Genehmigungspflichtige Leistung
Sozialpsychiatrische Versorgung von Kindern und Jugendlichen
| Stand: | 01.01.2010 | ||
| Grundlage: | Vereinbarung über besondere Maßnahmen zur Verbesserung der sozialpsychiatrischen Versorgung von Kindern und Jugendlichen. Sozialpsychiatrie-Vereinbarung (SPV) - (Anlage 11 zu den Bundesmantelverträgen) |
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| Betrifft welche Leistungen: | Symbolnummer 88895 (Kostenerstattung für den besonderen Aufwand gemäß Anlage 2 der SPV) | ||
| Antragsberechtigt: | Alle Ärzte, die an der vertragsärztlichen / -psychotherapeutischen Versorgung teilnehmen oder teilnehmen möchten und die Berechtigung zum Führen der Gebietsbezeichnung Kinder- und Jugendpsychiatrie erworben haben. Zusätzlich Ärzte mit der Gebietsbezeichnung
jedoch nur mit entsprechender Qualifikation, dass heißt: Mit mindestens zweijähriger Weiterbildung im Bereich der Kinder- und Jugendpsychiatrie, wenn sie die in den § 3 und 4 der Sozialpsychiatrie-Vereinbarung genannten Voraussetzungen erfüllen und sich gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung verpflichten, eine qualifizierte sozialpsychiatrische Versorgung von Kindern und Jugendlichen im Sinne dieser Vereinbarung sicherzustellen. |
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| Kooperations- voraussetzungen: | Kooperation mit komplementären Berufen in der Praxis durch Anstellung nichtärztlicher Mitarbeiter bzw. auf Honorarbasis
bzw.
Die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit des Heilpädagogen und des Sozialarbeiters im Praxisteam soll zusammen mindestens der von 1,5 Vollzeitkräften entsprechen. Dies ist jeweils auf einen Arzt bezogen. Sind mehrere Ärzte in der Praxis im Rahmen der SPV tätig, ist die Anzahl der nichtärztlichen Mitarbeiter angemessen zu erhöhen. Für die genannten nichtärztlichen Mitarbeiter müssen mindestens zwei eigene, abgeschlossene Arbeitsräume in der Praxis zur Verfügung stehen. Sind darüber hinaus Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Sprachtherapeuten (Logopäden), Ergotherapeuten oder Physiotherapeuten in der Praxis nicht beschäftigt, hat der teilnehmende Arzt der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe unter Bezeichnung von Namen und Anschrift nachzuweisen, dass er mit den betreffenden komplementären Berufen im Bedarfsfall kooperiert. |
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| Besonderheiten: | Gemäß Anlage 2 Abs. 1 der Sozialpsychiatrie-Vereinbarung wird zur Erstattung des besonderen Aufwandes gemäß § 6 Abs. 2 der Vereinbarung dem vollzeitlich tätigen und an dieser Vereinbarung teilnehmenden Arzt zusätzlich zu den nach dem EBM abrechnungsfähigen Leistungen eine Kostenpauschale in Abhängigkeit von der Anzahl der nach der Vereinbarung im Quartal erbrachten Behandlungsfälle vergütet. Hierzu sind Ausnahmeregelungen in Westfalen-Lippe zur Fallzahlbegrenzung, Patientenkontakte und Vergütungsabstaffelung vereinbart worden. Die Fachabteilung informiert Sie gerne über die Details. |
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Formulare |
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| Stand | KB | ||
| Sozialpsychiatrische Versorgung - Antrag auf Genehmigung | 28.01.2010 | 40 | |
Übersicht - Genehmigungspflichtige Leistungen
Ansprechpartner:
Abteilung Psychotherapie Tel: 0231 94 32 38 96 00