Rechtshinweise der KVWL

Behandlungspflicht von Vertragsärzten gegenüber Versicherten des Standard-Tarifs der PKV

Das Wettbewerbsstärkungs-Gesetz hat im Grundsatz eine Versicherungspflicht zur Absicherung im Krankheitsfall für die gesamte Bevölkerung eingeführt. Für einen gesetzlich definierten Personenkreis besteht daher die Pflicht, eine private Krankenversicherung abzuschließen. Damit korrespondiert die Verpflichtung der Unternehmen der PKV einen sog. Standard-Tarif anzubieten, der dem Leistungsumfang und der Beitragshöhe der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen muss; für diesen Standard-Tarif besteht ein Kontrahierungszwang, d.h. die PKV darf keine Person, die der gesetzlichen Versicherungspflicht unterliegt, abweisen und auch keine Risikozuschläge verlangen.

Bereits in der Vergangenheit hatte die PKV für einen eingeschränkteren Personenkreis diesen Standard-Tarif anzubieten. Da gesetzlich die Honoraransprüche von Ärzten bei der Behandlung von Versicherten des Standard-Tarifs auf bestimmte GOÄ-Höchstsätze beschränkt sind, haben häufig Ärzte die Behandlung von entsprechenden Versicherten abgelehnt.

Um die jetzt eingeführte Versicherungspflicht auch durch ein entsprechendes flächendeckendes Behandlungsangebot abzusichern, hat der Gesetzgeber den vertragsärztlichen Sicherstellungsauftrag der Kassenärztlichen Vereinigung ab dem 01.07.2007 um die ärztliche Versorgung der in dem Standard-Tarif versicherten Personen erweitert; mithin sind alle an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Psychologischen Psychotherapeuten verpflichtet, Versicherte des Standard-Tarifs zu den gesetzlich festgelegten Bedingungen zu behandeln.

Kurzfassung

Ab dem 01.01.2009 wird der Standard-Tarif gesetzlich durch einen sog. Basistarif abgelöst, für den die vorstehenden Ausführungen im Grundsatz entsprechend gelten.

 

Leistung der GOÄ nach
 
Beschränkung auf höchstens das
- Abschnitt M, sowie Nr. 437 1,16 fache des Gebührensatzes
- Abschnitte A, E, O 1,38 fache des Gebührensatzes
- übrige Leistungen 1,8 fache des Gebührensatzes
- für belegärztliche Leistungen, ambulante Operationen nach § 115b SGB V sowie Leistungen im Rahmen der §§ 116 b - 119 SGB V gelten die Beschränkungen entsprechend

 

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