Verordnung - häusliche Krankenpflege
Allgemeines
Die Verordnung häuslicher Krankenpflege, deren Dauer und deren Genehmigung durch die Krankenkassen sowie die Zusammenarbeit der Vertragsärzte mit den die häusliche Krankenpflege durchführenden ambulanten Pflegediensten und den Krankenhäusern ist vom Gemeinsamen Bundesausschuss in den Richtlinien zur Häuslichen Krankenpflege festgelegt worden. Diese finden Sie auf unserer Homepage unter folgendem Link:
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Neues Vordruckmuster für spezialisierte ambulante Palliativversorgung
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband haben sich für die Verordnung von spezialisierter ambulanter Palliativversorgung (SAPV) auf ein neues Vordruckmuster 63 geeinigt.
Die Einführung des Musters 63 tritt am 01.07.2009 in Kraft. Die Softwarehäuser wurden entsprechend von der KBV informiert, dass eine analoge Umsetzung der Änderungen im Bereich der Blankoformularbedruckung ab dem 01.07.2009 erfolgen muss.
Die SAPV dient dem Ziel, die Lebensqualität und die Selbstbestimmung schwerstkranker Menschen zu erhalten, zu fördern und zu verbessern und ihnen ein menschenwürdiges Leben bis zum Tod in ihrer vertrauten häuslichen Umgebung oder in stationären Pflegeeinrichtungen zu ermöglichen.
Weitere Informationen zur Verordnung der Palliativmedizin finden Sie in der folgenden Vordruckerläuterung:
und hier steht für Sie zur Ansicht das Muster 63 bereit:
Weitere Informationen
Listen mit Ärzten aus Westfalen-Lippe, die an der Vereinbarung zur palliativmedizinischen Versorgung teilnehemen, finden Sie unter:
Die Vereinbarung über die palliativmedizinische Versorgung von unheilbar erkrankten Patienten im häuslichen Umfeld finden Sie unter:
Den Antrag zur Durchführung palliativmedizinischer Versorgung finden Sie unter:
Qualität · Genehmigung · Antrag
Ansprechpartner
| Tel.: 0231 94 32 10 00 |