Fortbildungspflicht

Pflicht zur fachlichen Fortbildung (§ 95d SGB V)

Seit dem Inkrafttreten des GKV-Modernisierungsgesetzes am 1. Januar 2004 ist im Fünften Buch Sozialgesetzbuch verankert, dass jeder Vertragsarzt und -psychotherapeut verpflichtet ist, "sich in dem Umfang fachlich fortzubilden, wie es zur Erhaltung und Fortentwicklung der zu seiner Berufsausübung in der vertragsärztlichen Versorgung erforderlichen Fachkenntnisse notwendig ist."

Hinzu kommt eine Nachweispflicht der erreichten Fortbildung, der alle fünf Jahre gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung nachzukommen ist (nach § 95d SGB V).

Die Pflicht zur fachlichen Fortbildung entspricht der bereits berufsrechtlich und in den Berufsordnungen der Kammern fixierten Fortbildungspflicht für Ärztinnen und Ärzte und für Psychologische Psychotherapeutinnen und -therapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten (gemäß § 4 der Berufsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe (ÄKWL) bzw. § 14 der Berufsordnung der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen (PTK NRW)). Hinzu kommt eine Nachweispflicht der erreichten Fortbildung, der alle fünf Jahre gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung nachzukommen ist (nach § 95d SGB V).

Nachweis der Fortbildung

Für Sie als Vertragsärztin oder Vertragsarzt oder Vertragspsychotherapeutin oder Vertragspsychotherapeut hat sich daher nur wenig geändert. Die Pflicht zur Fortbildung bleibt wie bisher bestehen. Das einzige, das Sie zusätzlich tun müssen, ist, Ihre Fortbildung der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe (KVWL) nachzuweisen - und das nur alle fünf Jahre. Sie müssen also darauf achten, dass Sie bei besuchten Fortbildungsmaßnahmen an Ihre Barcodes oder Teilnahmebescheinigungen denken und rechtzeitig ein Fortbildungszertifikat bei der für Sie zuständigen Kammer beantragen, mit dem Sie Ihre Fortbildung nachweisen.

Bis zu einem Stichtag, der alle fünf Jahre periodisch wiederkehrt, müssen Sie nachweisen, dass Sie sich im vorausgehenden Fünfjahreszeitraum fachlich fortgebildet haben. Die Nachweiszeiträume sind gesetzlich festgelegt. Sie waren verpflichtet den Nachweis erstmals spätestens bis zum 30. Juni 2009 zu erbringen, wenn Sie bereits am 30. Juni 2004 zugelassen waren (gemäß § 95d Absatz 3 Satz 3 SGB V). Wenn Sie sich ab dem 1. Juli 2004 niedergelassen haben oder niederlassen, gilt für Sie ein Stichtag entsprechend fünf Jahre nach dem Zeitpunkt der Aufnahme der vertragsärztlichen oder vertragspsychotherapeutischen Tätigkeit.

Sobald Sie von der für Sie zuständigen Kammer ein Fortbildungszertifikat ausgestellt bekommen, legen Sie es der KVWL vor. Stellt die ÄKWL oder die PTK NRW das Fortbildungszertifikat aus, wird sie diese Information an die KVWL weiterleiten, so dass Sie Ihr Fortbildungszertifikat dort nicht in Papierform vorlegen müssen. Der PTK NRW müsste hierfür das Einverständnis auf dem Antragsformular für das Fortbildungszertifikat erklärt werden. Wenn das Fortbildungszertifikat als Nachweis anerkannt werden kann, gilt Ihre Nachweispflicht für Ihren aktuellen Nachweiszeitraum als erfüllt.

Die weiteren Nachweiszeiträume beginnen jeweils mit dem Tag, der auf den Tag des Fristablaufs des vorangegangenen Nachweiszeitraums folgt. Die KVWL bietet Ihnen an, Ihren persönlichen Nachweiszeitraum für Sie zu ermitteln.

Anerkennung eines Fortbildungszertifikats

Ihre Pflicht zur fachlichen Fortbildung gilt als erfüllt, wenn die KVWL davon Kenntnis erlangt, dass Sie ein Fortbildungszertifikat einer Ärztekammer oder Psychotherapeutenkammer besitzen, das die Voraussetzungen zur Anerkennung erfüllt.

Ein Fortbildungszertifikat der ÄKWL gilt als Nachweis Ihrer Fortbildung, wenn das Ausstellungsdatum des Fortbildungszertifikats in Ihren persönlichen Nachweiszeitraum fällt. Ein Fortbildungszertifikat der PTK NRW gilt als Nachweis Ihrer Fortbildung, wenn Ihr persönlicher Nachweiszeitraum durch das Fortbildungszertifikat erfasst ist.

Bei anderen Fortbildungszertifikaten muss jeweils ermittelt werden, ob eine Anerkennung möglich ist.

Unterbrechung Ihrer vertragsärztlichen/-psychotherapeutischen Tätigkeit

Wenn Sie innerhalb Ihres Nachweiszeitraums Ihre Teilnahme an der vertragsärztlichen oder vertragspsychotherapeutischen Versorgung unterbrochen haben, kann sich der Nachweiszeitraum auf Antrag entsprechend verlängern, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Das Ruhen der Zulassung unterbricht Ihren Nachweiszeitraum ohne gesonderten Antrag. Sollten Sie dagegen eine von der Fortbildungsverpflichtung erfasste Tätigkeit in einem anderen KV-Bezirk ausgeübt haben, bleibt der Nachweiszeitraum unberührt. Fragen zu Ihrem persönlichen Nachweiszeitraum richten Sie bitte an die Ansprechpartner.

Häufig gestellte Fragen

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Ansprechpartner:

Zum Thema sozialrechtliche Fortbildungspflicht und Nachweiszeiträume: Michael Schwarz  Tel.: 0231 94 32 10 33
Heike Mattinger Tel.: 0231 94 32 10 34
E-Mail E-Mail Fax: 0231 94 32 10 39
     
     
Zur Berechnung des Honorarkürzungsbetrages: Klaus Irmer Tel.: 0231 94 32 14 04