Sonstige Produkte zur Wundbehandlung seit dem 02.12.2024 nicht mehr verordnungsfähig

Wundauflage und Creme
© KVWL

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) Anlage Va den Begriff des Verbandmittels konkretisiert und von den sonstigen Produkten zur Wundbehandlung abgegrenzt.

Seit dem 2.12.2024 sind diese sonstigen Produkte zur Wundbehandlung (Teil 3 der Anlage Va der AM-RL) nicht mehr verordnungsfähig. Hierunter fallen zum Beispiel viele wirkstofffreisetzende oder nicht-formstabile Produkte.

Die geplante nochmalige Verlängerung dieser Frist durch den Gesetzgeber ist durch den Bruch der Regierungskoalition nicht mehr zustande gekommen.

Bisher keine Zusage des GKV-Spitzenverbands zu einer Verlängerung der Übergangsfrist
Weder der KBV noch uns liegt eine verbindliche Erklärung für eine weitere Verlängerung der Frist der GKV-Seite vor.

Auf regionaler Ebene wurde der Vorschlag des Bundesgesundheitsministeriums zur Nichtbeanstandung der Verordnungen bis zum 02. März 2025 von folgenden Krankenkassen* akzeptiert:

  • AOK NordWest
  • IKK classic
  • IKK Südwest
  • BIG direkt gesund
  • vdek (TK, Barmer, DAK, KKH, hkk, HEK)
  • Knappschaft

*Stand: 17.12.2024

Vorerst kein Einsatz der betroffenen Produkte empfohlen
Da die gesetzliche Übergangsfrist abgelaufen ist und keine Regelungen zu deren Verlängerung getroffen werden konnten, gehen wir aktuell davon aus, dass sonstige Produkte zur Wundversorgung seit dem 2. Dezember 2024 grundsätzlich nicht erstattungsfähig sind und bei deren Verordnung somit das Risiko von Wirtschaftlichkeitsprüfungen besteht. Vor diesem Hintergrund empfehlen wir, bis zu einer Klärung sonstige Produkte zur Wundversorgung nicht einzusetzen. Sobald uns weitere Informationen vorliegen, werden wir Sie umgehend informieren

Auf Informationen der Hersteller achten
Die Hersteller sind verpflichtet, die Produkte entsprechend zu kennzeichnen.

Produkte, die als Medizinprodukte mit Verbandstoffcharakter eingruppiert werden, sind nicht zulasten der GKV verordnungsfähig. Hierunter fallen zum Beispiel viele wirkstofffreisetzende (z.B. antimikrobiell beschichtete Wundauflagen oder antimikrobielle Wirkstoffe, die in die Wunde abgegeben werden, wie z.B. einige silberhaltige Verbände) oder nicht-formstabile Produkte (z.B. Hydrogele in Tuben).

Führen Sie bitte die notwendigen Updates zum 01.12.2024 in Ihrer PVS durch, um die Arzneimitteldatenbanken zu aktualisieren, da es derzeit keine abschließende Übersicht der betroffenen Produkte gibt.

Weiterführende Links zum Thema
Verbandmittel mit ergänzenden Eigenschaften (wie zum Beispiel Schaumverbände und Alginate) sowie eindeutige Verbandmittel, gelistet in Teil 1 und 2 der Anlage Va, bleiben weiterhin verordnungsfähig.

Weitere Informationen finden Sie auch unter unserer InVo und der Anlage Va der Arzneimittelrichtlinie.