Aktuelle Information zu Verordnungen in der GKV
Verordnungsfähigkeit von sonstigen Produkten zur Wundbehandlung (nach § 31 Absatz la SGB V)
Die gesetzliche Übergangsregelung zur Verordnungsfähigkeit von sonstigen Produkten zur Wundbehandlung lief am 1. Dezember 2025 aus. Durch das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege sollte die Frist rückwirkend bis zum 31. Dezember 2026 verlängert werden. Der Bundesrat hat allerdings entschieden, vorerst den Vermittlungsausschuss anzurufen. Daher sind sonstige Produkte zur Wundbehandlung seit dem 2. Dezember 2025 bundesweit nicht mehr zu Lasten der GKV erstattungsfähig.
Verlängerung der Übergangsfrist auf regionaler Ebene
Das Bundesministerium für Gesundheit hat am 28. November 2025 gebeten, die bisherigen erstattungsrechtlichen Regelungen weiterhin anzuwenden. Auf regionaler Ebene haben folgende Krankenkassen eine Verlängerung der Übergangsfrist bis über den 2. Dezember 2025 hinaus akzeptiert:
- AOK-Nordwest
- BIG direkt
- BKK Landesverband Nordwest (Viactiv Krankenkasse, Bertelsmann BKK, BKK Deutsche Bank, BKK Diakonie, BKK Dürkopp Adler, BKK Euregio, BKK Gildemeister Seidensticker, BKK Melitta, BKK Miele, BKK VDN, Bergische Krankenkasse, Heimat Krankenkasse, Novitas BKK, Continentale BKK)
- IKK classic
- IKK Südwest
- IKK gesund plus
- Knappschaft
- SVLFG
- vdek (DAK, BARMER, Techniker, hkk, HEK, KKH)