Sicherstellung
Assistenten / Vertretung
Die Beschäftigung eines Assistenten bedarf immer einer vorherigen Genehmigung durch die KVWL.
Bei Abwesenheit in der eigenen Praxis ist es für Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten erforderlich die Patientenversorgung zu regeln. Dabei können unterschiedliche Vertretungsgründe vorliegen. Bitte beachten Sie als Vertragsarzt und als Vertragspsychotherapeut die Besonderheiten für Ihr jeweiliges Fachgebiet.
Beschäftigung eines Assistenten (nach § 32 Abs. 2 Ärzte-ZV )
Bitte beachten Sie:
Eine Assistenzgenehmigung ist nicht mit einer Anstellung bspw. nach § 95 SGB V gleichzusetzen.
Bei Rückfragen zu Anstellungsmöglichkeiten in Ihrer Praxis wenden Sie sich bitte an die:
Ein Vertragsarzt kann unter bestimmten Voraussetzungen Assistenten beschäftigen.
Wichtig: Die Beschäftigung ist ab dem ersten Tag genehmigungspflichtig! Bitte reichen Sie als Praxisinhaber einen entsprechenden Antrag rechtzeitig ein. Das bedeutet mindestens sechs Wochen vor beabsichtigter Beschäftigung. Eine rückwirkende Genehmigung kann grundsätzlich nicht erteilt werden.
Die Beschäftigung eines Assistenten darf dabei nicht zu einer Vergrößerung der Praxis führen oder der Aufrechterhaltung eines übergroßen Praxisumfangs dienen.
Es werden Formen der Assistenztätigkeit bzw. Weiterbildung in einer Praxis unterschieden, die ggf. mit Fördergeldern einhergehen können.
Beschäftigung eines Assistenten
Ein Assistent, der auf der Grundlage von gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Vertragsarztes genehmigt werden soll, kann zeitlich befristet einen Teil der Aufgaben des Praxisinhabers übernehmen und unterstützt diesen bei der Patientenversorgung. Diese Assistenten werden auch häufig als Entlastungsassistenten bezeichnet. Grundsätzlich muss der Praxisinhaber während der Tätigkeit des Entlastungsassistenten in der Praxis anwesend sein.
Bei Antragstellung sind folgende Unterlagen einzureichen: Angabe der Gründe, Einreichung eines aktuellen Gesundheitszeugnisses und Urkunde der Facharztanerkennung des Assistenten.
Sofern der Assistent noch nicht im Arztregister der KVWL eingetragen ist, sind mit der Antragstellung folgende Unterlagen/Informationen zu übermitteln:
- Name
- Geburtsdatum
- Aktueller Wohnort
- Approbationsurkunde bzw. eine beglaubigte Fotokopie
- Facharzturkunde bzw. eine beglaubigte Fotokopie
Eine Assistenzgenehmigung nach §32 Abs. 2 Satz 1 ÄZV kann bspw. auch aus folgenden Gründen erteilt werden
- Der Vertiefung von Kenntnissen nach abgeschlossener Weiterbildungszeit oder zur Vorbereitung auf die Facharztprüfung.
- Zur Unterstützung der Patientenversorgung bei einer Schwangerschaft, Erziehung von Kindern oder Pflege von nahen Angehörigen.
Bei weiteren Rückfragen zu Möglichkeiten der Assistenzgenehmigung setzen Sie sich bitte mit der Registerstelle in Verbindung.
Interessierte Vertragspsychotherapeuten wenden Sie sich für eine Assistenzgenehmigung / Assistenztätigkeit bitte an das Team Genehmigung / Psychotherapie.
Ansprechpartner
0231 94 32 94 50
0231 94 32 8 04 50
Die Beschäftigung eines Weiterbildungsassistenten bedarf immer einer vorherigen Genehmigung durch die KVWL.
Bitte reichen Sie als Praxisinhaber einen entsprechenden Antrag rechtzeitig ein. Das bedeutet mindestens sechs Wochen vor beabsichtigter Beschäftigung.
Weiterbildung zum Facharzt für Allgemeinmedizin
Auf der Grundlage einer zwischen der KBV und den Krankenkassen geschlossenen Vereinbarung fördern die KVWL und die Krankenkassen die allgemeinmedizinische Weiterbildung finanziell.
Antrag des Praxisinhabers auf Genehmigung eines Assistenten
Weiterbildung zum Facharzt einer grundversorgenden Fachgruppe
Auch die Förderung von ambulanten Weiterbildungen in anderen Facharztgebieten als der Allgemeinmedizin ist möglich – so sieht es die entsprechende Richtlinie der KVWL ausdrücklich vor. Im Bereich Westfalen-Lippe werden ausschließlich ambulante Weiterbildungsabschnitte zum Erwerb von folgenden Facharztbezeichnungen gefördert:
FA Psychiatrie und Psychotherapie
Psychotherapie
und –psychotherapie
*) Für jede förderfähige Fachgruppe stehen zunächst 10 Förderstellen zur Verfügung. Derzeit sind in allen Fachgruppen noch Stellen frei, so dass weitere Anträge auf Förderung gestellt werden können.
Antrag des Praxisinhabers auf Genehmigung eines Assistenten
www.kbv.de: Vereinbarung zur Förderung der Weiterbildung gem. § 75a SGB V
Zum Facharzt in weiteren Fachgruppen, bzw. einer Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnung
Wird die ambulante Weiterbildung in einem Fachgebiet ohne Förderung absolviert (z.B. Facharzt für Orthopädie), bzw. eine Schwerpunkt- oder Zusatzweiterbildung absolviert, ist hierfür grundsätzlich eine Genehmigung erforderlich.
Für die Erteilung der Genehmigung sind folgende Unterlagen einzureichen:
- Weiterbildungsbefugnis des anstellenden Arztes, ausgestellt durch die Ärztekammer Westfalen-Lippe (liegt in der Regel bei der KVWL vor oder wird von der KVWL bei der Ärztekammer angefordert).
- Eine von dem Assistenten unterzeichnete Erklärung, aus der ersichtlich ist, welche zeitlichen Weiterbildungsabschnitte (Praxis / Klinik) zur Erlangung der Facharzt-, Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnung bereits absolviert wurden bzw. noch absolviert werden müssen.
- Eine beglaubigte Fotokopie der Approbationsurkunde bzw. Berufserlaubnis gem. § 10 BÄO des Assistenten.
Antragsformular - Registerstelle
Praxisvertretung
Gemäß § 32 Abs. 1 Ärzte-ZV kann ein Vertragsarzt sich bei Urlaub, Krankheit, Fortbildung, Mutterschutz/Elternzeit oder Teilnahme an einer Wehrübung von einem Facharzt vertreten lassen.
Ein angestellter Arzt, der freigestellt oder dessen Arbeitsverhältnis beendet ist, kann bis zu einer Dauer von sechs Monaten vertreten werden.
Anträge - Genehmigung einer Praxisvertretung
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Registrierung als Praxisvertreter
Die ausgefüllten Formulare senden Sie bitte per Post oder per Fax an:
Ärzte:
Kassenärztliche Vereinigung
Westfalen-Lippe (KVWL)
Team Genehmigungen
Ärzte
Robert-Schimrigk-Str. 4-6
44141 Dortmund
Fax: 0231 94 32 8 39 78
Psychotherapeuten:
Kassenärztliche Vereinigung
Westfalen-Lippe (KVWL)
Team Genehmigungen
Psychotherapeuten
Robert-Schimrigk-Str. 4-6
44141 Dortmund
Fax: 0231 94 32 8 04 50
Ansprechpartner - Beratung und Genehmigung
Vertretung Ärzte
0231 94 32 39 78
0231 94 32 8 38 78