Verordnung
Von der Notwendigkeit und Dringlichkeit über Richtlinien und Vorschriften bis zur Patienteninformation und Dokumentation – damit Sie Patienten während Ihres Bereitschaftsdienstes bestmöglich versorgen können, müssen Sie bei der Verordnung von Medikamenten und Behandlungen verschiedene Aspekte beachten. Die nachstehenden Informationen sollen Ihnen dabei helfen.
Nach § 3 (2) der Sprechstundenbedarfsvereinbarung kann die mit dem Tätigkeitsbeginn erforderliche Grundausstattung grundsätzlich nicht als Sprechstundenbedarf verordnet werden. Für die Zusammensetzung und Finanzierung der Erstausstattung eines Arztkoffers ist somit jeder Arzt selbst verantwortlich.
Wegen der in der Praxis sehr unterschiedlichen Ausstattung eines Arztkoffers wird auf eine allgemeine diesbezügliche Empfehlungsliste seitens der KVWL verzichtet.
Ja. Erstmalig am Ende des Quartals der Tätigkeitsaufnahme darf die Ersatzbeschaffung als Sprechstundenbedarf verordnet werden. Bei der Verordnung ist die durch die KVWL vergebene aktuelle Betriebsstättennummer (BSNR) einzutragen.
Für Medikamente, deren Mindesthaltbarkeitsdatum überschritten ist, ist eine Verordnung über Sprechstundenbedarf leider nicht möglich.
Nach § 8 (2) der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) kann jeder Arzt Betäubungsmittelrezepte vom Bundesinstitut für Arzneimittel erhalten, ums so auch im ärztlichen Bereitschaftsdienst ein notwendiges BTM-pflichtiges Medikament (z. B. für Schmerzpatienten) verordnen zu können.
Der § 8 (6) sieht ausdrücklich die Möglichkeit einer Notfallverschreibung von BTM-Medikamenten vor, wenn akut kein BTM-Rezeptformular vorliegt. Allerdings ist der Arzt dann verpflichtet, unverzüglich die Verschreibung auf einem BTM-Rezept der Apotheke nachzureichen, die die Notfallverschreibung beliefert hat.
Weitergehende Informationen zur Verordnung von BTM entnehmen Sie bitte unserer InVo.
Weiterführende Informationen rund um das Thema „Verordnung“ erhalten Sie auf der KVWL-Themenseite Verordnung: Was Sie wissen sollten.