Barrierefreiheitsstärkungsgesetz tritt in Kraft

Was niedergelassene Ärztinnen, Ärzte und Psychotherapeuten wissen müssen

Grafik mit Waben zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz
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Zum 28. Juni 2025 tritt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in wesentlichen Teilen in Kraft. Ziel des Gesetzes ist es, digitale Produkte und Dienstleistungen – insbesondere Websites und Online-Anwendungen – barrierefrei zugänglich zu machen.

Barrierefreiheit im Sinne dieses Gesetzes liegt nach der Legaldefinition des § 3 Abs. 1 S. 2 BFSG vor, wenn die betroffenen Produkte und Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. Dies bedeutet für die Gestaltung von Homepages u. a. flexible Navigationsmöglichkeiten (z. B. auch ohne Maus), eine kontrastreiche Darstellung sowie die Bereitstellung von Inhalten in leichter Sprache. Doch welche Pflichten ergeben sich daraus für niedergelassene Ärztinnen und Ärzte?

Fazit

Viele Arztpraxen sind als Kleinstunternehmen zwar formal vom BFSG ausgenommen. Dennoch können sich aus der konkreten Ausgestaltung digitaler Angebote rechtliche Verpflichtungen zur Barrierefreiheit ergeben. Besonders bei integrierten Systemen sollten Anbieterstruktur und vertragliche Rahmenbedingungen genau geprüft werden – um spätere rechtliche und finanzielle Risiken zu vermeiden.

Bei Beratungsbedarf können sich betroffene Praxen auch an die Bundesfachstelle Barrierefreiheit der Knappschaft-Bahn-See wenden (nähere Informationen über die Homepage der Bundesfachstelle Barrierefreiheit).

Des Weiteren wird auf die „Leitlinien für die Anwendung des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes“ des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales verwiesen (abrufbar unter der Pressemitteilung des Ministeriums).