Aufgaben der KVWL
Als öffentlich-rechtliche Körperschaft handelt die Kassenärztliche Vereinigung in Vertretung ihrer Mitglieder mit den Verbänden der Krankenkassen die Gesamtvergütung für die ärztlichen Leistungen aus. Dazu schließt sie entsprechende Verträge ab. Als genossenschaftlicher Zusammenschluss garantiert die KV somit, dass die wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder gegenüber den Krankenkassen gewahrt werden.
Die KVWL versteht sich aber nicht nur als Körperschaft mit hoheitlichen Befugnissen, sondern auch als Interessenvertretung und Dienstleister für ihre Mitglieder. Die Information der Mitglieder über alle Belange ihrer Praxistätigkeit bildet einen weiteren Schwerpunkt ihrer Aktivitäten. Sie reicht von der Beratung bei der Niederlassung über die Betreuung bis hin zur Hilfestellung bei der Beendigung der vertragsärztlichen Tätigkeit und der Veräußerung der Praxis.
Sicherstellungsauftrag
Der Gesetzgeber hat den Kassenärztlichen Vereinigungen die Aufgabe übertragen, die vertragsärztliche Versorgung so zu regeln, dass eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der gesetzlich Krankenversicherten gewährleistet ist. Zu diesen Aufgaben gehört auch ein ausreichender Notdienst. (§ 72 SGB V)
Gewährleistungsauftrag
Die KVWL überprüft auch die Abrechnungen ihrer Mitglieder vor Weitergabe an die Krankenkassen auf Schlüssigkeit sowie sachlich-rechnerische Richtigkeit. Dadurch wird gewährleistet, dass den Krankenkassen nur solche Leistungen in Rechnung gestellt werden, die nach den Gebührenordnungen berechnungsfähig sind.
Interessenvertretung
Eine Kassenärztliche Vereinigung hat aber nicht nur gesetzlich übertragene Ordnungsfunktionen wahrzunehmen, sie vertritt zugleich auch die rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder. Dazu gehört in erster Linie die angemessene Honorierung der vertragsärztlichen Leistungen. Zum einen schließt die KV dazu Verträge mit den Krankenkassen über die Gesamtvergütung der ärztlichen Leistungen. Zum anderen vereinbart sie den sogenannten Honorarverteilungsvertrag, auf dessen Grundlage die Gesamtvergütung an die Ärzte und Psychotherapeuten verteilt wird.