Aktuelle Coronavirus-Testverordnung

Kollage: Coronavirus, Paragraph, TestV
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Die TestV, insbesondere die Aufbewahrungsfrist der abrechnungsbegründenden Auftrags- und Leistungsdokumentation nach § 7 Abs. 5 TestV sowie die Prüfpflicht der Kassenärztlichen Vereinigungen, wird bis zum 31.12.2028 verlängert. Details finden Sie auf der KVWL-Themenseite.