Keine Maskenpflicht mehr für Beschäftigte in Arztpraxen

Testungen asymptomatischer Personen nicht mehr möglich

Eine junge Frau trägt eine medizinische Schutzmaske FFP2
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Die Corona-Schutzverordnung des Landes NRW ist zum 28. Februar 2023 ausgelaufen. Das bedeutet unter anderem, dass Beschäftigte in Arztpraxen und anderen Gesundheitseinrichtungen ab sofort keine Corona-Schutzmaske mehr tragen müssen.

Für Besucher in Arztpraxen, Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen ändert sich vorerst nichts. Sie müssen weiterhin eine FFP2-Maske (oder vergleichbar) tragen. Diese Vorschrift geht auf Regelungen im Bundesinfektionsschutzgesetz zurück, die noch bis zum 7. April 2023 gelten.

Auch Testpflicht läuft aus

Ebenfalls Ende Februar ist die bundesweite Testpflicht für Beschäftigte und Bewohner in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen ausgelaufen. D.h. der Zugang zu diesen Einrichtungen ist grundsätzlich wieder ohne vorherige Testung möglich.

Keine Testungen asymptomatischer Personen mehr möglich

Ab sofort besteht kein Anspruch mehr auf eine Testung nach der Coronavirus-Testverordnung. Somit sind die Testungen asymptomatischer Personen, die ggf. ab dem 1. März 2023 durchgeführt werden, nicht mehr über die KVWL abrechnungsfähig. Dies betrifft auch die Sachkosten für Testungen von Praxispersonal. Die Leistungsdokumentation ist von Ihnen weiterhin bis zum 31. Dezember 2024 aufzubewahren (Ausn. bis zum 31.12.2023: Testergebnis/Meldung an das Gesundheitsamt). Auch erfolgt weiterhin eine Abrechnungsprüfung durch die KVWL oder durch die nach Landesrecht zuständige Stelle.

Frist zur Abrechnung der Leistungen nach der TestV

Die Abrechnung der in den Monaten Januar und Februar 2023 erbrachten Leistungen erfolgt über Ihre Quartalsabrechnung für das Quartal 1/2023. Ein Anspruch auf Vergütung der Leistungen besteht bei einer verspäteten Abrechnung nicht mehr.

Keine Veranlassung des Labors über Muster OEGD

Das Muster OEGD darf nicht mehr verwendet werden, da ab dem 1. März 2023 keine labordiagnostische Leistung mehr nach der TestV veranlasst werden darf.

Veranlassung PCR-Diagnostik über Muster 10

Die Veranlassung der PCR-Diagnostik bei Testung symptomatischer Personen erfolgt ab dem 1. März 2023 über das Muster 10 und nicht mehr über das Muster 10C.