Informationen und Kurzberichte

24.05.2011 - Auswirkungen von Kassenschließungen und -insolvenzen
auf das Behandlungsverhältnis

Die Schließung der City-BKK hat zu etlichen Nachfragen geführt, wie sich diese auf den

auswirkt.

Aus verfassungsrechtlichen Gründen hat der Gesetzgeber diese beiden Ansprüche von den sonst üblichen Folgen einer Insolvenz (die Schließung steht insofern einer Insolvenz gleich) ausgenommen.

Das bedeutet, die Versicherten haben unverändert - bis zur tatsächlichen Schließung der Krankenkasse - Anspruch auf die Leistungen aus dem Versicherungsverhältnis entsprechend SGB V. Vertragsärzte müssen daher City-BKK-Versicherte behandeln, ihnen notwendige Arznei- und auch Heil-/Hilfsmittel verordnen.

Für die Vergütung dieser Leistungen haften unmittelbar nach dem Gesetz die Krankenkassen der gleichen Kassenart und - abhängig von einer bestimmten finanziellen Größenordnung - ergänzend auch die Krankenkassen der übrigen Kassenarten. Diese Krankenkassen sind also gesetzlich verpflichtet, anstelle der City-BKK die Gesamtvergütung für die Behandlung von City-BKK-Versicherten an die KVWL zu zahlen.

Im Ergebnis ändert sich durch die Schließung der City-BKK für Sie als Vertragsärzte nichts. Sie behandeln City-BKK-Versicherte wie bisher und erhalten hierfür über die KVWL Ihre Vergütung.

Für den Zeitraum nach Schließung der Krankenkasse wird der Versicherte automatisch Mitglied in der Krankenkasse, bei der er vor Eintritt in die City-BKK versichert war, es sei denn, er macht von seinem Wahlrecht Gebrauch und wird Mitglied in einer anderen Krankenkasse. Damit hat der Gesetzgeber Vorsorge getroffen, dass keine zeitliche Lücke im Versicherungsschutz und damit auch kein Risiko für die Vergütungsansprüche der behandelnden Vertragsärzte besteht.

 

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