ePA für alle: Zehn Fragen, zehn Antworten

Die wichtigsten Fragen und Antworten auf einen Blick

2025 kommt die „ePA für alle“. Welche Vorteile bringt sie? Was ändert sich? Was bedeutet das für den Praxisalltag? Wir haben für Sie die zehn wichtigsten Fragen und Antworten in der Übersicht.

1. Was ist der Unterschied zwischen der „ePA für alle“ und der bereits eingeführten „ePA“?

Die „ePA“ kennen Sie bereits seit 2021. Patienten, die ihre Daten, Befunde und Medikationsdokumentation in ihrer Patientenakte speichern wollten, mussten die Nutzung dafür bisher selbst bei ihrer Krankenkasse beantragen. Die ePA ist und bleibt dabei patientengeführt und nicht die Patientenakte im Praxisverwaltungssystem (PVS). Die „ePA für alle“ erhalten alle Versicherten im kommenden Jahr nun automatisch – es sei denn, sie widersprechen dieser Regelung ausdrücklich (sog. „Opt-Out-Verfahren“).

2. Was sind die Vorteile der „ePA für alle“?
  • sichere, komfortable und datenschutzkonforme elektronische Dokumentation der Behandlung in einer Akte
  • eine optimierte Behandlung Ihrer Patienten durch besser abgestimmte Therapieansätze (Verringerung von Über-, Unter- und Fehlversorgung)
  • weniger Zeitaufwand durch Transparenz der bereits verordneten Behandlungen und Medikationen; kein Nachforschen nach Befunden
  • weniger Akten- und Telefonarbeit für Ihr Praxisteam, besserer Informationsfluss zwischen verschiedenen Behandlern
  • Für Ihre Patienten: weniger Wartezeit und Vermeiden von unnötigen Doppeluntersuchungen
3. Wer hat Zugriff auf die Daten, die in der „ePA für alle“ hinterlegt sind?

Sie haben als behandelnde Ärzte und Psychotherapeuten mit Ihrem Praxisteam erst einmal Zugriff auf alle Inhalte der ePA, sobald die elektronische Gesundheitskarte (eGK) eingelesen ist – und das für einen Zeitraum von 90 Tagen. Auch Apotheken erhalten durch das Einlesen der eGK Zugriff auf die ePA. Dieser gilt für drei Tage. Die Medikationsliste sowie die elektronische Impfdokumentation können Apotheker bei Bedarf aktualisieren, alle abgelegten Dokumente lediglich einsehen.

Darüber hinaus können Patienten Vertreter benennen, die dann auch Zugriff auf die ePA haben.

Versicherte und ihre benannten Vertreter können mithilfe ihrer ePA-App die Zugriffsdauer beliebig anpassen, auch ein dauerhafter Zugriff kann erteilt werden. Die Versicherten haben aber auch die Möglichkeit, den Zugriff einer Praxis oder einer Apotheke auf die Inhalte einer ePA zu beschränken, indem sie widersprechen, Inhalte verbergen oder löschen.

4. Sie sind als behandelnde Ärzte und Psychotherapeuten verpflichtet, bestimmte Daten in der „ePA für alle“ zu hinterlegen. Welche sind das?
  • Verordnungs- und Dispensierdaten aus dem E-Rezept (werden automatisch in die Medikationsliste der ePA übertragen)
  • Arztbriefe
  • Laborbefunde
  • Befunddaten aus bildgebender Diagnostik
  • Befundberichte aus invasiven und chirurgischen sowie nichtinvasiven oder konservativen Maßnahmen
  • Ergebnisse genetischer Untersuchungen oder Analysen (nur nach ausdrücklicher schriftlicher oder elektronischer Einwilligung durch die Patientin bzw. den Patienten)

Bitte beachten Sie: Diese Vorgaben gelten nur für Dokumente/Daten aus dem aktuellen Behandlungskontext, die Ärzte selbst erhoben haben und die in elektronischer Form vorliegen.

5. Welche Daten müssen Sie auf Wunsch des Patienten in die „ePa für alle“ einstellen?
  • Daten aus strukturierten Behandlungsprogrammen (DMP)
  • eAU-Bescheinigungen (Patienten-Kopie)
  • Daten zu Erklärungen zur Organ- und Gewebespende 
  • Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen 
  • Elektronische Abschrift der vom Arzt oder Psychotherapeuten geführten Behandlungsdokumentation