Verordnung - Soziotherapie

Behandlung und Therapie - Soziotherapie

Aufgrund der durch das Gesundheitsreformgesetz beschlossenen Vorgabe, daß Versicherte einen Leistungsanspruch auf Soziotherapie haben, wurden am 23.8. 2001 die Soziotherapie-Richtlinien durch den Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen beschlossen.

Was ist Soziotherapie?

Nach dem Willen des Gesetzgebers soll denjenigen Versicherten, die wegen schwerer psychischer Erkrankungen nicht in der Lage sind, ärztliche oder ärztlich verordnete Leistungen selbständig in Anspruch zu nehmen, durch besondere Maßnahmen entsprechende Hilfestellung gegeben werden. Durch Motivierungsarbeit und strukturierte Trainingsmaßnahmen soll der schwer psychisch Kranke in die Lage versetzt werden, die erforderlichen Leistungen zu akzeptieren und selbständig in Anspruch zu nehmen. Auf der Grundlage von definierten Therapiezielen ist die Soziotherapie koordinierende und begleitende Unterstützung und Handlungsanleitung für den Patienten. Die genauen Definitionen zur Durchführung von Soziotherapie und insbesondere Voraussetzungen, Art und Umfang der Versorgung mit Soziotherapie, finden Sie unter "Recht - Normen der KBV" (Richtlinien über die Durchführung der Soziotherapie).

Wer kann Soziotherapie verordnen?

Die Befugnis zur Verordnung von Soziotherapie bedarf der Genehmigung durch die Kassenärztliche Vereinigung. Voraussetzungen für die Genehmigung sind:

Bei der Festlegung der Verordnungsmöglichkeit ausschließlich auf Psychiater und Nervenärzte wurde davon ausgegangen, daß nur diese Fachgruppen in der Lage sind, die Indikation für die Soziotherapie (einschließlich der Feststellung, ob dadurch ggf. Krankenhausbehandlung vermieden werden kann) zu stellen, deren Ablauf und Erfolg zu kontrollieren und in Absprache mit dem soziotherapeutischen Leitungserbringer ggf. notwendige fachliche Korrekturen am soziotherapeutischen Betreuungsplan vorzunehmen.

Die Vertragsärzte nach Nr. 3 können die maximal drei Therapieeinheiten auch ohne besonderen Qualifikationsnachweis verordnen. Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sind jedoch auch von dieser Verordnungsmöglichkeit ausgenommen.

Qualifikation des Soziotherapeuten

Die Qualifikation, die der in Anspruch genommene Soziotherapeut erfüllen muß, ist in den Richtlinien nicht festgelegt. Sie ergibt sich vielmehr aus dem Sozialgesetzbuch (§ 132 b SGB V). Danach sollen die Spitzenverbände der Krankenkassen in Empfehlungen die Anforderungen an die Leistungserbringer für Soziotherapie festlegen. Diese Empfehlungen liegen bisher noch nicht vor. Aufgrund dieser Vorgaben prüfen die Krankenkassen oder die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen die Eignung der Therapeuten und schließen mit diesen entsprechende Verträge über die Versorgung mit Soziotherapie.

Inkrafttreten zum 1.1.2002

Die Soziotherapie-Richtlinien treten am 1.1.2002 in Kraft. Inzwischen liegen die zusätzlichen drei neuen Vordruckmuster vor:

Die Antragsvordrucke für die Genehmigungen finden Sie unter "Qualität - genehmigungspflichtige Leistungen".

 

Ansprechpartner

E-Mail Christine Leitner
Tel.: 0231 94 32 34 15