KV Dienste
Schweinegrippe (Influenza A/H1N1)
Die WHO hat die höchste Warnstufe 6 zur Influenza ausgerufen und in diesem Zusammenhang auf die Bedeutung infektionshygienischer Maßnahmen aufmerksam gemacht. Wir bitten Sie deshalb auf die Einhaltung der infektionshygienischer und arbeitschutzrechtlichen Verpflichtungen zu achten. Näheres könne Sie der folgenden Broschüre entnehmen:
Broschüre „Influenza-Pandemie
- Risikomanagement in Arztpraxen“ (1,4 MB)
Weitere Informationen zur Schweine-Influenza ("Schweinegrippe") finden
Sie auch auf den Seiten des Robert-Koch-Instituts (RKI): http://www.rki.de/
Formulare und Infos zur H1/N1-Impfung
Der Start der Impfaktion gegen die „Neue Grippe“ steht unmittelbar bevor. Listen der teilnahmewilligen Ärzte / Praxen liegen den Gesundheitsämtern vor.
Informationen zum aktuellen Stand der Vorbereitungen und Planungen:
- Der Impfvertrag ist abgesprochen und unterschrieben.
- Der Vertrag regelt die Grundzüge der Durchführung der Impfung. In ihm werden die Aufgaben des MAGS, der unteren Gesundheitsbehörden und der beiden KV’en sowie die Vergütung und Haftungsfragen festgelegt.
- Die Vertragspartner haben für die Ärzte, die an der Impfaktion teilnehmen wollen, „Musterverträge“ vereinbart, in denen Rechte und Pflichten beider Seiten geregelt sind. Es handelt sich für beide in Betracht kommenden Beteiligungsmodelle an der Impfaktion („Impfarzt“- und „Vertragsarzt“modell) um eine „Information“ und eine vom Arzt zu unterschreibende „Mitwirkungserklärung“. Diese Texte liegen auch den Gesundheitsämtern vor. Die Verwendung dieser Bögen ist nicht zwingend; sie sind aber von den KV’en auf Richtigkeit geprüft und daher zu empfehlen. Mit der Unterschrift verpflichten sich die Vertragsärzte verbindlich zur Teilnahme an der Impfaktion.
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- Kurze Beschreibung der Abrechnung:
- Die Impfwilligen unterschreiben die ihnen vorgelegte Einverständniserklärung und geben sie dem Arzt, der diese Bögen sammelt.
- Am Ende des Quartals zählt er die Einverständniserklärungen, die eine durchgeführte Impfung dokumentieren, und rechnet die Gesamtzahl der von ihm vorgenommenen Impfungen auf einem gesonderten Formular zusammen mit der regulären Abrechnung mit der KV ab. Wichtig: Die Einverständniserklärungen sind zu Dokumentations- und Beweiszwecken in den Praxen aufzubewahren.
- Die KV erfasst die Impfungen pro Arzt. Sie teilt dem Impffonds NRW die Gesamtzahl der Impfungen mit, die von den Ärzten durchgeführt worden sind und fordert das Honorar für diese Impfungen an. Der Impffonds NRW überweist der KV das Geld. Die KV zahlt das Impfhonorar an die Ärzte als Sonderzahlung in Höhe von 5 EUR pro Impfung zeitnah nach Einreichung der Abrechnung aus. Die Endabrechnung erfolgt zusammen mit der Quartalsabrechnung. Das Impfhonorar ist als Zahlung im Honorarbescheid ausgewiesen.
- Keine Praxisgebühr für die H1/N1-Impfung
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Für die Aufklärung über die Risiken hat das MAGS die Gebrauchsinformation für den Anwender, das „Dokument GI Pandemrix“ vorgesehen. Dieses Dokument soll, trotz des missverständlichen Namens, den Aufklärungsbogen für die Impflinge darstellen.
Es wird von dem Hersteller GlankoSmithKlein (GSK) den Impfstoffpaketen beigefügt (pro Impfdosis ein Exemplar) und wird mit dem Impfstoff direkt an den Impfarzt geliefert, so dass damit für Sie die Vervielfältigung entfällt. Wie Sie dem Ausdruck entnehmen können, wird das tatsächliche Aufklärungsblatt auch etwas größer und damit leichter lesbar sein. Leider waren nach Aussage des MAGS die in den letzten Tagen von der Bundesebene zur Verfügung gestellten Muster nicht hinreichend geeignet, so dass sich das MAGS für die Verwendung dieser GSK-Gebrauchsinformation entschieden hat.
Wichtig: Wünscht der Impfwillige zusätzlich zu dem Aufklärungsbogen eine ärztliche Beratung, so ist diese durchzuführen.
Adjuvansfreier Spaltimpfstoff in Einzeldosen: Die Länder prüfen zurzeit, ob das Angebot der australischen Fa. CSL Biotherapies wahrgenommen werden soll. Die Firma bietet für die Bundesrepublik maximal 150.000 Dosen adjuvansfreien Impfstoff, thiomersalfrei, in Einzelspritzen an. Im Falle einer Kaufentscheidung werden noch weitere vertragliche Abstimmungen, die konkrete Zulassung, Freigabe und Erarbeitung einer bundesweiten Logistik notwendig sein. Der Impfstoff, der gemäß dem Vorschlag der STIKO dann zur Impfung für Schwangere ergänzend zur Verfügung stünde, wäre frühestens im Dezember 2009 verfügbar. Auf Nordrhein-Westfalen würden ca. 33.000 Dosen entfallen.
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Die Verschreibung des Impfstoffs erfolgt auf dem Verordnungsblatt Muster 16.
Für das Bestellverfahren gibt das Ministerium folgendes Vorgehen vor:
- Das MAGS informiert die Gesundheitsämter über das in der Folgewoche zur Verfügung stehende Kontingent.
- Die Vertragsärzte melden dem Gesundheitsamt per Anforderungsvordruck des Gesundheitsamtes unter Angabe der bisher verimpften und verworfenen Dosen pro Woche den Bedarf für die Folgewoche.
- Das Gesundheitsamt prüft u.a., ob aus dem zur Verfügung stehenden Kontingent der Bedarf befriedigt werden kann und teilt dem Arzt und der beteiligten Apotheke die Liefermenge mit.
- Der Vertragsarzt verschreibt auf dem Verordnungsblatt Muster 16 die vom Gesundheitsamt freigegebene Menge für den Praxisbedarf
- Die Apotheke liefert den Impfstoff an die Vertragsarztpraxis gegen Übergabe des Verordnungsblattes.
- Die Apotheke rechnet mit Verordnungsblatt über ihr Rechenzentrum ab.
Bedruckungsanleitung des MAGS:
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Allgemeine Informationen zum Impfstoff
Genaue Informationen über den Impfstoff finden Sie
auf den Seite des
Paul-Ehrlich-Institutes unter http://www.pei.de/
Formulare und Infos zur Behandlung von H1/N1-Patienten
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Meldung eines Verdachtes auf Infektion |
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und Meldung eines Falls |
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diagnostischen Testverfahren |
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| labordiagnostischen Sicherung (Risikofälle, bei denen eine labordiagnostische Diagnosesicherung erfolgen sollte) |
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Meldepflicht-Verordnung für die Schweine-Influenza (SchwIMPV)
Seit dem 14.09.2009 besteht die Meldepflicht für behandelnde Ärzte (nur) noch bei Todesfällen infolge von Infektionen mit der „Neuen Grippe H1N1“ („Schweinegrippe“).
Wie das RKI bestätigte, besteht jedoch die Meldepflicht für
Labore für bestätigte Infektionen gemäß § 7
Infektionsschutzgesetz unverändert fort.
ICD-Code von der WHO
Das Auftreten einer neuen Variante des H1N1-Virus hat zu
einer weltweiten Ausbreitung der Influenza geführt. Die Weltgesundheitsorganisation
(WHO) hat die Pandemiewarnstufe 5 ausgerufen, die Erkrankung unterliegt gemäß Verkündung
des Bundesministeriums für Gesundheit seit 2. Mai 2009 bei Krankheitsverdacht,
Erkrankung sowie Tod der Meldepflicht gemäß des Infektionsschutzgesetzes.
Weiterhin hat die WHO entschieden, dass für die Kodierung dieser Fälle
der ICD-Kode J09 (Grippe durch nachgewiesene Vogelgrippe-Viren) zu verwenden
ist.
Fallkennzeichnung
Die bei nachgewiesener Infektion mit dem H1N1-Virus im Rahmen der Behandlung erforderlichen ärztlichen Leistungen sind vom abrechnenden Arzt nach Vorgabe der Kassenärztlichen Vereinigung auf dem Behandlungsausweis mit der Ziffer 88200 zu kennzeichnen.
Ab dem 1. Oktober 2009 wird auf das Prinzip der Leistungskennzeichnung umgestellt. Das bedeutet, dass Sie bitte die Symbolnummer 88200 an jedem einzelnen Behandlungstag auf den Abrechnungsscheinen neben den weiteren Gebührenordnungspositionen ansetzen, an dem der Patient wegen einer A/H1N1-Erkrankung oder eines A/H1N1-Verdachts behandelt wird. Diese Kennzeichnung ist wichtig, weil der zu erwartende zusätzliche Fällen Aufwand nicht durch die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung für das Jahr 2009 abgedeckt ist. Gemäß eines Beschlusses des Bewertungsausschusses soll dieser durch zusätzliche Mittel außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung finanziert werden. Für die Verschlüsselung der (Verdachts-)Diagnose verwenden Sie bitte den ICD-10-Code J09.
Berechnungsfähigkeit laboratoriumsmedizinischer Leistungen (PCR-Test)
PCR-Untersuchung: Nur in bestimmten Fallkonstellationen übernehmen die
gesetzlichen Kassen die Kosten der PCR-Untersuchung bei Verdacht auf eine A/H1N1-Infektion.
Und zwar bei Patienten
- die zu bestimmten Risikogruppen gehören und
- die Untersuchung ergänzend zum klinischen Befund nötig erscheint und
- das Laborergebnis innerhalb von 24 Stunden nach Probeentnahme und spätestens 48 Stunden nach Symptombeginn vorliegt.
Für die Abrechnung ist unter diesen Bedingungen die EBM-Nummer 88740 (extrabudgetär 23,10 Euro inkl. Transportkosten) vorgesehen. Die Bestimmung des Virus-Subtypus ist kein GKV-Leistungsbestandteil.
Risikogruppen sind nach Definition des Robert Koch-Instituts (RKI) vor allem:
Schnelltest nur beschränkt einsetzbar
Wenn der PCR-Test nicht innerhalb der Fristen vorliegt, können Ärzte bei Risikopatienten einen Schnelltest zu Lasten der gesetzlichen Kassen durchführen. Er ist unter der EBM-Nummer 88741 (22,12 Euro extrabudgetär) abrechenbar.
Vier Situationen - vier Handlungsweisen
Krankenkassen und KBV unterscheiden bei Diagnostik und Therapie von Schweinegrippe-Fällen vier Situationen:
- Eindeutige Influenza-Symptome: Deutet der klinische Befund klar auf eine
Influenza, sollte der Arzt sofort mit der Therapie beginnen. Schnelltests
und PCR sind für die Therapie-Entscheidung überflüssig und
keine GKV-Leistung.
- Klinisch nicht eindeutiger Verdacht, Risikogruppe, genug Zeit für
PCR: Gehört der Patient zu einer Risikogruppe, sollte der Arzt einen
PCR-Test veranlassen, wenn die Symptome seit weniger als 24 Stunden bestehen
und das Ergebnis innerhalb von 24 Stunden vorliegt.
- Klinisch nicht eindeutiger Verdacht, Risikogruppe, nicht genug Zeit für
PCR: Ist nicht zu erwarten, dass das PCR-Testergebnis innerhalb von 24 Stunden
vorliegt, kann der Arzt auf einen Schnelltest zurückgreifen. In diesem
Fall ist auch der Schnelltest Kassenleistung.
- Verdacht auf H1N1, keine Risikogruppe: Ist die Symptomatik nicht eindeutig
und gehört der Patient zu keiner Risikogruppe wie Schwangere oder chronisch
Kranke, dann bleibt dem Arzt hier nur, zu warten oder klinikorientiert zu
handeln
Testung auf Patientenwunsch
Für Patienten, die nicht zu den definierten Risikogruppen gehören, kann die PCR-Testung nach wie vor nicht zulasten der GKV abgerechnet werden. Wünscht der Patient jedoch ausdrücklich diese Diagnostik, muss nach Aufklärung und schriftlicher Vereinbarung privat liquidiert werden.
Pharmakologische Hinweise
Verordnungsfähigkeit von Neuraminidasehemmern
Die Verordnung von Tamiflu® bzw. Relenza® ist zu Lasten der GKV nur möglich
- bei bestehender Influenza nach gesicherter anamnestischer Diagnostik.
- zur Postexpositionsprophylaxe nach Kontakt mit einem klinisch diagnostizierten Influenzafall.
Genaue Informationen finden sich in dem Therapiehinweis des GBA.
http://www.g-ba.de/downloads/39-261-10/2003-03-24-AMR_4.pdf
Eine Postexpositionsprophylaxe bzw. der Beginn der Behandlung mit Neuraminidasehemmern muss innerhalb von 36 bis 48 Stunden nach Einsetzen der Symptome beginnen. Die rein prophylaktische Gabe von Neuraminidasehemmern ist ebenso wie der Einsatz bei einer bloßen Verdachtsdiagnose keine GKV-Leistung (Ausnahme z.B. Pandemiewarnung nach WHO).
Verordnungen von Tamiflu® / Relenza® sind ausnahmslos Einzelverordnungen. Das heißt, eine Verordnung im Sprechstundenbedarf sozusagen als Impfstoffersatz ist nicht möglich.
Auch die Ausstellung auf Privatrezept sollte an eine ebenso enge Indikationsstellung gebunden sein, mögliche Nebenwirkungen und die Gefahr der Resistenzbildung müssen beachtet werden. Vermehrte nicht indizierte und prophylaktische Verordnungen können darüber hinaus im Ernstfall die Versorgungslage mit Neuraminidasehemmern beeinträchtigen und die eigentliche Zielgruppe gefährden.
Ansprechpartner
Für Rückfragen wenden Sie sich bitte an die bekannten
Rufnummern des Service-Centers:
| Dortmund: | 0231 / 94 32 - 3000 |
| Münster: | 0251 / 929 - 1000 |
Weitere Informationen
Die Symbolnummer zur Kennzeichnung des Abrechnungs-/Überweisungsscheins bei Behandlung bzw. Verdacht auf Schweinegrippe (Influenza A/H1N1) finden Sie unter Abrechnung / SNR
Informationsmaterial für Ihre Patienten finden Sie auf den Seiten der Bürgerinformation unter: http://www.patienten-beraten.de
© 2006 - Kassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe
Körperschaft des öffentlichen Rechts