Sicherstellung

Ärztliche und psychotherapeutische Kooperationsformen
nach dem seit dem 01.01.2007 geltenden Vertragsarztrecht für Vertragsärzte, Vertragspsychotherapeuten und Medizinischen Versorgungszentren

Der Gesetzgeber hat durch das "Gesetz zur Änderung des Vertragsarztrechts und anderer Gesetze" (VÄndG) die Vertragsärzten, Vertragspsychotherapeuten und Medizinischen Versorgungszentren möglichen Kooperationsformen neu geregelt.

Zusammenfasung der Neuregelungen

I. Berufsausübungsgemeinschaften

Vertragsärzte, Vertragspsychotherapeuten und Medizinische Versorgungszentren können sich, ohne dass es auf eine Fachgleichheit oder Fachverwandtschaft der Fachgebiete der Beteiligten ankommt, zur gemeinsamen Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeit zusammenschließen an einem gemeinsamen Vertragsarztsitz (örtliche Berufsausübungsgemeinschaft) oder bei unterschiedlichen Vertragsarztsitzen (überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft).

  1. Örtliche Berufsausübungsgemeinschaft

Vertragsärzte, Vertragspsychotherapeuten und Medizinische Versorgungszentren können sich zur gemeinsamen Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeit an einem gemeinsamen Vertragsarztsitz verbinden. Unter einem gemeinsamen Vertragsarztsitz ist hierbei nicht die jeweilige Gemeinde, sondern die konkrete postalische Anschrift zu verstehen; bei unterschiedlichen postalischen Anschriften handelt es sich um eine überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft, die unter Punkt 2. näher dargestellt wird. Die Berufsausübungsgemeinschaft ist gekennzeichnet durch gemeinsame Behandlung, Karteiführung und Abrechnung der erbrachten Leistungen. Sie kann geführt werden im Rahmen einer Gemeinschaftspraxis, die in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts betrieben wird oder im Rahmen einer Partnerschaft in der Rechtsform einer Partnerschaftsgesellschaft. Beide Gesellschaftsformen unterscheiden sich u.a. im Hinblick auf die haftungsrechtlichen Folgen. Beiden ist gemein, dass in Außenankündigungen z.B. auf dem Praxisschild, Briefbögen, Telefonbucheinträgen alle Gesellschafter und deren Arztbezeichnungen genannt werden müssen.

Ein Zusammenschluss von Vertragsärzten und Vertragspsychotherapeuten ist möglich im Rahmen einer medizinischen Kooperationsgemeinschaft.

  1. Überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft

Vertragsärzte, Vertragspsychotherapeuten und Medizinische Versorgungszentren können sich jetzt auch bei unterschiedlichen Vertragsarztsitzen der Beteiligten zur gemeinsamen Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeit zusammenschließen (überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft). Dies setzt - in Abgrenzung zum Praxisverbund - zwingend eine gemeinsame Berufsausübung mit gemeinsamer Patientenbehandlung auf der Grundlage eines Behandlungsvertrages zwischen Patient und Berufsausübungsgemeinschaft voraus. Sichergestellt sein muss, dass an jedem der Praxissitze mindestens ein Mitglied der Berufsausübungsgemeinschaft hauptberuflich tätig ist. Eine hauptberufliche Tätigkeit liegt dann vor, wenn die überwiegende Arbeitszeit an dem Praxissitz verbracht wird.

Wie bei der örtlichen Berufsausübungsgemeinschaft kann der Zusammenschluss im Rahmen einer (überörtlichen) Gemeinschaftspraxis, einer (überörtlichen) Partnerschaft oder einer (überörtlichen) medizinischen Kooperationsgemeinschaft erfolgen.

Überörtliche Berufsausübungsgemeinschaften sind auch möglich, wenn sich die Vertragsarztsitze der Mitglieder in unterschiedlichen Planungsbereichen (Kreise bzw. kreisfreie Städte) oder sogar unterschiedlichen KV-Bezirken (z.B. KV Nordrhein und KV Westfalen-Lippe) befinden.

II. Teilberufsausübungsgemeinschaften

Der Zusammenschluss zur gemeinsamen Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeit kann auch auf einzelne Leistungen beschränkt werden (Teilberufsausübungsgemeinschaft). Das (unter Umständen nur zeitlich begrenzte) Zusammenwirken der der Teilberufsausübungsgemeinschaft angehörenden Ärzte muss erforderlich sein, um Patienten zu versorgen, die einer gemeinschaftlichen Versorgung (d.h. gleichzeitig am selben Ort) der so kooperierenden Ärzte bedürfen. Das nur konsiliarische Zusammenwirken erfüllt die an eine Teilberufsausübungsgemeinschaft zu stellenden Anforderungen nicht. Auch diese neue Form der Kooperation muss systematisch und auf Dauer angelegt sein. Der Behandlungsvertrag kommt mit der Teilberufsausübungsgemeinschaft zustande.

Als Berufsausübungsgemeinschaften bezeichnete Kooperationen zur Erbringung überweisungsgebundener medizinisch-technischer Leistungen mit überweisungsberechtigten Leistungserbringern stellen keine Berufsausübungsgemeinschaften dar. Sie sind vertragsarztrechtlich unzulässig. Nicht statthaft ist daher eine sog. Kick-Back-Konstellation, in welcher ein Arzt eines therapieorientierten Fachgebietes (z.B. Gynäkologe) mit einem Arzt eines Methodenfachs (z.B. Labor) kooperiert, um das berufsrechtliche Verbot der Zuweisung gegen Entgelt zu unterlaufen. Die Berufsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe bestimmt insoweit, dass der Zusammenschluss zur gemeinsamen Ausübung des Arztberufes zum Erbringen einzelner Leistungen nicht erfolgen darf, sofern er lediglich einer Umgehung des Verbotes der Zuweisung gegen Entgelt dient. Eine Umgehung liegt insbesondere vor, wenn sich der Beitrag des Arztes auf das Erbringen medizinisch-technischer Leistungen auf Veranlassung der übrigen Mitglieder einer Teilberufsausübungsgemeinschaft beschränkt oder der Gewinn ohne Grund in einer Weise verteilt wird, die nicht dem Anteil der von den Mitgliedern persönlich erbrachten Leistungen entspricht.

Die Teilberufsausübungsgemeinschaft kann entsprechend den zu Berufsausübungsgemeinschaften zuvor gemachten Ausführungen als Teil-Gemeinschaftspraxis oder Teil-Partnerschaft sowie örtlich und überörtlich betrieben werden.

III. Organisationsgemeinschaften

Neben den genannten Kooperationsformen sind wie bisher auch Organisationsgemeinschaften wie z.B. die Praxisgemeinschaft, die Apparategemeinschaft oder auch die Laborgemeinschaft möglich.

IV. Procedere

Der Zusammenschluss zu Berufsausübungsgemeinschaften bedarf der vorherigen Genehmigung durch den zuständigen Zulassungsausschuss. Gegenüber der Ärztekammer Westfalen-Lippe besteht lediglich eine Anzeigepflicht. Vergessen Sie allerdings nicht, den Vertrag über die Gründung einer Teilberufsausübungsgemeinschaft der Kammer vorzulegen. Hierzu sind Sie verpflichtet.

Anträge und Ansprechpartner