Genehmigungspflichtige Leistungen
Qualitätssicherungskommissionen
Die KV kann zur Unterstützung ihrer Aufgaben Qualitätssicherungskommissionen einrichten. Der Vorstand beruft den Vorsitzenden der jeweiligen Qualitätssicherungskommission und die weiteren Mitglieder.
Eine QS-Kommission setzt sich aus mindestens drei im jeweiligen Gebiet besonders erfahrenen ärztlichen Mitgliedern zusammen. An den Sitzungen der Kommissionen nimmt ein Vertreter der Geschäftsstelle „Qualitätssicherung” der KVWL teil.
Die QS-Kommissionen haben die Aufgabe, bei Anträgen auf entsprechende Leistungen die fachliche Befähigung des Antragstellers aufgrund vorgelegter Zeugnisse und Bescheinigungen und/oder durch ein Kolloquium zu überprüfen und die Entscheidung der Kassenärztlichen Vereinigung vorzubereiten.
Kolloquien haben den Charakter eines Fachgesprächs. Über die Zulassung zum Kolloquium entscheidet die Geschäftsstelle Qualitätssicherung. Die Zulassung wird erteilt, wenn der Antragsteller die jeweils erforderlichen formalen Voraussetzungen erfüllt. Bestehen dennoch Zweifel an der fachlichen Befähigung des Antragstellers, wird für die Zulassung zum Kolloquium die zuständige QS-Kommission beratend hinzugezogen. Das gleiche gilt, wenn der Antragsteller einen von der jeweiligen Vereinbarung abweichenden, aber gleichwertigen Qualifikationsgang nachweist.
Die Durchführung der Kolloquien obliegt der zuständigen QS-Kommission. Das Kolloquium soll in der Regel mindestens 30 Minuten betragen. Die Prüfungsinhalte beziehen sich auf den vom Antragsteller beantragten Leistungsbereich. Werden spezielle ärztliche Fähigkeiten geprüft, nimmt mindestens ein in diesem Gebiet besonders erfahrenes Kommissionsmitglied als Prüfer am Kolloquium teil.
Mit Zustimmung der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung kann der Antragsteller das Kolloquium auch bei einer anderen Kassenärztlichen Vereinigung absolvieren.
Hat der Antragsteller die erforderliche fachliche Befähigung hinreichend nachgewiesen, erteilt ihm die zuständige Kassenärztliche Vereinigung die Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung der beantragten Leistungen. Wird die fachliche Befähigung nicht hinreichend nachgewiesen, ist die KV berechtigt, dem Antragsteller Hinweise zum Erwerb dieser Befähigung (z.B. Ausgleich von Wissenslücken durch Seminare, Fortbildungskurse, etc..) zu geben und die erneute Zulassung zum Kolloquium von der Vorlage entsprechender Nachweise abhängig zu machen.
Bleibt der Antragsteller dem Kolloquium ohne ausreichenden Grund fern oder bricht er es ohne ausreichenden Grund ab, gilt der Nachweis der fachlichen Befähigung als nicht erbracht. Die erneute Teilnahme an einem Kolloquium ist frühestens nach drei Monaten möglich.