Kostenumlage
Die Kosten für die Organisation und Durchführung des ärztlichen Bereitschaftsdienstes werden gemäß § 13 der GNO auf alle zum Bereitschaftsdienst verpflichteten Ärzte gleichmäßig umgelegt und mit der Quartalsabrechnung aufgegeben. Auch das durch die Besuchsfahrten des Bereitschaftsdienstes einbehaltene Wegegeld sowie zweckgebundene Beiträge von Krankenkassen werden zum Ausgleich der Kosten des Bereitschaftsdienstes herangezogen.
Auch wenn Sie persönlich nicht mehr zum ärztlichen Bereitschaftsdienst eingeteilt werden, werden Ihre Patienten weiterhin durch die gesamte Struktur des Bereitschaftsdienstes mitversorgt.
Nach § 13 Abs. 3 hat der Arbeitgeber die Kostenumlage für seine angestellten Ärzte zu übernehmen.
Nach § 13 (5) GNO kann ein niedergelassener Arzt, der seine Praxis nur in sehr kleinem Umfang betreibt, beim Vorstand einen Antrag auf Anwendung der Härtefallregelung stellen.
Zur Entscheidungsfindung bei Vertragsärzten lässt der Vorstand der KVWL einen Abgleich mit Ärzten der gleichen Fachgruppe erstellen. Erster Ansprechpartner ist hier die Abteilung Notfalldienst (Hotline 0231 9432 - 9700).
Privat niedergelassene Ärzte weisen die Höhe des erwirtschafteten Honorars gegenüber dem Vorstand der Ärztekammer Münster nach. Ansprechpartner ist das Ressort Recht (Rufnummer 0251 929 – 2056).