Aktuelle Coronavirus-Testverordnung
Die TestV, insbesondere die Aufbewahrungsfrist der abrechnungsbegründenden Auftrags- und Leistungsdokumentation nach § 7 Abs. 5 TestV sowie die Prüfpflicht der Kassenärztlichen Vereinigungen, wird bis zum 31.12.2028 verlängert. Details finden Sie auf der KVWL-Themenseite.