Übergangsfrist für die sonstigen Produkte zur Wundversorgung verlängert

Wundversorgung
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Die Übergangsfrist für die Erstattungsfähigkeit sonstiger Produkte zur Wundversorgung wurde im Rahmen des Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetzes (GVSG) rückwirkend zum 02. Dezember 2024 um 12 Monate verlängert.

Zu den betroffenen Verbandmitteln gehören beispielsweise neben nicht-formstabilen Produkten (z.B. Hydrogele in der Tube) auch mit antimikrobiellen Substanzen behandelte Produkte zur Wundbehandlung (z.B. Wundauflagen mit Polihexanid, Silber, PVP-Jod).

Diese Produkte bleiben damit bis 02. Dezember 2025 zu Lasten der GKV verordnungs- und erstattungsfähig.

Weitere Informationen finden Sie auch unter unserer aktuellen InVo.