Dienstplanung

Zur Teilnahme am ärztlichen Bereitschaftsdienst sind alle niedergelassenen Ärzte in Westfalen-Lippe verpflichtet. Hierzu gehören auch niedergelassene Ärzte, die im Rahmen einer Ermächtigung oder ausschließlich privatärztlich tätig sind.

Auch Ärzte in einem Anstellungsverhältnis sind – unter Berücksichtigung der wöchentlichen Stundenzahl ihrer Tätigkeit und des daraus resultierenden Einteilungsfaktors – zur Teilnahme am Bereitschaftsdienst verpflichtet. Hierzu wird der Einteilungsfaktor des Arbeitgebers (Einzelpraxis, Betriebsstätte oder MVZ) um den Einteilungsfaktor des Angestellten erhöht.

Die Ärzte des Bereitschaftsdienstes haben Anspruch auf eine möglichst gleichmäßige Diensteinteilung innerhalb ihres Bereitschaftsdienstbereiches.

Die Einteilung zum Bereitschaftsdienst erfolgt über einen Heranziehungsbescheid und die Bekanntgabe des individuellen Bereitschaftsdienstplanes durch den zuständigen Bezirksstellenleiter spätestens einen Monat vor Inkrafttreten des neuen Bereitschaftsdienstplanes.