Ambulante Kuren
Wie wird die ambulante Vorsorgeleistung in anerkannten Kurorten beantragt?
Der Versicherte erhält von seiner Krankenkasse einen entsprechenden Vordruck, der zum Teil von ihm, zum Teil von seinem behandelnden Arzt ausgefüllt werden muss. Der Inhalt des ärztlichen Teils (Anregung einer ambulanten Vorsorgeleistung in anerkannten Kurorten gemäß § 23 Abs. 2 SGB V) ist vertraglich festgelegt. Weitere Ausführungen finden sich in den Erläuterungen zur Vordruckvereinbarung (Muster 25).
Die Anregung wird der Krankenkasse zur Entscheidung vorgelegt. Sie ist gleichzeitig Grundlage für die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung.
Wichtig: Die Krankenkasse kann nur von Patient und Arzt vollständig ausgefüllte Anregungen bearbeiten.
Für die Erreichbarkeit der medizinischen Ziele ist besonders die Art der ambulanten Vorsorgeleistung entscheidend.
Der Arzt soll in Abhängigkeit von der Indikation und den angestrebten Behandlungszielen einen geeigneten Kurort vorschlagen. Kann der Arzt keinen Vorschlag zu einem bestimmten Kurort machen, so sind die Anforderungen an den Kurort in der Anregung anzugeben. Auf dieser Grundlage kann der Medizinische Dienst einen Kurort bestimmen.
Wichtig: Der Arzt hat in seiner Anregung insbesondere die Art der Maßnahme und deren Dauer anzugeben. Ambulante Vorsorgeleistungen von weniger als 21 Tagen genügen nicht den Zielen der Kurarztverträge.
Beispiel eines Krankenkassenvordrucks für eine Anregungen
zur ambulanten Vorsorgeleistung:

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