Rechtshinweise der KVWL
Epidemiologisches Krebsregister NRW -
Derzeit keine Meldepflicht für niedergelassene Ärzte
Am 1. Juni 2005 trat das Krebsregistergesetz NRW in Kraft. Ärzte und Ärztinnen sind durch dieses Gesetz verpflichtet, nach gesicherter Diagnose Tumorerkrankungen dem Krebsregister zu melden. Für niedergelassene Ärzte ist diese Verpflichtung bis zu einer organisatorischen Klärung ausgesetzt
Nach dem am 1. Juni 2005 in Kraft getretenen Krebsregistergesetz sind zukünftig alle Ärzte und Ärztinnen in NRW, die Krebserkrankungen diagnostizieren, verpflichtet, nach gesicherter Erstdiagnose dem Krebsregister vom Gesetz vorgegebene Daten zu melden.
Bislang steht folgendes Verfahren fest:
Wer muss melden?
Voraussetzung für die Meldung ist die gesicherte Erstdiagnostik. In aller Regel wird diese nicht im niedergelassenen Bereich, sondern im Krankenhaus oder nach histologischer / pathologischer Abklärung gestellt. Das Krebsregister in Münster wird die niedergelassenen Arztgruppen, bei denen grundsätzlich Meldungen anfallen können, in den nächsten Wochen mit einer entsprechenden Software ausstatten. Erst wenn ein Arzt über diese Software verfügt, braucht er nach derzeitigem Stand Meldungen an das Krebsregister zu versenden.
Wie wird gemeldet?
Wenn Ärzte an der onkologischen Qualitätssicherung (ONDIS) teilnehmen, so ersetzt die Meldung im Rahmen dieser Vereinbarung die Meldung an das Krebsregister. Durch die KVWL wird sichergestellt, dass auch der ONDIS-Meldung die notwendigen Daten für das Krebsregister herausgezogen und dem Krebsregister zur Verfügung gestellt werden.
Alle übrigen meldeverpflichteten Ärzte müssen eine elektronische Meldung mit der ihnen vom Krebsregister zur Verfügung gestellten Software abgeben.
Werden die Kosten erstattet?
Ärzte, die an der onkologischen Qualitätssicherung teilnehmen, erhalten für die Meldungen in diesem Rahmen eine Vergütung. Die übrigen meldeverpflichteten Ärzte sollen nach dem Krebsregistergesetz ebenfalls eine Vergütung erhalten. Diese Vergütung wird vom Land NRW gezahlt. Die Höhe und die Auszahlungsmodalitäten stehen derzeit noch nicht fest.
Wo sind nähere Informationen zu erhalten?
Für die Durchführung des Krebsregistergesetzes ist nicht die KVWL zuständig.
Bei Fragen müssen Sie sich deshalb an das epidemiologische Krebsregister NRW wenden.
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