Genehmigungspflichtige Leistung

Akupunktur bei chronisch schmerzkranken Patienten

Stand: 01.01.2011
Grundlage: Qualitätssicherungsvereinbarung zur Akupunktur bei chronisch schmerzkranken Patienten nach § 135 Abs. 2 SGB V
Betrifft welche Leistungen: GOP 30790 und 30791 EBM unter Beachtung der zugelassenen Indikationen des GBA
Antragsberechtigt: Niedergelassene und ermächtigte Ärzte, sofern sie nach der Präambel zu Kapitel 30.7 Nr. 7 EBM zum Kreis der Antragsberechtigten gehören
Fachliche Anforderungen:

Zusatzbezeichnung Akupunktur oder Vorlage des Zertifikates der ÄKWL Akupunktur über die Vollqualifikation (B-Diplom über die Ableistung von 350 Stunden mit Abschlussprüfung)

und

den Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer Fortbildung gemäß den Vorgaben des Curriculums Psychosomatische Grundversorgung der Bundesärztekammer (80 Stunden-Curriculum "Kern-(Basis) Veranstaltung") oder die Abrechnungsgenehmigung für die Psychosomatische Grundversorgung

und

den Nachweis über die Teilnahme an einem von der Ärztekammer anerkannten interdisziplinären Kurs über Schmerztherapie von 80 Stunden Dauer

Zusätzliche Anforderungen: Die räumlichen und apparativen Anforderungen sind vorzuhalten
Dokumentation:

Eine Akupunkturbehandlung muss hinsichtlich der Anforderung und Durchführung richtlinienkonform dokumentiert werden.

Um den damit verbundenen Aufwand so gering wie möglich zu halten, hat die zuständige Kommission der KVWL auf der Basis der Richtlinien spezielle Dokumentationsbögen entwickelt. Die Nutzung dieser Dokumentationsbögen ist freiwillig

Formulare

     
PDF PDF Stand KB
Akupunktur - Antrag Genehmigung 01.01.2011 52
Akupunktur - Dokumentationsbogen 26.11.2010 395

 

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Ansprechpartner:
 

E-Mail Nicole Schütz           Tel: 0231 94 32 15 51