GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz seit 30. Juli 2026 in Kraft
Diese Änderungen sind ab sofort gültig
Am 29. Juli 2026 wurde das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (GKV-BStabG) im Bundesblatt verkündet – seit dem 30. Juli 2026 ist es in Kraft. Da einzelne Regelungen erst später wirksam werden, fassen wir nachstehend die Änderungen zusammen, die bereits jetzt gültig sind.
Cannabisblüten nicht mehr erstattungsfähig
Seit dem 30. Juli 2026 sind Cannabisblüten nicht mehr im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen (GKV) enthalten und somit nicht mehr über ein Kassenrezept verordnungsfähig. Dies gilt auch für bereits genehmigte Therapien mit Cannabisblüten.
Nach der Neuerung sind nur noch Arzneimittel mit den Wirkstoffen Dronabinol und Nabilon sowie Cannabisextrakte in standardisierter Qualität für Versicherte mit schwerwiegenden Erkrankungen unter den dort genannten Voraussetzungen verordnungsfähig (neugefasster §31 Abs. 6 SGB V).
Die Cannabistherapie im Rahmen der GKV muss nun mit einem zugelassenen Fertigarzneimittel im Rahmen eines sechsmonatigen Therapieversuchs beginnen. Abweichungen hiervon sind nicht vorgesehen. Wie mit Patienten verfahren wird, die bereits eine genehmigte Therapie mit Cannabisextrakten erhalten, ist noch nicht geklärt.
Homöopathika/Anthroposophika
Homöopathische und anthroposophische apothekenpflichtige und verschreibungspflichtige Arzneimittel sind nach Inkrafttreten für Erwachsene, Kinder und Jugendliche nicht mehr zulasten der GKV erstattungsfähig (§11 Abs. 6 in Verbindung mit §31 Abs.1 SGB V).
Auch die auf der Anlage I Arzneimittel-Richtlinie erwähnten anthroposophischen Mistel-Präparate zur palliativen Therapie maligner Tumore, sind somit nicht mehr erstattungsfähig.
Der Bezug der genannten Produkte über den Sprechstundenbedarf ist ebenfalls ausgeschlossen. Anpassungen der Arzneimittel-Richtlinie und des Sprechstundenbedarfs-Sachverzeichnisses stehen noch aus.
Ab dem 1. Januar 2027 sind Homöopathika und Anthroposophika zudem nicht mehr als Satzungsleistung der Krankenkassen möglich.
Bundesweite Praxisbesonderheiten
Die Streichung des § 130b Absatz 2 SGB V beseitigt die gesetzliche Grundlage dafür, dass künftige Erstattungsbetragsvereinbarungen zwischen GKV-Spitzenverband und pharmazeutischen Unternehmern eine Praxisbesonderheiten-Klausel vorsehen können. Für den Abschluss neuer Vereinbarungen ist die Anerkennung als bundesweite Praxisbesonderheit damit nicht mehr möglich.
Der GKV-Spitzenverband hat gegenüber der Kassenärztlichen Bundesvereinigung klargestellt, dass bereits vor dem 30. Juli 2026 vereinbarte Praxisbesonderheiten von der Streichung unberührt bleiben. Sie gelten fort, bis ein Beendigungstatbestand eintritt – etwa der Abschluss einer neuen Vereinbarung nach § 130b SGB V oder der Ablauf von Patent- oder Unterlagenschutz für den betroffenen Wirkstoff. Der GKV-Spitzenverband informiert auf seiner Internetseite über die fortgeltenden Praxisbesonderheiten und aktualisiert diese Übersicht bei Eintritt eines Beendigungstatbestandes.
Rabattverträge für Arzneimittel mit patentgeschützten Wirkstoffen
Krankenkassen oder deren Verbände können Gruppen von patentgeschützten Arzneimitteln bilden, die Wirkstoffe mit therapeutisch vergleichbarer Wirkung beinhalten. Hierzu haben pharmazeutische Unternehmen die Möglichkeit, exklusive oder wirkstoffübergreifende Rabattverträge für einzelne Arzneimittel einer Gruppe abzuschließen.
Bis zum 31. Dezember 2030 sind bereits fünf Wirkstoffgruppen festgelegt:
- Janus-assoziierte Kinase (JAK)-Inhibitoren
- Calcitonin-Gene-Related-Peptide (CGRP)-Antagonisten
- Poly-ADP-Ribose-Polymerase (PARP)-Inhibitoren
- Proproteinkonvertase Subtilisin/Kexin Typ 9 (PCSK9)-Inhibitoren
- Programmed Cell Death-1-Rezeptor/Programmed Cell Death-ligand-1 (PD-1/PD-L1)-Inhibitoren
Zum jetzigen Zeitpunkt sind diese Rabattverträge noch nicht abgeschlossen. Da diese in Ihrer Verordnungssoftware angezeigt werden, bitten wir Sie, die Software auf dem neusten Stand zu halten und regelmäßig zu aktualisieren.
Vertragsärzte haben aus den oben genannten Gruppen bevorzugt Arzneimittel zu wählen, für die ein Rabattvertrag vorliegt. Die Verordnungen entsprechender Arzneimittel sollen künftig im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfungen prinzipiell als Praxisbesonderheiten berücksichtigt werden. Auch hier erfolgt die Anpassung der regionalen Prüfvereinbarung.
Bei medizinischer und dokumentierter Begründung können Sie im Einzelfall auch vom bestehenden Rabattvertrag abweichen.
Ausblick
Die Auswirkungen durch das neue GKV-BStabG sind noch nicht abschließend geklärt. Sofern sich neue Informationen oder Änderungen ergeben, informieren wir Sie zeitnah.