Kostenumlage

Die Kosten für die Organisation und Durchführung des ärztlichen Bereitschaftsdienstes werden gemäß § 13 der GNO auf alle zum Bereitschaftsdienst verpflichteten Ärzte gleichmäßig umgelegt und mit der Quartalsabrechnung aufgegeben. Auch das durch die Besuchsfahrten des Bereitschaftsdienstes einbehaltene Wegegeld sowie zweckgebundene Beiträge von Krankenkassen werden zum Ausgleich der Kosten des Bereitschaftsdienstes herangezogen.