Verordnung
Neue Heilmittel-Richtlinie zum 01.07.2011
Wesentliche Änderungen für verordnende Ärztinnen und Ärzte ergeben sich nicht. Folgende Neuerungen haben wir für Sie zusammengefasst:
- Die Heilmittel-Richtlinie ist nicht mehr nach Punkten, sondern nach Paragraphen gegliedert.
- Menschen mit dauerhaft schweren Behinderungen können künftig ohne erneute Überprüfung des Behandlungsbedarfs eine langfristige Genehmigung von Heilmittelbehandlungen von ihrer gesetzlichen Krankenkasse bekommen (§ 8 Abs. 5). Diese Genehmigung kann zeitlich befristet werden, soll aber mindestens ein Jahr umfassen. Der G-BA führt in den tragenden Gründen zum Beschluss aus, dass die Neufassung des § 8 Abs. 4 und 5 keine Regelung zur Fragen der Wirtschaftlichkeit umfasst. „Die Genehmigung bzw. der Verzicht auf die Genehmigung hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Wirtschaftlichkeitsprüfung nach § 106 SGB V.” Die Kosten derartiger Verordnungen fließen demnach in die Verordnungskostenstatistiken ein und können somit Bestandteil der Wirtschaftlichkeitsprüfung sein. Das genaue Verfahren zu dieser Leistung ist laut der KBV bisher noch nicht festgelegt worden.
NEU: Das seit dem 01.01.2012 geltende Versorgungsstrukturgesetz sieht vor, dass Verordnungen im Rahmen eines genehmigten, langfristigen Heilmittelbedarfs in Zukunft nicht der Wirtschaftlichkeitsprüfung unterliegen. Obwohl der Gemeinsame Bundesausschuss noch keine Genehmigungsvoraussetzungen ermittelt hat, empfehlen wir den Patienten solche Anträge bei den Krankenkassen zu stellen.
- Für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, die ganztägig in einer auf deren Förderung ausgerichteten Tageseinrichtung untergebracht sind, ist nach § 11 die Behandlung durch die Therapeutin oder den Therapeuten außerhalb der Praxis ohne Verordnung eines Hausbesuchs möglich. „Voraussetzung ist, dass sich aus der ärztlichen Begründung eine besondere Schwere und Langfristigkeit der funktionellen/strukturellen Schädigungen sowie der Beeinträchtigungen der Aktivitäten ergibt und die Tageseinrichtung auf die Förderung dieses Personenkreises ausgerichtet ist und die Behandlung in diesen Einrichtungen durchgeführt wird.”
- Der Beginn einer Heilmittelbehandlung nach Ausstellung der Verordnung wurde einheitlich festgesetzt. Wenn auf dem Verordnungsvordruck keine Angaben zum spätesten Beginn der Behandlung gemacht werden, muss die physikalische Therapie, die Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie sowie die Ergotherapie innerhalb von 14 Kalendertagen nach der Ausstellung begonnen werden; die podologische Behandlung innerhalb von 28 Tagen.
- Im Heilmittelkatalog war unter dem Indikationsschlüssel AT 3 bisher nur die Atemtherapie bei an Mucoviszidose erkrankten Patienten möglich. Nun ist diese Therapie unter demselben Schlüssel auch bei Patienten mit einer der Mucoviszidose vergleichbaren pulmonalen Schädigung, z. B. bei COPD, verordnungsfähig.
Heil- und Hilfsmittel-Richtlinen
Die Heilmittel-Richtlinen und Hilfsmittel-Richtlinien finden Sie in der Rubrik Recht / Verträge unter Richtlinien der KBV.
