Bitte denken Sie bei der Corona-Abrechnung an die SNR 88240

Ältere Dame erhält Auffrischungsimpfung
© Konstantin Yuganov | Adobe Stock

Aufgrund des aktuell erhöhten Patientenaufkommens durch die Verbreitung der Omikron-Variante, ist es für die zusätzliche Finanzierung der Leistungen durch die Krankenkassen wichtig, dass die Abrechnung von Leistungen im Zusammenhang mit dem Coronavirus an allen Tagen mit der SNR 88240 dokumentiert wird, an denen ein Patient wegen des begründeten klinischen Verdachts auf eine Infektion oder wegen einer nachgewiesenen Infektion mit dem Coronavirus behandelt wird.

Alle so gekennzeichneten ärztlichen Leistungen werden als Einzelleistungen in voller Höhe vergütet sowie

  • die in diesem Quartal abgerechnete Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale,
  • die Zusatzpauschale für Pneumologie (GOP 04530 und 13650) und
  • die Zusatzpauschale fachinternistische Behandlung (GOP 13250), auch wenn sie nicht an diesen gekennzeichneten Tagen abgerechnet wurden.

Ausführliche Informationen finden Sie auf unserer Themenseite: Fragen und Antworten rund um die Abrechnung und Kodierung von SARS-COV-2