Genehmigungspflichtige Leistung

Onkologische Versorgung

Stand: 01.01.2011
Grundlage:

Vereinbarung über die qualifizierte ambulante Versorgung krebskranker Patienten "Onkologie-Vereinbarung" (Anlage 7 zu den Bundesmantelverträgen) nach § 135 Abs. 2 SGB V

Gemäß § 1 Nr. 1 wird die in der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung durchgeführte Nachsorge bei behandelten Patienten, die krebskrank waren, durch die Onkologie-Vereinbarung nicht geregelt. Nach § 1 Nr. 2 sind Tumore, die nach Operation vollständig reseziert sind und keiner weiteren tumorspezifischen Therapie und Behandlung bedürfen, von der Vereinbarung ausgeschlossen.

Regionale Ergänzungsvereinbarung für Westfalen-Lippe

Betrifft welche Leistungen: Symbolnummern 86510, 86512, 86514, 86516, 86518
Antragsberechtigt: Alle Fachärzte
Fachliche Anforderungen:

Der onkologische qualifizierte Arzt hat seine fachliche Qualifikation durch eine abgeschlossene Weiterbildung mit dem Schwerpunkt Hämatologische und internistische Onkologie (Weiterbildung Innere Medizin mit Schwerpunkt Hämatologie und Onkologie) oder eine Facharztweiterbildung mit der Zusatzbezeichnung Medikamentöse Tumortherapie oder eine Facharzt- bzw. Gebietsbezeichnung, die diese Inhalte erfüllt, nachzuweisen.

Es besteht aber auch die Möglichkeit, die fachliche Befähigung in einem fachonkologischen Kolloquium gem. den Richtlinien der KBV nach § 135 Abs. 2 SGB V nachzuweisen.

Je nach Fachgruppe ist die Betreuung nachfolgender Patientenzahlen nachzuweisen:

  • Fachärzte für Innere Medizin mit der Zusatzbezeichnung Hämatologie und internistische Onkologie: Betreuung von durchschnittlich 80 Patienten / Quartal und Arzt (in den letzten 12 Monaten vor Antragsstellung) mit soliden oder hämatologischen Neoplasien, darunter 50 Patienten, die mit medikamentöser Tumortherapie behandelt werden, davon 20 mit intravenöser und/oder intrakavitärer und/oder intraläsionaler Behandlung
  • Andere Fachgruppen: Betreuung von durchschnittlich 40 Patienten / Quartal und Arzt (in den letzten 12 Monaten vor Antragsstellung) mit soliden Neoplasien, darunter 25 Patienten die mit antineoplastischer Therapie behandelt werden, davon 10 mit intravenöser und/oder intrakavitärer antineoplastischer und oder intraläsionaler Behandlung

Neu- und Jungpraxen bzw. neu und kürzer als zwei Jahre zugelassene Ärzte sind bei gegebener Qualifikation auch dann zur Teilnahme an der Vereinbarung zuzulassen, wen die entsprechenden o. g. Patientenzahlen vor dem Beginn der Teilnahme an der Vereinbarung sowie innerhalb der darauf folgenden 24 Monate noch unterschritten werden.

Zusätzliche Anforderungen:

Sicherstellung der organisatorischen Maßnahmen gemäß § 5 der Vereinbarung

Bildung und Nachweis einer onkologischen Kooperationsgemeinschaft gemäß § 6 der Vereinbarung

Jährlicher Nachweis über:

  • eine kontinuierliche eigene Fortbildung,
  • die Teilnahme an 2 industrieunabhängigen Pharmakotherapieberatungen im Jahr,
  • eine kontinuierliche interne und externe Fortbildung des Praxispersonals, sowie
  • die Anzahl der jährlich onkologisch betreuten Patienten zur Aufrechterhaltung der Teilnahme

Formulare

     
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Antrag auf Genehmigung und Erklärung zur Teilnahme - Onkologie 29.11.11 133
     

Übersicht - Genehmigungspflichtige Leistungen

Ansprechpartner:
 

E-Mail Ulrike Rodenbrügger            Tel: 0231 94 32 38 66
E-Mail Sabine Neuhaus                  Tel: 0231 94 32 38 89