Wichtige Hinweise zur Refinanzierung der ePA-Anwendungen

Automatische Refinanzierung der Pauschalen und Betriebskosten für die Fachanwendungen ePA 1.0 und ePA 2.0

Arzt mit Stethoskop
© MQ-Illustrations | Adobe Stock

Ab dem 1. April 2023 erfolgt die Refinanzierung der Pauschalen und Betriebskosten für die TI-Fachanwendungen ePA 1.0 und die ePA 2.0 automatisch anhand der Abrechnungsdaten der vertragsärztlichen und -psychotherapeutischen Praxen durch die KVWL. Die KVWL hat dafür einen unbürokratischen Auszahlungsprozess erarbeitet, bei dem Praxen die Installation nicht mehr zusätzlich bestätigen müssen.

Bisher konnten Vertragsärzte und -psychotherapeuten die Betriebsbereitschaft der ePA 1.0 über ein Formular im geschützten Mitgliederportal der KVWL anzeigen. Das Anzeigeformular steht infolge des automatischen Auszahlungsprozesses ab sofort nicht mehr zur Verfügung.

Automatische Erstattung der Pauschalen und Betriebskosten für die Fachanwendung ePA 1.0 rückwirkend für Quartal 1/22 bis 4/22

Liegen der KVWL die Voraussetzungen für den Zugriff auf die ePA 1.0 (Konnektorversion ab PTV 4 und Vorhandensein des ePA-Moduls sind in der Abrechnung übertragen) vor und wurde noch keine Anzeige im geschützten Mitgliederportal der KVWL gestellt, werden die Pauschalen und Betriebskosten automatisch anhand der Angaben in den Abrechnungsdateien 1/22 bis 4/22 gezahlt. Die Anzeige der Betriebsbereitschaft im geschützten Mitgliederportal der KVWL ist daher für die ePA 1.0 ab sofort nicht mehr notwendig.

Automatische Erstattung der Pauschalen und Betriebskosten für die Fachanwendung ePA 2.0 ab Quartal 4/22

Auch bei der ePA 2.0 überprüft die KVWL anhand der eingereichten Abrechnungsdateien ab 4/22, ob die Voraussetzungen in Bezug auf die für die Fachanwendung erforderliche Konnektorversion (PTV-5 Konnektor) geschaffen wurden. Sobald diese Voraussetzung erfüllt ist, werden die Pauschalen für die ePA 2.0 automatisch ausgezahlt:

  • Update des Konnektors (PTV 5): einmalig 250 Euro
  • Update des Praxisverwaltungssystems mit dem ePA 2.0 Modul: einmalig 200 Euro
  • ePA 2.0 Betriebskosten: 5,50 Euro pro Quartal
Kostenerstattung für defekte Komponenten der Telematikinfrastruktur

Ist bei einer genutzten TI-Komponente ein Defekt aufgetreten, welcher nicht im Rahmen der Herstellerhaftung ausgetauscht oder durch eine Versicherung erstattet werden konnte, können Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten ab sofort die Kostenerstattung für die Ersatzgeräte bei der KVWL beantragen. Die Grundlage dafür bildet § 6 Absatz 9 der TI-Finanzierungsvereinbarung vom 26. August 2022.

Hiervon ausgenommen sind TI Komponenten, die im Zuge des Konnektortausches ausgetauscht und somit über die Konnektortauschpauschale refinanziert werden.

Folgende Komponenten sind erstattungsfähig:

  • Konnektor in der jeweiligen Produkttypversion
  • Stationäres Kartenterminal
  • Mobiles Kartenterminal
Kostenerstattung erfolgt über ein Antragsformular

Bitte melden Sie sich via Email bei der TI-Registerstelle unter TI-Info@kvwl.de, um das Antragsformular für die Ersatzbeschaffung von defekten TI-Komponenten zu erhalten. Es ist zwingend erforderlich die Rechnungskopie für die Ersatzbeschaffung mit dem Antrag einzureichen.

Bitte beachten Sie, dass der KVWL jährlich ein festes Budget für die Erstattung defekter TI-Komponenten zur Verfügung steht. Um das Budget nicht vorzeitig auszuschöpfen, wird das Budget quotiert. Bei ausgeschöpftem Budget können offene Anträge erst mit dem neuen Budget bearbeitet werden.

Alle Informationen hierzu finden Sie auf unserer KVWL-Webseite unter Telematikinfrastruktur.

Bei Fragen steht ihnen unsere IT-Mitgliederberatung telefonisch unter 0231 94 32 39 90 oder via E-Mail unter mitgliederberatung@kvwl.de gerne zur Verfügung.

Notfalldaten jetzt auch in Rettungswagen einsehbar

Die gematik informiert, dass im Bereich Ostwestfalen bereits 120 Rettungswagen mit der technischen Ausstattung zum Auslesen eines auf der Versichertenkarte gespeicherten Notfalldatensatzes ausgestattet sind.

Bisher waren nur Praxen und Krankenhäuser in der Lage, diese in lebendbedrohlichen Situationen notwendigen Daten einzusehen.

Einen Notfalldatensatz anlegen, ändern oder auch löschen können Praxen bereits seit einigen Jahren. Wichtig ist hierbei, dass der Patient hierfür keinen PIN seiner eGK benötigt.