Genehmigungspflichtige Leistung
Hörgeräteversorgung bei Jugendlichen und Erwachsenen
| Stand: | 01.04.2012 | ||
| Grundlage: | Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Hörgeräteversorgung | ||
| Betrifft welche Leistungen: | Fachärzte für Hals-Nasen-Ohrenärzte Fachärzte für Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen sowie Fachärzte für Phoniatrie und Pädaudiologie |
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| Antragsberechtigt: | Zugelassene und ermächtigte Ärzte mit der Facharztbezeichnung - Hals-Nasen-Ohrenheilkunde - Phoniatrie und Pädaudiologie - Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen |
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| Fachliche Anforderungen: | Nachweis über die selbstständige Indikationsstellung nach Abschluss zentraler Hörstörungen und Durchführung von mindestens 20 Hörtests zur Hörgeräteversorgung unter Anleitung eines zur Weiterbildung befugten Arztes einschließlich Validierung des Versorgungserfolges innerhalb der letzten 5 Jahre und selbständige Indikationsstellung, Anpassung und Überprüfung von Hörgeräten einschließlich Gebrauchsschulung im Kindesalter innerhalb der letzten 5 Jahre unter Anleitung eines zur Weiterbildung befugten Arztes. und theoretische Kenntnisse auf dem Gebiet der Diagnostik, Therapie und Versorgung von Hörstörungen Kenntnisse über die jeweils aktuelle Hörgerätetechnik in Bezug auf die audiologischen Befunde durch die Erlangung von 10 Fortbildungspunkten innerhalb von 2 Jahren vor Antragstellung. |
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| Zusätzliche Anforderungen: | Verpflichtung die weiteren Anforderungen an die Leistungserbringung gemäß den §§ 5 bis 8 der Qualitätssicherungsvereinbarung zu erfüllen sowie Erfüllung der Anforderungen hinsichtlich der Praxisausstattung. |
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| Dokumentation: | - | ||
Formulare |
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| Stand | KB | ||
| Hörgerateversorgung - Antrag auf Genehmigung | 01.10.2012 | 54 | |
| Stand | KB | ||
| Hörgerateversorgung - Information für die Praxis | 01.05.2012 | 355 | |
| Fragebogen zur Bestimmung der Hörbehinderung (APHAB) | 22.04.2013 | 335 | |
Übersicht - Genehmigungspflichtige Leistungen
Ansprechpartner:
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Dieter Korte Tel: 0231 94 32 15 50
