Verordnung - Impfen
Impfstoffe
Die Verbände der Krankenkassen fordern Apotheker auf, in Rücksprache mit dem Arzt, Impfstoffrezepte in SSB-Rezepte zu ändern.
Die Verordnung von Impfstoffen soll im Regelfall über Sprechstundenbedarf erfolgen. Aktuell haben die Verbände der Krankenkassen über den Apothekerverband Westfalen-Lippe alle Apotheken aufgefordert, Verordnungen von Impfstoffen, die auf den Namen des Patienten ausgestellt worden sind, nach Rücksprache mit dem Arzt in Sprechstundenbedarfsrezepte zu ändern. Der Versicherte hat den Vorteil, dass in diesem Fall keine Zuzahlung zu entrichten ist. Für den Vertragsarzt ergeben sich durch die Umwidmung keine Nachteile.
Auszug aus der Anlage des AVWL-Rundschreibens 05 / 2006 vom 17.07.2006
Impfstoffe auf Einzelverordnung
Es kommt vor, dass der Arzt öffentlich empfohlene Schutzimpfungen nicht über den Sprechstundenbedarf bezieht, sondern eine Verordnung auf den Namen des Versicherten und damit eine Einzelverordnung ausstellt. Die Arbeitsgemeinschaft der Verbände der Krankenkassen in Westfalen-Lippe bittet, in diesen Fällen, nach Rücksprache mit dem Arzt, die Verordnung in eine Sprechstundenbedarfsanforderung „umzuwidmen” und dafür folgendes zu tun:
- Änderung des Kostenträgers in AOK WL und Streichung der vom Arzt aufgedruckten Kassennummer
- Kennzeichnung der Statusgruppe „8” (= Impfstoffe) und
- „9” (= Sprechstundenbedarf)
- Vermerk anbringen, dass diese Änderungen nach Rücksprache mit dem Arzt erfolgt sind („Änderung nach Rücksprache mit dem Arzt”)
Bei der Preisberechnung ändert sich hierdurch nichts. Die Impfstoffe sind nach der Arzneimittelpreisverordnung zu berechnen. Sie werden auch nicht mit dem Volumen der anderen über den Sprechstundenbedarf bezogenen Impfstoffe zusammengefasst. Für den Versicherten ergibt sich der Vorteil, dass er in diesem Fall keine Zuzahlung zu entrichten hat.
Ansprechpartner
| Tel.: 0231 94 32 10 00 |