Grundlagen

Das Heilberufsgesetz NRW und das SGB V (§ 75) übertragen den ambulant tätigen Ärzten und deren Selbstverwaltungsorganen die Sicherstellung für die ambulante Notfalldienstversorgung. 

Grundlage für den ärztlichen Bereitschaftsdienst ist die aktuelle Gemeinsame Notfalldienstordnung der ÄKWL und der KVWL (GNO).