Wichtige Informationen zur Abrechnung zusätzlicher Energiekosten ab dem 1. Quartal 2023

Sinnbild mit Taschenrechner, Tabellenblätter und Kulli
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In seiner 640. Sitzung am 29. März 2023 hat der Bewertungsausschusses die Möglichkeit einer finanziellen Unterstützung für sog. Hochenergiepraxen beschlossen, um die Belastung durch zusätzliche Stromkosten aufgrund der aktuellen Entwicklung der Strompreise abzufedern.

Welche Voraussetzungen gelten für die Abrechnung zusätzlicher Energiekosten?

Es besteht demnach eine befristete Abrechnungsmöglichkeit zusätzlicher Stromkosten für Praxen der Radiologie und Strahlentherapie sowie Dialysepraxen für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2023. Berechtigt zur Abrechnung zusätzlicher Stromkosten sind Vertragsärzte, die Gebührenordnungspositionen des EBM aus mindestens einem der folgenden Abschnitte abrechnen:

  • Unterabschnitt 25.3.2 (Hochvolttherapie),
  • Abschnitt 34.3 (Computertomographie),
  • Abschnitt 34.4 (Magnet-Resonanz-Tomographie) und/oder
  • Abschnitt 40.14 (Leistungsbezogene Kostenpauschalen für Sach- und Dienstleistungen bei Behandlung mit renalen Ersatzverfahren und extrakorporalen Blutreinigungsverfahren).

Die zusätzlichen Stromkosten der Praxis im Abrechnungsquartal bestimmen sich auf Basis des Stromverbrauchs und der Stromkosten der Praxis (unter Berücksichtigung der gesetzlichen Entlastungsbeträge) sowie eines Referenz-Strompreises von 29 Ct / kWh. Die genaue Berechnungssystematik kann dem entsprechenden Beschluss entnommen werden. Sofern die zusätzlichen Stromkosten der Praxis nach dieser Berechnungssystematik einen Betrag von 500 Euro im Abrechnungsquartal überschreiten, ergibt sich hieraus ein Anspruch auf Erstattung des Betrags.

Was müssen anspruchsberechtigte Praxen konkret tun?

Die Abrechnung zusätzlicher Stromkosten für ein Quartal erfolgt über eine vorgegebene Selbsterklärung der betroffenen Praxen, die spätestens einen Monat nach Ende des entsprechenden Abrechnungsquartals über das Mitgliederportal der KVWL abzugeben ist.

Wichtig: Diese Frist gilt nicht für das 1. Quartal 2023. Ab dem 31. Mai 2023 bis zum 28. Juni 2023 können anspruchsberechtigte Praxen über ihren Zugang im Mitgliederportal die Selbsterklärung mit den erforderlichen Angaben der Praxis (je Standort) ausfüllen und übermitteln.

Die Auszahlung der entsprechenden Beträge erfolgt Ende Juli mit der Restzahlung für das 1. Quartal 2023.

Den Beschluss des Bewertungsausschusses finden Sie auf der Website des Instituts.