Der Poolarzt
Nach § 2 (7) der GNO ist es erlaubt, dass ein Arzt, der weder an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt noch privatärztlich tätig ist, sich freiwillig am ärztlichen Bereitschaftsdienst beteiligen kann.
Im Gegensatz zu einem Vertreterarzt ohne eigene Betriebsstättennummer (BSNR) kann ein Poolarzt im Rahmen einer Poolarztvereinbarung eigenverantwortlich ärztliche Bereitschaftsdienste übernehmen und gegenüber der KVWL abrechnen.
Die Mindestvoraussetzung für eine Poolarzttätigkeit ist neben einer gültigen Approbation, dass die Hälfte der jeweiligen fachärztlichen Weiterbildungszeit absolviert wurde.
Ansprechpartner für die Genehmigung Ihrer Poolarzttätigkeit ist der für Ihren Wohnort zuständige Bezirksstellenleiter. Sollte sich Ihr Wohnort außerhalb des Zuständigkeitsbereiches der KVWL befinden, sollten Sie sich an eine Bezirksstelle wenden, in deren Bereich Sie Bereitschaftsdienste übernehmen möchten.
Nach Vorlage der erforderlichen Dokumente und Unterzeichnung der dort zu erhaltenden Poolarztvereinbarung sowie der Genehmigung des zuständigen Bezirksstellenleiters dürfen Sie im gesamten Bereich der KVWL freiwillig eigenverantwortlich Bereitschaftsdienste übernehmen. Hierzu stehen Ihnen alle üblichen Wege offen (z.B. BDOnline, Vertreterliste, etc.).
Seit dem 1. April 2025 muss die KVWL ein Entgelt für die Nutzung der zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten sowie der personellen und sachlichen Betriebsmittel festlegen. Es beträgt zurzeit 2,66 Euro pro Stunde für den Fahrdienst bzw. 9,31 Euro pro Stunde für den Sitzdienst. Details entnehmen Sie bitte dem Beschluss Nutzungsentgelte für Poolärzte der KVWL-Vertreterversammlung vom 7. Dezember 2024.
Ja. Die zuständige Bezirksstelle sendet Ihnen gerne eine spezielle Poolarztvereinbarung für angestellte Ärzte zu. Nach der Genehmigung des Bezirksstellenleiters können Sie die über die üblichen Wege freiwillig übernommenen Dienste über die separate Betriebsstätten-Nummer abrechnen.
Bitte beachten Sie, dass nach der Präambel der Poolarztvereinbarung die im Rahmen Ihrer Angestelltentätigkeit für Ihren Arbeitgeber durchzuführenden ärztlichen Bereitschaftsdienste weiterhin über die BSNR der Praxis des Arbeitgebers abzurechnen sind.
In diesem Fall gilt auch für Sie, dass die KVWL ab dem 1. April 2025 ein Entgelt für die Nutzung der zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten sowie der personellen und sachlichen Betriebsmittel festlegen muss. Es beträgt zurzeit 2,66 Euro pro Stunde Fahrdienst bzw. 9,31 Euro pro Stunde Sitzdienst. Details entnehmen Sie bitte dem Beschluss Nutzungsentgelte für Poolärzte der KVWL-Vertreterversammlung vom 7. Dezember 2024.