Sonderregelung für Untersuchungszeiträume U6 bis U9 endet am 30. Juni – Meldeverfahren NRW: erweiterte Abrechnungszeiten weiter gültig

Kind wird wegen Halsweh untersucht
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Die Coronavirus-Sonderregelung zur Überschreitung der Untersuchungszeiträume und Toleranzzeiten der Kinder-Untersuchungen U6 bis U9 läuft am 30. Juni aus. Bis dahin kann die Ausnahmebestimmung weiter genutzt werden. Ärztinnen und Ärzte können somit bis zum genannten Stichtag die Kinder-Früherkennungsuntersuchungen U6, U7, U7a, U8 sowie U9 auch durchführen und abrechnen, wenn die vorgegebenen Untersuchungszeiträume und Toleranzzeiten überschritten sind.

Ab dem dritten Quartal 2022 gelten wieder die Fristen und Vorgaben in der Kinder-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) und den Allgemeinen Bestimmungen zum EBM.

Entsprechend § 2 der Kinder-Richtlinien gilt allgemein zu den Untersuchungen, Zeiträume und Toleranzgrenzen:

Die Früherkennungsmaßnahmen bei Kindern in den ersten sechs Lebensjahren umfassen insgesamt zehn Untersuchungen. Die Untersuchungen können nur in den jeweils angegebenen Zeiträumen unter Berücksichtigung folgender Toleranzgrenzen in Anspruch genommen werden:

Untersuchung Zeitraum Toleranzgrenze
U1 Unmittelbar nach der Geburt  
U2 3.-10. Lebenstag 3.-14. Lebenstag
U3 4.-5. Lebenswoche 3.-8. Lebenswoche
U4 3.-4. Lebensmonat 2.-4 ½ Lebensmonat
U5 6.-7. Lebensmonat 5.-8. Lebensmonat
U6 10.-12. Lebensmonat 9.-14. Lebensmonat
U7 21.-24. Lebensmonat 20.-27. Lebensmonat
U7a 34.-36. Lebensmonat 33.-38. Lebensmonat
U8 46.-48. Lebensmonat 43.-50. Lebensmonat
U9 60.-64. Lebensmonat 58.-66. Lebensmonat

Auch bei Frühgeborenen sind die Untersuchungszeiträume einzuhalten. Die Frühgeburtlichkeit wird bei der Beurteilung der Ergebnisse berücksichtigt.

Weitere Informationen finden Sie unter: Richtlinie (g-ba.de)

Meldeverfahren NRW gilt weiter - Hinweis zur Abrechnung von U5 bis U9

Bitte beachten Sie, dass die erweiterten Abrechnungszeiten im Rahmen des NRW-weiten Meldeverfahrens weiterhin gelten. Die Untersuchungen von U5 bis U9 können auch über den 30. Juni hinaus außerhalb der Toleranzzeiten folgendermaßen abgerechnet werden:

GOP  SNR    
01715 01715T U5, Untersuchung nach dem 8. Lebensmonat
01716 01716T U 6, Untersuchung nach dem 14. Lebensmonat
01717 01717T U 7, Untersuchung nach dem 27. Lebensmonat
01718 01718T U 8, Untersuchung nach dem 50. Lebensmonat
01719 01719T U 9, Untersuchung nach dem 66. Lebensmonat
01723 01723T U 7a, Erweiterte Früherkennungsuntersuchung nach dem 38. Lebensmonat