Verträge
Palliativmedizinische Versorgung – Kooperation mit palliativmedizinischen Konsiliardienst (PKD)
Betrifft folgende Leistungen:
Koordinierender Haus-Facharzt
SNR 91501 bis SNR 92003
Palliativmedizinischer Konsiliardienst (PKD)
SNR 91511, 91516, 91517, 91520 bis 91522, 92011
Palliativmedizinisch qualifizierter Arzt (QPA) im PKD
SNR 91512 bis 91514, 91515 bis 91519, 92010 bis 92016
Hinweis: Für die an dem Vertrag teilnehmenden Ärzte ist die Abrechnung der nachfolgenden Gebührenordnungspositionen der regionalen Euro-Gebührenordnung ausgeschlossen:
- 03370, 03371, 03372 und 03373
- 04370, 04371, 04372 und 04373
- 37300, 37302, 37305, 37306, 37314, 37317, 3718 , 37320
Antragsberechtigt:
Niedergelassene Vertragsärzte als koordinierende Haus-/Fachärzte / Niedergelassene und ermächtigte palliativmedizinisch qualifizierte Vertragsärzte im PKD
Fachliche Anforderungen:
Für palliativmedizinisch qualifizierte Ärzte: Zusatzweiterbildung "Palliativmedizin" im Umfang von zurzeit 160 Stunden nach der Weiterbildungsordnung einer Landesärztekammer mit ausreichender Erfahrung in der Behandlung von Palliativpatienten (mindestens 75 Patienten oder einjährige klinische Tätigkeit in einer Palliativabteilung eines Krankenhauses in den letzten 3 Jahren)
Zusätzliche Anforderungen:
Zusammenschluss der qualifizierten Palliativmediziner zu einem palliativmedizinischen Konsiliardienst (PKD) und Nachweis der Beschäftigung einer in Vollzeit tätigen Koordinationskraft mit einer vertraglich festgelegten speziellen palliativmedizinischen Aus-/Weiterbildung
Formulare:
Teilnahmeerklärung als palliativmedizinischer Konsiliardienst (Anlage 2 der nachfolgenden Vereinbarung)
Stand:
01.10.2017
Teilnahmeerklärungen:
Die Teilnahmeerklärungen sind Anlagen der Vereinbarung (siehe Vereinbarung / Vertrag).
Auf Grund der Anlage 30 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) wurde der Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) zum 01.10.2017 verändert. Infolgedessen hat die KVWL gemeinsam mit dem Berufsverband der Palliativmediziner in Westfalen-Lippe e.V. und den Krankenkassen eine 2. Änderungs-/Ergänzungsvereinbarung zum Palliativvertrag zum 01.10.2017 abgeschlossen. Dabei wurden in den Anlage 5 und 6 neue Leistungen und Erhöhungen bereits bestehender Leistungen vereinbart. Die Vergütungen im Palliativvertrag wurden damit mit Wirkung zum 01.10.2017 deutlich verbessert. Die besonderen und bewährten Strukturen der palliativmedizinischen Versorgung in Westfalen-Lippe sollen so erhalten bleiben.
Dieser Vertrag gilt wie bisher für alle Krankenkassen, wobei die teilnehmenden Betriebskrankenkassen der Anlage 8 zu entnehmen sind.
Ärzte, die an unserem Palliativvertrag teilnehmen, können, wie bisher, Palliativziffern des EBM nicht abrechnen.
Bitte beachten Sie: Versand der Anlage 3, 3a und 4, 4a
Von den einzelnen PKDs unverzüglich per Fax an: 0231 94 32 8 70 37
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