Verordnung

Änderungen bei der Produktgruppe 31 im Hilfsmittelverzeichnis - Schuhe

Mit Schreiben vom 22.08.2007 hat die KBV über die Fortschreibung des Hilfsmittelverzeichnisses bezüglich der Produktgruppe 31 „Schuhe” informiert:

  1. Wesentliche Änderungen haben sich bei der Verordnungsfähigkeit von Zurichtungen am Konfektionsschuh ergeben. Orthopädische Zurichtungen am Konfektionsschuh dienen dazu, den vorhandenen Schuh des Versicherten so zu gestalten, dass durch einzeln oder in Kombination vorgenommene
    • Arbeiten am Absatz
    • Arbeiten zur Schuherhöhung
    • Arbeiten an der Sohle Arbeiten zur Entlastung, Stützung, Polsterung und Schaftveränderung
  2. Fußbeschwerden, die die Gehfähigkeit und Gehausdauer einschränken, beseitigt oder gemindert werden.
  3. Erstversorgung: Mehrfachausstattung für maximal drei Paar Konfektionsschuhe
  4. Nachversorgung: maximal zwei Versorgungen jährlich. Bei den orthopädischen Zurichtungen am konfektionierten Schuh wurden diverse Positionen gestrichen:
  5. Bei den orthopädischen Zurichtungen am konfektionierten Schuh wurden diverse Positionen gestrichen:
  6. Torqheelabsatz, Pufferabsatz, Punktentlastung an Fußbettung, Quergewölbestütze, Längsgewölbestütze, Druckstellen beseitigen/ausweiten, Diabetes adaptierte Fußbettung mit Ulcus-Einbettung. Begründet wurde die Streichung dieser Zurichtungen mit dem fehlenden therapeutischen Nutzen und dass teilweise die Einlagenversorgung als wirtschaftlicher anzusehen ist.
  7. PDF Verordnungsfähige orthopädische Zurichtungen am Konfektionsschuh (12 KB)

  1. Bei den Zusatzarbeiten am orthopädischen Maßschuh wurden diverse Zusätze gestrichen, deren Notwendigkeit bei der heutigen Fertigungstechnik nicht mehr gegeben ist und die unwirtschaftlich sind (z.B. Schuhaußen- oder Innenranderhöhung). Diese Zusatzarbeiten fallen regelmäßig bei der Anfertigung des orthopädischen Maßschuhs an. Die Materialstärke der Bettung bei orthopädischen Maßschuhen muss zukünftig 3,5 cm betragen, um eine indikationsbezogene und lotgerechte Fertigung zu gewährleisten.
  2. Zum Umfang der Versorgung der Versicherten mit dem orthopädischem Maßschuh enthält das Hilfsmittel-Verzeichnis folgende Vorgaben:
    1. orthopädischer Straßenschuh = für den Alltagsgebrauch im Außenbereich in strapazierfähiger Ausführung Erstversorgung: grds. 2 Paar (Das erste Paar sollte mindestens 4 Wochen vom Versicherten getragen werden, bevor das zweite Paar gefertigt wird.) Ersatzbeschaffung: grds. erst nach 2 Jahren von 1 Paar
    2. orthopädischer Hausschuh = für den innerhäuslichen Bereich Erstversorgung: grds. 1 Paar Ersatzbeschaffung: grds. nach 4 Jahren
    3. Sport- und Badeschuh = im Zusammenhang mit Übungsbehandlungen im Wasser oder zur Krankengymnastik im Bewegungsbad (Abgabe von Heilmitteln nach § 32 SGB V) Erstversorgung: 1 Paar Ersatzbeschaffung: grds. nach 4 Jahren
    4. orthopädischer Interimsschuh = ermöglichen in der frühen postoperativen/posttraumatischen Übergangsphase die schnelle Mobilisation eines sonst nicht gehfähigen Versicherten. Die Versorgung erfolgt grundsätzlich nur für den versorgungsbedürftigen Fuß und nur während der frühen Krankheits-/Rehabilitationsphase.

Die vollständige Fortschreibung der Produktgruppe 31 kann im Hilfsmittelverzeichnis auf der Internetseite der GKV (Gesetzliche Krankenkassen) eingesehen werden.