stattgefunden.
80040 Bei den weiteren Leistungen des Falls, die neben denen der Mutterschaftsvorsorge (GNR 01770-01815) erbracht worden sind, handelt es sich nur um solche, die im Ausnahmefall nach den Mutterschafts-Richtlinien notwendig sind.

Besondere Gegebenheiten, bei denen die Praxisgebühr nicht einzuziehen ist

Achtung: Die folgenden Ausnahmen gelten nur für bestimmte Patienten und bestimmte Ärzte.

80034D Der Patient wird im Rahmen des Integrationsvertrages der BKK vor Ort vom teilnehmenden Hausarzt in der Regelversorgung behandelt und hat bereits in einem Quartal innerhalb desselben Kalenderjahres die Praxisgebühr entrichtet, oder der Patient nimmt am Hausarztvertrag der neue BKK teil.
80050 Der Patient nimmt als Versicherter der Bundesknappschaft oder der DAK am Gesundheitsnetz „Prosper“ teil und wird von einem Arzt behandelt, der ebenfalls an diesem Netz teilnimmt. Diese Ausnahme gilt sowohl für die Regelversorgung als auch für die Notfallversorgung.

Einzug der Praxisgebühr bei Überweisung aus dem Vorquartal:

80030V Der Patient hat die Praxisgebühr für die Regelversorgung entrichtet, da die Überweisung im Vorquartal ausgestellt wurde.

Kennzeichnung einer erfolglosen Mahnung:

80036 Der Patient hat für das aktuelle Quartal im betreffenden Behandlungskreis die fällige Praxisgebühr nach Ablauf der Mahnfrist bis zum Quartalsende nicht entrichtet.
80036V Sofern die Mahnfrist für die Praxisgebühr des Vorquartals erst im aktuellen Quartal abgelaufen ist: Der Patient hat für das Vorquartal im betreffenden Behandlungskreis die fällige Praxisgebühr nach Ablauf der Mahnfrist bis zum Quartalsende nicht entrichtet.
80038 Portokosten für die Mahnung in Höhe von z.Z. 0,55 Euro (Standardbrief).

Weitere Informationen zur Praxisgebühr

Ansprechpartner:

  E-Mail Service-Center           Tel: 0231 94 32 10 00