Rechtsquellen und Verträge der KVWL

Schutzimpfungen und Prophylaxe bei Auslandsreisen

Die Vergütung für die Impfungen erfolgt außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung. Ausgenommen sind Impfungen für beruflich bedingte Auslandseinsätze, die weiterhin der Arbeitgeber tragen muss. Dies wird mit unterschiedlichen Symbolnummern abgerechnet.

Der Impfstoff ist mit Muster 16 auf den Namen des Versicherten zu Lasten der jeweiligen Krankenkasse zu verordnen.

Werden in einem Quartal bei einem Patienten ausschließlich Reiseschutzimpfungen nach dieser Vereinbarung durchgeführt und abgerechnet, muss hierfür keine Praxisgebühr entrichtet werden..

Liste der Krankenkassen zu deren Lasten geimpft werden darf

Datum Kasse Vergütung
1.10.2011 Deutsche BKK 17,00 Euro für jede Schutzimpfung
1.1.2008 BKK Achenbach 17,00 Euro für jede Schutzimpfung
1.7.2007 BKK Novitas 15,00 Euro für jede Schutzimpfung
1.7.2007 Techniker Krankenkasse (TK) 12,00 Euro (Erstimpfung)
  6,00 Euro (jede weitere Impfung
bei dem gleichen Arzt/Patientenkontakt)

Symbolnummern zur Abrechnung

Schutzimpfungen Bemerkung SNR Erst-
impfung
SNR Zweit-impfung SNR Dritt-impfung SNR Viert-impfung
Cholera oral Arzneimittel-Verordnung 89801      
FSME (Frühsommer-meningoenzephalitis)   89802 89802A 89802B  
Gelbfieber   89803      
Hepatitis A   89804 89804A    
Hepatitis B   89805 89805A 89805B 89805C
Hepatitis A und B
(Kombi.-Impfstoff)
  89806 89806A 89806B 89806C
Malariaprophylaxe oral
(nur TK, BKK Achenbach)
Arzneimittel-Verordnung 89807      
Meningokokken   89808      
Tollwut   89809 89809A 89809B  
Typhus oral / parenteral Arzneimittel-Verordnung
oder Impf.
89810      
Typhus und Hepatitis A (Kombi.-Impfstoff)   89811      

 

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