Der Poolarzt

Nach § 2 (7) der GNO ist es erlaubt, dass ein Arzt, der weder an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt noch privatärztlich tätig ist, sich freiwillig am ärztlichen Bereitschaftsdienst beteiligen kann.

Im Gegensatz zu einem Vertreterarzt ohne eigene Betriebsstättennummer (BSNR) kann ein Poolarzt im Rahmen einer Poolarztvereinbarung eigenverantwortlich ärztliche Bereitschaftsdienste übernehmen und gegenüber der KVWL abrechnen.