Genehmigungspflichtige Leistung

Herzschrittmacherkontrolle

Stand: 01.01.2011
Grundlage: Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zur Funktionsanalyse eines Herzschrittmachers
Betrifft welche Leistungen: GOP 13552 und 04418 EBM
Antragsberechtigt:

An der fachärztlichen Versorgungsstruktur teilnehmende
Fachärzte für Innere Medizin mit der Schwerpunktbezeichnung "Kardiologie" oder

Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin mit der Schwerpunktbezeichnung "Kinderkardiologie" oder

Fachärzte für Innere Medizin ohne Schwerpunktbezeichnung im Rahmen der fachärztlichen Versorgung oder

Fachärzte für Allgemeinmedizin, praktische Ärzte oder Ärzte ohne Gebietsbezeichnung, die im Wesentlichen internistische Leistungen im Rahmen der fachärztlichen Versorgung erbringen

Fachliche Anforderungen:

Vorlage eines differenzierten Zeugnisses nach § 3 i.V. mit § 5 der Vereinbarung, welches von einem von der Ärztekammer zur Weiterbildung "Kardiologie" ermächtigten Arztes unterzeichnet ist und u.a. mindestens folgende Angaben enthalten muss:

Selbstständige Indikationsstellung bzw. Sicherung der Indikation, Durchführung und Dokumentation von 200 Funktionsanalysen eines Herzschrittmachers oder implantierten Defibrillators unter Anleitung, davon mind. 20 Funktionsanalysen eines implantierten Defibrillators, einschl. telemetrischer Abfrage und ggf. Umprogrammierung, innerhalb eines Zeitraumes von 36 Monaten vor Antragstellung.

Jeweils mind. die Hälfte der geforderten Funktionsanalysen haben bei Zweikammer - bzw. frequenzadaptierten Systemen zu erfolgen (Diese Untersuchungszahlen gelten nicht für Kinder-Kardiologen)

Zusätzliche Anforderungen: Die apparative Ausstattung ist zu bestätigen

Formulare

     
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Herzschrittmacherkontrolle - Antrag auf Genehmigung 18.09.2012 40
     

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Ansprechpartner:
 

E-Mail Sabine Venjakob-Artelt    Tel: 0231 94 32 33 44