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Informationen für Bürger und Patienten

Patientenbeteiligung (nach § 140f SGB V)

Der Gesetzgeber hat seit dem Jahr 2004 die Beteiligung von Interessenvertretungen der Patientinnen und Patienten an den Entscheidungen des Landesausschusses sowie bestimmter Entscheidungen der Zulassungs- und Berufungsausschüsse eingeführt. Die Beteiligung der Interessenvertretungen erfolgt dergestalt, dass bestimmte, vom Bundesministerium für Gesundheit benannte Organisationen auf Bundesebene sachkundige Personen für die betreffenden Ausschüsse entsenden. Bei dem Landesausschuss sowie den Zulassungs- und Berufungsausschüssen handelt es sich um Gremien der Gemeinsamen Selbstverwaltung der Ärzte und Krankenkassen. Zulassungsausschüsse sowie – im Widerspruchsverfahren – der Berufungsausschuss entscheiden über die Teilnahme von Ärzten, Psychotherapeuten und Krankenhäusern bzw. deren Abteilungen an der vertragsärztlichen bzw. vertragspsychotherapeutischen Versorgung. An den Entscheidungen, die die Besetzung zusätzlicher Vertragsarztsitze oder die Ermächtigung von Ärzten/Psychotherapeuten und ärztlich geleiteten Einrichtungen zum Inhalt haben, haben die benannten sachkundigen Personen ein Mitberatungsrecht. Den vom Gesetzgeber vorgesehenen Sachverhalten, in denen eine Beteiligung stattfindet, ist gemeinsam, dass die Entscheidung über die Teilnahme von Ärzten, Psychotherapeuten oder ärztlich geleiteten Einrichtungen im Rahmen einer Bedarfsprüfung erfolgt; in diese Bedarfsprüfung soll die Sachkunde der benannten Personen einfließen.

Das Mitberatungsrecht sachkundiger Personen beinhaltet das Recht auf Teilnahme an den Sitzungen, in denen Zulassungs- und Berufungs­ausschüsse über die genannten Sachverhalte entscheiden, und zwar einschließlich der Beschlussfassung. Ein Stimmrecht ist allerdings gesetzlich nicht vorgesehen.

 

 

 

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