Heilmittelverordnung

 
Praxisbesonderheiten und Langfristgenehmigungen 2013
bundesweit geklärt

Ab dem 1. Januar 2013 kennzeichnet der ICD-10-Code auf der Heilmittelverordnung eine Praxisbesonderheit oder einen langfristigen Heilmittelbedarf.

Neue Vordrucke zur Heilmittelverordnung – Muster 13, 14 und 18

Die Verordnungsvordrucke für den Bereich Heilmittel – Muster 13, 14 und 18 – werden ab dem 1. April 2013 um ein Feld ergänzt, in dem der ICD-10-Code angegeben wird. Dies dient der Kennzeichnung der Heilmittelverordnungen als Praxisbesonderheiten: Ärzte müssen hierfür seit dem 1. Januar 2013 sowohl den ICD-10-Code als auch den Indikationsschlüssel auf dem Formular angeben. Hintergrund sind die neuen Regelungen zur Verordnung von Heilmitteln, auf die sich die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) geeinigt hatten. Auf den Vordrucken fehlte jedoch bisher ein eigenes Feld für den ICD-10-Code. Sie finden es ab dem 1. April 2013 auf den genannten Mustern 13, 14 und 18 unterhalb des Feldes für den Indikationsschlüssel.

Solange die Anpassung in Ihrer Praxissoftware noch nicht erfolgt ist, tragen Sie den ICD-10-Code bitte handschriftlich unter dem Indikationsschlüssel ein. Restbestände der bisherigen Muster 13, 14 und 18 können noch aufgebraucht werden.

Langfristige Heilmittelbehandlungen (Stand: 22.11.2012) - Die Listen der Praxisbesonderheiten und des langfristigen Heilmittelbedarfs sowie ein Merkblatt des Gemeinsamen Bundesausschusses finden Sie hier:

 

Zur Ausgabe des Sonderpluspunktes 2013 (Hinweise und Erläuterungen zu neuen Vereinbarungen in der Heilmittelversorgung)

 

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