Sektorenübergreifenden Qualitätssicherung
Einheitliche Qualitätsanforderungen für Praxis und Klinik -
G-BA Richtlinie zur sektorenübergreifenden Qualitätssicherung
Viele medizinische Leistungen werden heute sowohl ambulant als auch stationär erbracht. Patienten werden aufgrund einer Erkrankung häufig in mehreren Sektoren behandelt. So kann auf die Diagnostik in einer Arztpraxis eine Therapie im Krankenhaus folgen, an die sich eine Rehabilitation anschließt. Eine medizinische Versorgung aus einem Guss? Die strikte Sektorierung im deutschen Gesundheitswesen hat das Zusammenwachsen der unterschiedlichen Bereiche bislang erschwert. In jedem Sektor gelten andere Regeln. Zumindest für die Qualitätssicherung soll sich dies ändern.
Ziel: Einheitliche Qualitätsanforderungen
Künftig soll es in der ambulanten und stationären Versorgung einheitliche Qualitätsstandards geben. Dies hat der Gesetzgeber so festgelegt und den Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) verpflichtet, einrichtungsübergreifende, an der Ergebnisqualität ausgerichtete Maßnahmen grundsätzlich sektorenübergreifend zu erlassen. Die sektorenübergreifende Qualitätssicherung betrifft Leistungen, die in beiden Sektoren gleichermaßen erbracht werden, sowie sektorenübergreifende Behandlungsabläufe.
Grundlagen sind geschaffen
Nach fast zweijährigen Beratungen hat der G-BA im April eine Richtlinie zur sektorenübergreifenden Qualitätssicherung beschlossen und festgelegt, wie eine einheitliche Qualitätssicherung künftig erfolgen kann. Damit sind die Grundlagen geschaffen. Ein neues Kapitel der Qualitätssicherung wird eingeleitet: Erstmals wird die Etablierung einheitlicher Qualitätsstandards in der Praxis und im Krankenhaus möglich. Themenbezogen sollen vor allem für sektorenübergreifende Behandlungsprozesse einheitliche Qualitätsstandards für alle Patienten eingeführt werden, unabhängig davon, ob die Leistungen ambulant oder stationär erbracht werden. Qualitätsanforderungen und Behandlungsstandards sollen vereinheitlicht bzw. aufeinander abgestimmt werden mit dem Ziel, die Ergebnisqualität zu fördern. Behandlungsergebnisse können sektorenübergreifend erfasst und bewertet werden.
Neue Richtlinie legt Strukturen und Aufgaben fest
Die neue Richtlinie beschreibt die Strukturen, die zur Umsetzung der sektorenübergreifenden Qualitätssicherung erforderlich sind, und legt die Aufgaben der beteiligten Organisationen fest. Danach ist vorgesehen, dass die Kassenärztlichen Vereinigungen, Kassenzahnärztlichen Vereinigungen, Krankenhausgesellschaften und Krankenkassen gemeinsam über die Durchführung sektorenübergreifender Maßnahmen zur Qualitätssicherung entscheiden. Dazu sollen Landesarbeitsgemeinschaften gegründet werden, die auch die Pflege und Patientenvertreter in ihre Entscheidungen einbeziehen. Für die eigentliche Qualitätssicherung im ambulanten Bereich bleiben die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) zuständig. Dies konnte die Kassenärztliche Bundesvereinigung in den Beratungen zur Richtlinie durchsetzen. Damit bleibt die Qualitätssicherung eine wichtige Aufgabe der Ärzteschaft und ihrer KVen.
Richtlinie gilt auch für Selektivverträge sowie Privatpatienten
Die Richtlinie zur sektorenübergreifenden Qualitätssicherung erstreckt sich auch auf alle Selektivverträge und die privatärztliche Versorgung durch Vertragsärzte. Damit gelten Qualitätsanforderungen, die der G-BA künftig für sektorenübergreifende Leistungen festlegt, einheitlich für alle Patienten in der ambulanten Versorgung, unabhängig davon, ob die Leistungen im Kollektivvertrag, Selektivvertrag oder privatärztlich erbracht werden.
Die Richtlinie betrifft gleichermaßen Vertragsärzte, -psychotherapeuten, medizinische Versorgungszentren, ermächtigte Ärzte und Psychotherapeuten, Krankenhäuser und Vertragszahnärzte.
Praktische Umsetzung ab 2012
Mit der Verabschiedung der Richtlinie zur sektorenübergreifenden Qualitätssicherung ist der Anfang gemacht. Die Einführung und Umsetzung der ersten sektorenübergreifenden QS-Maßnahmen sind für das Jahr 2012 geplant. Der G-BA hat dazu das AQUA - Institut für angewandte Qualitätsförderung und Forschung im Gesundheitswesen GmbH Göttingen beauftragt, für ausgewählte Leistungen Qualitätsindikatoren und die Instrumente der Qualitätsmessung und -darstellung vorzubereiten. Das AQUA-Institut wurde auf Grundlage eines Ausschreibungsverfahrens ausgewählt.
Einheitliche Qualitätsanforderungen zunächst nur für ausgewählte Leistungen
Die ersten Leistungen, für die Qualitätsindikatoren entwickelt werden, die in der Arztpraxis und im Krankenhaus gelten, sind die
- PTCA (Behandlung mit dem Herzkatheter),
- Konisation des Gebärmutterhalses,
- Katarakt-OP und
- Behandlung des Darmkrebses.
Entsprechende themenbezogene Richtlinien müssen vom G-BA noch beschlossen werden. Damit betreffen die neuen Regelungen zunächst nur eine kleine Gruppe von Ärzten.
Hintergrund: Gesetzliche Grundlagen
Der Gesetzgeber hat im Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) Vorgaben zur sektorenübergreifenden Qualitätssicherung gemacht: Seit 1. Juli 2008 ist der Gemeinsame Bundesausschuss verpflichtet, einrichtungsübergreifende, an der Ergebnisqualität ausgerichtete Maßnahmen grundsätzlich sektorenübergreifend zu erlassen. Mit der jetzt verabschiedeten Richtlinie hat er dafür die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen.
Gesetzliche Grundlage der Richtlinie ist die Nr. 13 im § 92 Absatz 1 Satz 2 SGB V in Verbindung mit § 137 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, weshalb die Richtlinie auch als "Richtlinie Nr. 13" bezeichnet wird. Die Richtlinie legt fest, wie eine einheitliche Qualitätssicherung erfolgen soll. Strukturen, Aufgaben und Abläufe für eine sektorenübergreifende Qualitätssicherung wurden definiert und im April 2010 beschlossen.
- Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 i.V.m. § 137 Abs. 1Nr. 1 SGB V über die einrichtungs- und sektorenübergreifenden Maßnahmen der Qualitätssicherung
Hinweis: Die Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
