Verordnung

Hilfsmittel - Verordnung von Elektrostimulationsgeräte

Stand: 18.11.2010

Seit einzelne Krankenkassen die Versorgung ihrer Versicherten mit Elektrostimulationsgeräten ausgeschrieben haben und Hilfsmittel grundsätzlich aufgrund des Depotverbotes nicht mehr in Arzträumen an die Versicherten ausgehändigt werden dürfen, kommt es häufig zu Rückfragen, wer die Patienten in die verordneten Elektrostimulationsgeräte einweist.

Neben der Aufklärung über das Behandlungskonzept hat die medizinische Einweisung (z.B. Elektrodenanlage, Parametereinstellung) unter ärztlicher Anleitung zu erfolgen. Die technische Einweisung in die Handhabung und den Betrieb des Gerätes muss durch eine vom Hersteller geschulte oder autorisierte Person erfolgen.

Die ärztliche Anleitung des Patienten zur Selbstanwendung der transkutanen elektrischen Nervenstimulation (TENS) kann nach dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) unter der EBM-Nr. 30712 abgerechnet werden.