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Schweinegrippe (Influenza A/H1N1)

Die WHO hat die höchste Warnstufe 6 zur Influenza ausgerufen und in diesem Zusammenhang auf die Bedeutung infektionshygienischer Maßnahmen aufmerksam gemacht. Wir bitten Sie deshalb auf die Einhaltung der infektionshygienischer und arbeitschutzrechtlichen Verpflichtungen zu achten. Näheres könne Sie der folgenden Broschüre entnehmen:

PDF Broschüre „Influenza-Pandemie - Risikomanagement in Arztpraxen“ (1,4 MB)

 
Weitere Informationen zur Schweine-Influenza ("Schweinegrippe") finden Sie auch auf den Seiten des Robert-Koch-Instituts (RKI): http://www.rki.de/

 

Formulare und Infos zur H1/N1-Impfung

Der Start der Impfaktion gegen die „Neue Grippe“ steht unmittelbar bevor. Listen der teilnahmewilligen Ärzte / Praxen liegen den Gesundheitsämtern vor.

 

Informationen zum aktuellen Stand der Vorbereitungen und Planungen:

PDF Vertrag Impfung Influenza A/H1N1 02.12.09 16 KB
PDF „Information“ für Impfärzte
21.10.09 30 KB
PDF Mitwirkungserklärung Impfärzte 21.10.09 21 KB
PDF „Information“ für Vertragsärzte 21.10.09 31 KB
PDF Mitwirkungserklärung Vertragsärzte 21.10.09 23 KB
PDF Einverständniserklärung (Versicherter) 21.10.09 68 KB
PDF Abrechnung der Impfleistung 21.10.09 24 KB
PDF Abrechnung - Meldebogen aller durchgeführten Impfungen (zusammen mit der Abrechnung einreichen) 21.10.09 20 KB

 

Für die Aufklärung über die Risiken hat das MAGS die Gebrauchsinformation für den Anwender, das „Dokument GI Pandemrix“ vorgesehen. Dieses Dokument soll, trotz des missverständlichen Namens, den Aufklärungsbogen für die Impflinge darstellen.

Es wird von dem Hersteller GlankoSmithKlein (GSK) den Impfstoffpaketen beigefügt (pro Impfdosis ein Exemplar) und wird mit dem Impfstoff direkt an den Impfarzt geliefert, so dass damit für Sie die Vervielfältigung entfällt. Wie Sie dem Ausdruck entnehmen können, wird das tatsächliche Aufklärungsblatt auch etwas größer und damit leichter lesbar sein. Leider waren nach Aussage des MAGS die in den letzten Tagen von der Bundesebene zur Verfügung gestellten Muster nicht hinreichend geeignet, so dass sich das MAGS für die Verwendung dieser GSK-Gebrauchsinformation entschieden hat.

Wichtig: Wünscht der Impfwillige zusätzlich zu dem Aufklärungsbogen eine ärztliche Beratung, so ist diese durchzuführen.

Adjuvansfreier Spaltimpfstoff in Einzeldosen: Die Länder prüfen zurzeit, ob das Angebot der australischen Fa. CSL Biotherapies wahrgenommen werden soll. Die Firma bietet für die Bundesrepublik maximal 150.000 Dosen adjuvansfreien Impfstoff, thiomersalfrei, in Einzelspritzen an. Im Falle einer Kaufentscheidung werden noch weitere vertragliche Abstimmungen, die konkrete Zulassung, Freigabe und Erarbeitung einer bundesweiten Logistik notwendig sein. Der Impfstoff, der gemäß dem Vorschlag der STIKO dann zur Impfung für Schwangere ergänzend zur Verfügung stünde, wäre frühestens im Dezember 2009 verfügbar. Auf Nordrhein-Westfalen würden ca. 33.000 Dosen entfallen.

 

PDF Fachinformation Pandemrix® 21.10.09 109 KB
PDF Gebrauchsinformationen Pandemrix® 21.10.09 843 KB
PDF Information für Menschen mit chronischen Erkrankungen 21.10.09 158 KB
PDF Information für Schwangere 21.10.09 161 KB
PDF Information für medizinisches Fachpersonal 21.10.09 159 KB
PDF Information für Angehörige von Polizei und Feuerwehr 21.10.09 160 KB

 

Die Verschreibung des Impfstoffs erfolgt auf dem Verordnungsblatt Muster 16.

Für das Bestellverfahren gibt das Ministerium folgendes Vorgehen vor:

Bedruckungsanleitung des MAGS:

PDF Bedruckungsanleitung - Verordnungen über H1N1 Impfstoff 04.11.09
286 KB

Allgemeine Informationen zum Impfstoff

 

PDF Verordnung über die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung bei Schutzimpfungen gegen die neue Influenza A/H1N1 19.08.09 155 KB
PDF H1N1-Impfstoff: Informationen zu Verpackung, Kanülen und Transport 13.08.09 348 KB
PDF Anwendungsempfehlung zum A/H1N1-Impfstoff (Pandemrix® / GlaxoSmithKline) 07.10.09 22 KB
PDF Stellungnahme der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft zur Schutzimpfung gegen die neue Influenza A (H1N1) 10.09.09 165 KB
PDF STIKO-Empfehlung zur Impfung gegen die Neue Influenza A (H1N1) 09.10.09 186 KB
PDF STIKO: Erneute Bewertung der Daten vom 24.11.2009 04.12.09 75 KB

 

Genaue Informationen über den Impfstoff finden Sie auf den Seite des
Paul-Ehrlich-Institutes unter http://www.pei.de/
 

Formulare und Infos zur Behandlung von H1/N1-Patienten
 

PDF Falldefinition 03.08.09 91 KB
PDF Meldeformular 18.08.09 83 KB
PDF Erhebungsbogen 28.04.09 23 KB
PDF Hinweise zur Feststellung und
Meldung eines Verdachtes auf Infektion
20.08.09 18 KB
PDF Flussdiagramm zur Feststellung
und Meldung eines Falls
20.08.09 63 KB
PDF Grundsätze zur Indikation von
diagnostischen Testverfahren
18.08.09 300 KB
PDF Empfehlungen des RKI zum Umgang mit Verdachtsfällen, Erkrankungsfällen und Kontaktpersonen 18.08.09 81 KB
PDF Empfehlungen zur Indikation der
labordiagnostischen Sicherung
(Risikofälle, bei denen eine labordiagnostische
Diagnosesicherung erfolgen sollte)
21.08.09 34 KB
PDF Empfehlung der DGPI zur Diagnostik, Therapie und Prophylaxe bei Kindern und Jugendlichen
20.08.09 164 KB
     

Meldepflicht-Verordnung für die Schweine-Influenza (SchwIMPV)

Seit dem 14.09.2009 besteht die Meldepflicht für behandelnde Ärzte (nur) noch bei Todesfällen infolge von Infektionen mit der „Neuen Grippe H1N1“ („Schweinegrippe“).

Wie das RKI bestätigte, besteht jedoch die Meldepflicht für Labore für bestätigte Infektionen gemäß § 7 Infektionsschutzgesetz unverändert fort.
 

ICD-Code von der WHO

Das Auftreten einer neuen Variante des H1N1-Virus hat zu einer weltweiten Ausbreitung der Influenza geführt. Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) hat die Pandemiewarnstufe 5 ausgerufen, die Erkrankung unterliegt gemäß Verkündung des Bundesministeriums für Gesundheit seit 2. Mai 2009 bei Krankheitsverdacht, Erkrankung sowie Tod der Meldepflicht gemäß des Infektionsschutzgesetzes. Weiterhin hat die WHO entschieden, dass für die Kodierung dieser Fälle der ICD-Kode J09 (Grippe durch nachgewiesene Vogelgrippe-Viren) zu verwenden ist.
 

Fallkennzeichnung

Die bei nachgewiesener Infektion mit dem H1N1-Virus im Rahmen der Behandlung erforderlichen ärztlichen Leistungen sind vom abrechnenden Arzt nach Vorgabe der Kassenärztlichen Vereinigung auf dem Behandlungsausweis mit der Ziffer 88200 zu kennzeichnen. 

Ab dem 1. Oktober 2009 wird auf das Prinzip der Leistungskennzeichnung umgestellt. Das bedeutet, dass Sie bitte die Symbolnummer 88200 an jedem einzelnen Behandlungstag auf den Abrechnungsscheinen neben den weiteren Gebührenordnungspositionen ansetzen, an dem der Patient wegen einer A/H1N1-Erkrankung oder eines A/H1N1-Verdachts behandelt wird. Diese Kennzeichnung ist wichtig, weil der zu erwartende zusätzliche Fällen Aufwand nicht durch die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung für das Jahr 2009 abgedeckt ist. Gemäß eines Beschlusses des Bewertungsausschusses soll dieser durch zusätzliche Mittel außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung finanziert werden. Für die Verschlüsselung der (Verdachts-)Diagnose verwenden Sie bitte den ICD-10-Code J09.

 

Berechnungsfähigkeit laboratoriumsmedizinischer Leistungen (PCR-Test)

 
PCR-Untersuchung: Nur in bestimmten Fallkonstellationen übernehmen die gesetzlichen Kassen die Kosten der PCR-Untersuchung bei Verdacht auf eine A/H1N1-Infektion. Und zwar bei Patienten

Für die Abrechnung ist unter diesen Bedingungen die EBM-Nummer 88740 (extrabudgetär 23,10 Euro inkl. Transportkosten) vorgesehen. Die Bestimmung des Virus-Subtypus ist kein GKV-Leistungsbestandteil.

Risikogruppen sind nach Definition des Robert Koch-Instituts (RKI) vor allem:

Schnelltest nur beschränkt einsetzbar

Wenn der PCR-Test nicht innerhalb der Fristen vorliegt, können Ärzte bei Risikopatienten einen Schnelltest zu Lasten der gesetzlichen Kassen durchführen. Er ist unter der EBM-Nummer 88741 (22,12 Euro extrabudgetär) abrechenbar.

PDF Beschluss des Bewertungsausschusses zur Finanzierung der Diagnostik bei konkreten Verdachtsfällen der Infektion mit der sogenannten neuen Grippe (Schweineinfluenza) zum 17. August 2009 (46 KB)
 

Vier Situationen - vier Handlungsweisen

Krankenkassen und KBV unterscheiden bei Diagnostik und Therapie von Schweinegrippe-Fällen vier Situationen:

  1. Eindeutige Influenza-Symptome: Deutet der klinische Befund klar auf eine Influenza, sollte der Arzt sofort mit der Therapie beginnen. Schnelltests und PCR sind für die Therapie-Entscheidung überflüssig und keine GKV-Leistung.
     
  2. Klinisch nicht eindeutiger Verdacht, Risikogruppe, genug Zeit für PCR: Gehört der Patient zu einer Risikogruppe, sollte der Arzt einen PCR-Test veranlassen, wenn die Symptome seit weniger als 24 Stunden bestehen und das Ergebnis innerhalb von 24 Stunden vorliegt.
     
  3. Klinisch nicht eindeutiger Verdacht, Risikogruppe, nicht genug Zeit für PCR: Ist nicht zu erwarten, dass das PCR-Testergebnis innerhalb von 24 Stunden vorliegt, kann der Arzt auf einen Schnelltest zurückgreifen. In diesem Fall ist auch der Schnelltest Kassenleistung.
     
  4. Verdacht auf H1N1, keine Risikogruppe: Ist die Symptomatik nicht eindeutig und gehört der Patient zu keiner Risikogruppe wie Schwangere oder chronisch Kranke, dann bleibt dem Arzt hier nur, zu warten oder klinikorientiert zu handeln
     

Testung auf Patientenwunsch

Für Patienten, die nicht zu den definierten Risikogruppen gehören, kann die PCR-Testung nach wie vor nicht zulasten der GKV abgerechnet werden. Wünscht der Patient jedoch ausdrücklich diese Diagnostik, muss nach Aufklärung und schriftlicher Vereinbarung privat liquidiert werden.

 

Pharmakologische Hinweise
 

Verordnungsfähigkeit von Neuraminidasehemmern

Die Verordnung von Tamiflu® bzw. Relenza® ist zu Lasten der GKV nur möglich

Genaue Informationen finden sich in dem Therapiehinweis des GBA.

http://www.g-ba.de/downloads/39-261-10/2003-03-24-AMR_4.pdf

Eine Postexpositionsprophylaxe bzw. der Beginn der Behandlung mit Neuraminidasehemmern muss innerhalb von 36 bis 48 Stunden nach Einsetzen der Symptome beginnen. Die rein prophylaktische Gabe von Neuraminidasehemmern ist ebenso wie der Einsatz bei einer bloßen Verdachtsdiagnose keine GKV-Leistung (Ausnahme z.B. Pandemiewarnung nach WHO).

Verordnungen von Tamiflu® / Relenza® sind ausnahmslos Einzelverordnungen. Das heißt, eine Verordnung im Sprechstundenbedarf sozusagen als Impfstoffersatz ist nicht möglich.

Auch die Ausstellung auf Privatrezept sollte an eine ebenso enge Indikationsstellung gebunden sein, mögliche Nebenwirkungen und die Gefahr der Resistenzbildung müssen beachtet werden. Vermehrte nicht indizierte und prophylaktische Verordnungen können darüber hinaus im Ernstfall die Versorgungslage mit Neuraminidasehemmern beeinträchtigen und die eigentliche Zielgruppe gefährden.

 

Ansprechpartner

Für Rückfragen wenden Sie sich bitte an die bekannten
Rufnummern des Service-Centers:

Dortmund: 0231 / 94 32 - 3000
Münster: 0251 / 929   - 1000

 

Weitere Informationen

Die Symbolnummer zur Kennzeichnung des Abrechnungs-/Überweisungsscheins bei Behandlung bzw. Verdacht auf Schweinegrippe (Influenza A/H1N1) finden Sie unter Abrechnung / SNR

Informationsmaterial für Ihre Patienten finden Sie auf den Seiten der Bürgerinformation unter: http://www.patienten-beraten.de 

 

 

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