Rechtshinweise der KVWL
Praxisbegehungen: in Zukunft abgestimmt
Rechtliche Grundlagen
- § 36 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes weist die Einrichtungen für ambulantes Operieren an, in Hygieneplänen innerbetriebliche Verfahrensweisen zur Infektionshygiene festzulegen. Diese Einrichtungen unterliegen der infektionshygienischen Überwachung durch das Gesundheitsamt.
In der vergangenen Zeit haben Praxisbegehungen durch Mitarbeiter der Gesundheitsämter zu erheblicher Unruhe geführt. Daraufhin lief ein Modellprojekt, das von den Kassenärztlichen Vereinigungen Westfalen-Lippe und Nordrhein zusammen mit den Gesundheitsämtern Dortmund und Köln durchgeführt wurde. Ziel war es, zwischen allen Beteiligten ein Verfahren zur Praxisbegehung abzustimmen.
Die Ergebnisse der Begehungen in den Modellregionen Köln und Dortmund lassen sich wie folgt zusammenfassen:
- Begehungen durch das Gesundheitsamt sind erforderlich.
- Investitionen sind häufig notwendig (z.B. baulich; Sterilisator).
- Personal muss weitergebildet werden (Sterilisationsassistent).
- Hygienepläne sind auf die Praxis zuzuschneiden.
- Nosokomiale Infektionen müssen erfasst werden.
- Praxen sollen sich fachlich beraten lassen, ggf. Zertifizierung.
- Privatpraxen und Institute mit Ärzten werden auch begangen.
Selbstauskunftsbogen
Die Kassenärztlichen Vereinigungen Westfalen-Lippe und Nordrhein haben gemeinsam mit den beteiligten Behörden die unten stehende PDF-Datei Selbstauskunft abgestimmt. Die Erfahrung und die geäußerte Kritik von Seiten der Ärzte und der Gesundheitsämter sind in diese Selbstauskunft eingeflossen.
Diese Liste zur Überwachung von Einrichtungen für ambulante Operationen (Selbstauskunft) ist als Grundlage von Praxisbegehungen hilfreich und wünschenswert, da sich die betroffenen Praxisinhaber besser auf die beabsichtigte Begehung durch die Gesundheitsämter einstellen können. Die Verwendung der Liste durch die Gesundheitsämter ist fakultativ und die Ämter entscheiden in eigener Zuständigkeit, ob sie die Liste hierfür verwenden oder eine andere Arbeitshilfe bevorzugen.
Begehungsintervall
Anlassunabhängige Begehungen nach dem Infektionsschutzgesetz werden in Praxen durchgeführt, die ambulant operieren. Das Intervall der anlassunabhängigen Überwachung durch die Gesundheitsämter soll zwischen 1 und 2 Jahren liegen. Darüber hinaus kann das Überwachungsintervall im begründeten Einzelfall unter Berücksichtigung des möglichen Risikos auf bis zu drei Jahre ausgedehnt werden.
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